§ 54 SchuOG 1995 § 54

Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 42 Abs 1 und 3 sowie 49 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(3) Die §§ 3 Abs 4, (§) 4, 5a Abs 2, (§) 6, 7, 7b Abs 2, 7c, 7d, 9 Abs 1 und 7, (§) 10, 12 Abs 3, 14 Abs 5, 18 Abs 2, 23 Abs 3, 24 Abs 1 und 5, 26 Abs 1, 35 Abs 3 und 4 und 48 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs 4, 8 und 9, 3 Abs 4, 5a Abs 2, 7b Abs 2, 12 Abs 3, 22 Abs 2, 24 Abs 3 und 5, 27 Abs 4, 28a, 35 Abs 3 und 4, 39 Abs 5, 48, 48a, 49 Abs 2 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2015 sowie der Entfall des § 30 Abs 4 treten mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 in Kraft.

(5) Die §§ 9 Abs 2, 25 Abs 3 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2016 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(6) § 24 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs 8, 2 Abs 4, 3, 23 Abs 2, 35a, 40a, 40b, 48a und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 35 Abs 3 und 41 Abs 2 außer Kraft.

Stand vor dem 18.07.2017

In Kraft vom 18.05.2016 bis 18.07.2017

(1) Die §§ 42 Abs 1 und 3 sowie 49 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Wenn in diesem Gesetz ein rechtskräftiger Bescheid verlangt wird, gilt ab 1. Jänner 2014 Folgendes:

1.

Eine daran anknüpfende Wirkung tritt erst dann ein, sobald

a)

ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

b)

über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

2.

An die Stelle eines solchen Bescheides tritt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem in der Sache selbst entschieden worden ist.

(3) Die §§ 3 Abs 4, (§) 4, 5a Abs 2, (§) 6, 7, 7b Abs 2, 7c, 7d, 9 Abs 1 und 7, (§) 10, 12 Abs 3, 14 Abs 5, 18 Abs 2, 23 Abs 3, 24 Abs 1 und 5, 26 Abs 1, 35 Abs 3 und 4 und 48 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(4) Die §§ 1 Abs 4, 8 und 9, 3 Abs 4, 5a Abs 2, 7b Abs 2, 12 Abs 3, 22 Abs 2, 24 Abs 3 und 5, 27 Abs 4, 28a, 35 Abs 3 und 4, 39 Abs 5, 48, 48a, 49 Abs 2 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 77/2015 sowie der Entfall des § 30 Abs 4 treten mit Beginn des Schuljahres 2015/2016 in Kraft.

(5) Die §§ 9 Abs 2, 25 Abs 3 und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2016 treten mit 1. September 2015 in Kraft.

(6) § 24 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 1 Abs 8, 2 Abs 4, 3, 23 Abs 2, 35a, 40a, 40b, 48a und 50 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 58/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 35 Abs 3 und 41 Abs 2 außer Kraft.

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