§ 17 SchuOG 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
Wohnungen für Schulleiter, Lehrer,

Schulwarte und Hauswarte

§ 17

(1) Für den Schulleiter ist vom gesetzlichen Schulerhalter eine Wohnung als Naturalwohnung innerhalb oder außerhalb des Schulgebäudes beizustellen. Sie kann auch für einen Lehrer, Schulwart oder Hauswart zur Verfügung gestellt werden. Für Lehrer und gegebenenfalls für den Schulwart oder einen Hauswart soll vom gesetzlichen Schulerhalter eine solche Wohnung zur Verfügung gestellt werden. Wohnungen im Schulgebäude müssen einen vom Eingang zu den Unterrichtsräumen getrennten Zugang haben.

(2) Die Zuweisung oder der Entzug einer Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen. Dabei ist vorher das Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter herzustellen. Durch die Zuweisung einer solchen Wohnung wird kein Bestandverhältnis begründet. Wird eine Naturalwohnung vom Schulleiter, Lehrer, Schulwart oder Hauswart nicht in Anspruch genommen, so begründet dies nicht den Anspruch auf eine anderweitige Entschädigung.

(3) Die Naturalwohnung kann entzogen werden, wenn

1.

der Wohnungsinhaber an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet;

2.

ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, darstellen würde;

3.

die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der Schule dient als die gegenwärtige Verwendung;

4.

der Wohnungsinhaber die Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat; oder

5.

die Benützung der Wohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Wohnungsinhabers nicht mehr erforderlich ist.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 19.05.1995 bis 31.08.2019
Wohnungen für Schulleiter, Lehrer,

Schulwarte und Hauswarte

§ 17

(1) Für den Schulleiter ist vom gesetzlichen Schulerhalter eine Wohnung als Naturalwohnung innerhalb oder außerhalb des Schulgebäudes beizustellen. Sie kann auch für einen Lehrer, Schulwart oder Hauswart zur Verfügung gestellt werden. Für Lehrer und gegebenenfalls für den Schulwart oder einen Hauswart soll vom gesetzlichen Schulerhalter eine solche Wohnung zur Verfügung gestellt werden. Wohnungen im Schulgebäude müssen einen vom Eingang zu den Unterrichtsräumen getrennten Zugang haben.

(2) Die Zuweisung oder der Entzug einer Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen. Dabei ist vorher das Einvernehmen mit dem gesetzlichen Schulerhalter herzustellen. Durch die Zuweisung einer solchen Wohnung wird kein Bestandverhältnis begründet. Wird eine Naturalwohnung vom Schulleiter, Lehrer, Schulwart oder Hauswart nicht in Anspruch genommen, so begründet dies nicht den Anspruch auf eine anderweitige Entschädigung.

(3) Die Naturalwohnung kann entzogen werden, wenn

1.

der Wohnungsinhaber an einen anderen Dienstort versetzt wird oder aus dem Dienststand ausscheidet;

2.

ein Verhalten gesetzt wird, das einen Kündigungsgrund nach § 30 des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, darstellen würde;

3.

die Wohnung auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maß den Interessen der Schule dient als die gegenwärtige Verwendung;

4.

der Wohnungsinhaber die Naturalwohnung oder Teile derselben dritten Personen überlassen hat; oder

5.

die Benützung der Wohnung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Wohnungsinhabers nicht mehr erforderlich ist.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, daß für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

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