§ 37 BauTG 2015

Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Bauliche AnlagenNicht-Wohnbauten oder gemischt genutzte Bauten (mit Wohn- und Nicht-Wohnfunktion) mit einer Heizungsanlage, einer Klimaanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit mehr als drei Wohn-290 kW Nennleistung sind, Geschäfts- oder sonstigen Nutzungseinheitensofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit einem System für die über eine zentrale Anlage mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt werden, sind zur Feststellung des tatsächlichen Energieverbrauchs der einzelnen Einheiten mit individuellen ZählernGebäudeautomatisierung und -steuerung auszustatten, soweit dies technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potentiellen Energieeinsparungen verhältnismäßigwelches in der Lage ist. Eine Verpflichtung zum Einbau eines solchen Zählers besteht jedenfalls, wenn:

1.

neue Bauten mit neuen Anschlüssen ausgestattet oder bestehende Bauten einer größeren Renovierung unterzogen werdenden Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen;

2.

bestehende technischeBenchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen zur Bestimmung des Energieverbrauchs ersetzt werden, außer in Fällen, in denen dies technisch nicht machbar oder im Vergleichdas gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu den langfristig geschätzten potenziellen Einsparungen nicht kostenwirksam ist.informieren; und

3.

die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, und zwar auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.

(2) Wird eine bauliche AnlageWohnbauten mit einer Heizungsanlage, einer Klimaanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit über ein Fernwärmenetz oder werden mehrere bauliche Anlagen aus einer zentralen Anlage70 kW Nennleistung sollen mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt, ist ein Wärme- oder Warmwasserzähler am Wärmetauscher oder aneinem System der Übergabestelle zu installieren.Gebäudeautomatisierung und -steuerung mit folgenden Funktionen ausgestattet sein:

1.

einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Baus darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und

2

einer wirksamen Steuerungsfunktion zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.

(3) Die Zähler gemäß Abs 1 müssen nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Genauigkeit aufweisen. Werden mehrere bauliche Anlagen aus einer zentralen Anlage versorgt, muss, wenn nicht Dampf als Wärmeträger verwendet wird oder bei jeder einzelnen Wohnung oder Geschäftseinheit ein geeichter Zähler angebracht ist, zumindest ein geeichter Wärme- oder Warmwasserzähler für jeden Bau innerhalb oderDas Erfordernis des Einbaues von Geräten zur Verbrauchserfassung in möglichst unmittelbarer Nähe desselben angebracht werden.

(4) Bei der Errichtung neuer oder größeren Renovierung bestehender baulicher Anlagen ist durch entsprechende Vorkehrungen (zB Leerverrohrungen) sicherzustellen, dass die baulichen Anlagen mit einem Zugangspunkt für elektronische Kommunikation und mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten ausgestattet werden könnenrichtet sich nach § 22 Abs 2 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes, BGBl I Nr 72/2014.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.07.2021

(1) Bauliche AnlagenNicht-Wohnbauten oder gemischt genutzte Bauten (mit Wohn- und Nicht-Wohnfunktion) mit einer Heizungsanlage, einer Klimaanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit mehr als drei Wohn-290 kW Nennleistung sind, Geschäfts- oder sonstigen Nutzungseinheitensofern technisch und wirtschaftlich realisierbar, mit einem System für die über eine zentrale Anlage mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt werden, sind zur Feststellung des tatsächlichen Energieverbrauchs der einzelnen Einheiten mit individuellen ZählernGebäudeautomatisierung und -steuerung auszustatten, soweit dies technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potentiellen Energieeinsparungen verhältnismäßigwelches in der Lage ist. Eine Verpflichtung zum Einbau eines solchen Zählers besteht jedenfalls, wenn:

1.

neue Bauten mit neuen Anschlüssen ausgestattet oder bestehende Bauten einer größeren Renovierung unterzogen werdenden Energieverbrauch kontinuierlich zu überwachen, zu protokollieren, zu analysieren und dessen Anpassung zu ermöglichen;

2.

bestehende technischeBenchmarks in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen, Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen und die für die Einrichtungen zur Bestimmung des Energieverbrauchs ersetzt werden, außer in Fällen, in denen dies technisch nicht machbar oder im Vergleichdas gebäudetechnische Management zuständige Person über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu den langfristig geschätzten potenziellen Einsparungen nicht kostenwirksam ist.informieren; und

3.

die Kommunikation zwischen miteinander verbundenen gebäudetechnischen Systemen und anderen Anwendungen innerhalb des Gebäudes zu ermöglichen und gemeinsam mit anderen Typen gebäudetechnischer Systeme betrieben zu werden, und zwar auch bei unterschiedlichen herstellereigenen Technologien, Geräten und Herstellern.

(2) Wird eine bauliche AnlageWohnbauten mit einer Heizungsanlage, einer Klimaanlage, einer kombinierten Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit über ein Fernwärmenetz oder werden mehrere bauliche Anlagen aus einer zentralen Anlage70 kW Nennleistung sollen mit Wärme, Kälte oder Warmwasser versorgt, ist ein Wärme- oder Warmwasserzähler am Wärmetauscher oder aneinem System der Übergabestelle zu installieren.Gebäudeautomatisierung und -steuerung mit folgenden Funktionen ausgestattet sein:

1.

einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Baus darüber informiert, wenn die Effizienz erheblich nachgelassen hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist, und

2

einer wirksamen Steuerungsfunktion zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie.

(3) Die Zähler gemäß Abs 1 müssen nicht geeicht sein, jedoch eine ausreichende Genauigkeit aufweisen. Werden mehrere bauliche Anlagen aus einer zentralen Anlage versorgt, muss, wenn nicht Dampf als Wärmeträger verwendet wird oder bei jeder einzelnen Wohnung oder Geschäftseinheit ein geeichter Zähler angebracht ist, zumindest ein geeichter Wärme- oder Warmwasserzähler für jeden Bau innerhalb oderDas Erfordernis des Einbaues von Geräten zur Verbrauchserfassung in möglichst unmittelbarer Nähe desselben angebracht werden.

(4) Bei der Errichtung neuer oder größeren Renovierung bestehender baulicher Anlagen ist durch entsprechende Vorkehrungen (zB Leerverrohrungen) sicherzustellen, dass die baulichen Anlagen mit einem Zugangspunkt für elektronische Kommunikation und mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten ausgestattet werden könnenrichtet sich nach § 22 Abs 2 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes, BGBl I Nr 72/2014.

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