§ 41 SchuOG 1995

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

Besucht ein Schüler eine auf Grund seines zuvor begründeten Wohnsitzes sprengelfremde allgemeinbildende Pflichtschule, hat seine Wohnsitzgemeinde an den gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu leisten (Gastschulbeiträge), wenn der Schulpflichtige nur zum Zweck des Schulbesuches (zB Schülerheim, Schihauptschule, Neue Schimittelschule) oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel Wohnung bezieht und damit sprengelangehörig (§ 35 Abs 1) wird. Bei Besuch einer Schwerpunkthauptschule (§ 6) bzwSchwerpunktmittelschule oder einer Neuen Schwerpunktmittelschule bzw Neuen Schwerpunktmittelschulklasse (§ 7c§ 6 Abs 4) wird jedenfalls angenommen, daßdass der Schüler lediglich zum Zweck des Schulbesuches im Schulsprengel Wohnung bezogen hat.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 02.02.2018 bis 31.08.2019

Besucht ein Schüler eine auf Grund seines zuvor begründeten Wohnsitzes sprengelfremde allgemeinbildende Pflichtschule, hat seine Wohnsitzgemeinde an den gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu leisten (Gastschulbeiträge), wenn der Schulpflichtige nur zum Zweck des Schulbesuches (zB Schülerheim, Schihauptschule, Neue Schimittelschule) oder auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt im Schulsprengel Wohnung bezieht und damit sprengelangehörig (§ 35 Abs 1) wird. Bei Besuch einer Schwerpunkthauptschule (§ 6) bzwSchwerpunktmittelschule oder einer Neuen Schwerpunktmittelschule bzw Neuen Schwerpunktmittelschulklasse (§ 7c§ 6 Abs 4) wird jedenfalls angenommen, daßdass der Schüler lediglich zum Zweck des Schulbesuches im Schulsprengel Wohnung bezogen hat.

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