§ 1 S-ROG 2009 § 1

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Raumordnung im Sinn dieses Gesetzes ist die planmäßige Gestaltung eines Gebiets. Sie hat die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraums im Interesse des Gemeinwohles zum Ziel und nimmt dabei Bedacht auf die natürlichen Gegebenheiten sowie – unter Respektierung der Grund- und Freiheitsrechte – auf die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung Bedacht.

(2) Die Raumordnung wird besorgt:

1.

als überörtliche Raumplanung vom Land oder in der Form der Regionalplanung von den Regionalverbänden zusammen mit dem Land, die über die örtliche Raumplanung hinausgeht;

2.

als örtliche Raumplanung (Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG) durch die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

(3) Die nach diesem Gesetz den Gemeinden bzw ihren Organen zukommenden Aufgaben der Raumordnung sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden.

(4) Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

(3) Die Raumordnung wird besorgt:

1.

als überörtliche Raumplanung vom Land oder in der Form der Regionalplanung von den Regionalverbänden zusammen mit dem Land, die über die örtliche Raumplanung hinausgeht;

2.

als örtliche Raumplanung (Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG) durch die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

(4) Ein Seveso-Betrieb im Sinn dieses Gesetzes ist ein Betrieb, der in den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie (§ 80 Z 3) fällt.

(5) Die Landesregierung kann zur Gewährleistung einer einheitlichen Vollziehung die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe näher umschreiben.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2017

(1) Raumordnung im Sinn dieses Gesetzes ist die planmäßige Gestaltung eines Gebiets. Sie hat die bestmögliche Nutzung und Sicherung des Lebensraums im Interesse des Gemeinwohles zum Ziel und nimmt dabei Bedacht auf die natürlichen Gegebenheiten sowie – unter Respektierung der Grund- und Freiheitsrechte – auf die abschätzbaren wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung Bedacht.

(2) Die Raumordnung wird besorgt:

1.

als überörtliche Raumplanung vom Land oder in der Form der Regionalplanung von den Regionalverbänden zusammen mit dem Land, die über die örtliche Raumplanung hinausgeht;

2.

als örtliche Raumplanung (Art 118 Abs 3 Z 9 B-VG) durch die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

(3) Die nach diesem Gesetz den Gemeinden bzw ihren Organen zukommenden Aufgaben der Raumordnung sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinden.

(4) Die Zuständigkeiten des Bundes werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

(3) Die Raumordnung wird besorgt:

1.

als überörtliche Raumplanung vom Land oder in der Form der Regionalplanung von den Regionalverbänden zusammen mit dem Land, die über die örtliche Raumplanung hinausgeht;

2.

als örtliche Raumplanung (Art. 118 Abs. 3 Z 9 B-VG) durch die Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

(4) Ein Seveso-Betrieb im Sinn dieses Gesetzes ist ein Betrieb, der in den Anwendungsbereich der Seveso-Richtlinie (§ 80 Z 3) fällt.

(5) Die Landesregierung kann zur Gewährleistung einer einheitlichen Vollziehung die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe näher umschreiben.

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