§ 28a SchuOG 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

(1) An Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen darf die Anzahl der Lehrerwochenstunden, die der jeweiligen Schule durch die Bildungsdirektion im Rahmen des Stellenplans zugewiesen ist, nicht überschritten werden. Dies gilt auch für die Zuteilung von Lehrerwochenstunden für die Besorgung von Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster. Für die Einhaltung ist der Schulleiter oder die Clusterleitung (§ 28d) verantwortlich. Eine Überschreitung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe ausnahmsweise durch die Bildungsdirektion genehmigt werden. Die Bildungsdirektion hat bei der Zuweisung der Wochenstunden entsprechende Kontingente für Härtefälle zu reservieren.

(2) Die im Schulcluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.

(3) Die Bildungsdirektion hat die Landesregierung regelmäßig über den Stellenplanvollzug zu unterrichten. Zeichnet sich die Gefahr der Überschreitung des vom Bund genehmigten Stellenplans ab, so hat die Bildungsdirektion die Landesregierung ohne Verzug davon in Kenntnis zu setzen.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2019

(1) An Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen darf die Anzahl der Lehrerwochenstunden, die der jeweiligen Schule durch die Bildungsdirektion im Rahmen des Stellenplans zugewiesen ist, nicht überschritten werden. Dies gilt auch für die Zuteilung von Lehrerwochenstunden für die Besorgung von Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster. Für die Einhaltung ist der Schulleiter oder die Clusterleitung (§ 28d) verantwortlich. Eine Überschreitung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe ausnahmsweise durch die Bildungsdirektion genehmigt werden. Die Bildungsdirektion hat bei der Zuweisung der Wochenstunden entsprechende Kontingente für Härtefälle zu reservieren.

(2) Die im Schulcluster für die Clusterleitung, die Bereichsleitung oder die Umwandlung in administratives Unterstützungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.

(3) Die Bildungsdirektion hat die Landesregierung regelmäßig über den Stellenplanvollzug zu unterrichten. Zeichnet sich die Gefahr der Überschreitung des vom Bund genehmigten Stellenplans ab, so hat die Bildungsdirektion die Landesregierung ohne Verzug davon in Kenntnis zu setzen.

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