§ 5 S-ROG 2009

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. 1.
  2. 1.Ziffer einsApartment, Apartmenthaus, Apartmenthotel:
    1. a)Litera aApartment: eine für den vorübergehenden Wohnaufenthalt von Personen bestimmte Nutzungseinheit innerhalb eines Baus,
      1. aa)Sub-Litera, a, adie zumindest über ein Wohnschlafzimmer oder getrennte Wohn- und Schlafzimmer, eine Küche oder Kochnische und einen Sanitärbereich verfügt oder
      2. bb)Sub-Litera, b, ban welcher Wohnungseigentum (Baurechtswohnungseigentum) nach den Bestimmungen des WEG 2002 begründet wurde;
      keine Apartments sind Wohneinheiten einer Privatzimmervermietung oder einer touristischen Beherbergung in landwirtschaftlichen Wohnbauten gemäß § 48 Abs 2 und 3;keine Apartments sind Wohneinheiten einer Privatzimmervermietung oder einer touristischen Beherbergung in landwirtschaftlichen Wohnbauten gemäß Paragraph 48, Absatz 2 und 3;
    2. b)Litera bApartmenthaus: Bau mit mindestens einem Apartment zur Beherbergung von Gästen, der kein Apartmenthotel gemäß lit c oder Teil eines solchen ist;Apartmenthaus: Bau mit mindestens einem Apartment zur Beherbergung von Gästen, der kein Apartmenthotel gemäß Litera c, oder Teil eines solchen ist;
    3. c)Litera cApartmenthotel: Bau oder Gruppe von in einem räumlichen Naheverhältnis stehenden, eine funktionale oder wirtschaftliche Einheit bildenden Bauten mit Apartments zur Beherbergung von Gästen, in dem bzw der sich zur Erbringung hoteltypischer Dienstleitungen geeignete Räumlichkeit befinden; dafür müssen zumindest vorhanden sein:
      1. aa)Sub-Litera, a, aRäumlichkeiten für den Empfang der Gäste in einem zentralen, gut zugänglichen Bereich des Baus bzw der Gruppe von Bauten im Ausmaß von mindestens 40 m² sowie
      2. bb)Sub-Litera, b, bRäumlichkeiten für die Verabreichung von Speisen und Getränken in einem Ausmaß von mindestens:
        • Strichaufzählung4 m² je Gästezimmer bei Bauten mit bis zu 35 Gästezimmer,
        • Strichaufzählung3 m² je Gästezimmer bei Bauten ab 36 bis 100 Gästezimmer,
        • Strichaufzählung2 m² je Gästezimmer bei Bauten über 100 Gästezimmer.
  3. 2.Ziffer 2Bauland-Eigenbedarf: Flächen,
    1. a)Litera adie den Eigentümern oder ihren Kindern (oder eines Enkelkindes anstelle eines Kindes) zur Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse dienen, und zwar einmalig im Ausmaß von 700 m² Grundfläche je berechtigter Person,
    2. b)Litera bdie der Erweiterung oder Verlegung von Betrieben dienen;
  4. 3.Ziffer 3Baulandneuwidmungen: die Änderung der Nutzungsart einer Fläche von Grünland oder Verkehrsfläche in Bauland;
  5. 4.Ziffer 4bestehender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb: ein solcher Betrieb ist nur gegeben, wenn eine Hofstelle (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) vorhanden ist, von der aus eine aktive Bewirtschaftung der betriebszugehörigen Flächen erfolgt;
  6. 5.Ziffer 5Dauersiedlungsraum: jener Raum, der zum ständigen (ganzjährigen) Lebens- und Wirtschaftsraum des Menschen gehört;
  7. 6.Ziffer 6Grundstücke und Baulandgrundstücke:
    1. a)Litera aGrundstücke: Grundflächen, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind;
    2. b)Litera bBaulandgrundstücke: Grundstücke oder Teile davon, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind; dabei bilden in Bezug auf die Abgaben nach diesem Gesetz eine Einheit:
      1. aa)Sub-Litera, a, adie bebauten Teile eines Baulandgrundstücks sowie die zugehörigen Erschließungs-, Stellplatz- und Hausgartenflächen odgl, auch wenn diese Teil eines angrenzenden eigenen Baulandgrundstücks sind;
      2. bb)Sub-Litera, b, bräumlich zusammenhängende unverbaute Teile von Baulandgrundstücken, soweit sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören und nicht unter die sublit aa fallen;räumlich zusammenhängende unverbaute Teile von Baulandgrundstücken, soweit sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören und nicht unter die Sub-Litera, a, a, fallen;
    3. c)Litera cunverbaute/bebaute Grundflächen, Grundstücke und Baulandgrundstücke:
      1. aa)Sub-Litera, a, aunverbaute: zur selbständigen Bebauung geeignete Grundflächen, Grundstücke oder Baulandgrundstücke, die mit keinem Bau oder nur mit Nebenanlagen bebaut sind;
      2. bb)Sub-Litera, b, bbebaute: Grundflächen, Grundstücke oder Baulandgrundstücke, auf denen ein Bau errichtet ist oder mit dessen Errichtung bereits begonnen wurde, soweit es sich dabei nicht um eine Nebenanlage handelt;
  8. 7.Ziffer 7Handelsagglomeration: räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben unabhängig von der Art der angebotenen Waren;
  9. 8.Ziffer 8Handelsgroßbetriebe mit zentrumsrelevantem Warensortiment: Handelsgroßbetriebe der Kategorien Verbrauchermärkte, Fachmärkte und Einkaufszentren;
  10. 8a.Ziffer 8 aHauptsiedlungsbereich: vorrangige Bereiche der Siedlungsentwicklung in einer Gemeinde (einschließlich der Nebenzentren);
  11. 9.Ziffer 9Hauptwohnsitz: der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art 6 Abs 3 B-VG);Hauptwohnsitz: der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Artikel 6, Absatz 3, B-VG);
  12. 10.Ziffer 10Privatzimmervermietung: die Beherbergung von bis zu 10 Gästen in Gästezimmern oder höchstens drei Wohneinheiten im Hausverband der Vermieter, die in diesem ihren Hauptwohnsitz haben;
  13. 11.Ziffer 11Mehr-Generationen-Wohnhaus: ein für ein altersgemischtes Wohnen geeigneter Wohnbau mit mindestens zwei Wohnungen, von denen eine barrierefrei zugänglich und ausgestaltet ist;
  14. 12.Ziffer 12Nebenanlagen: Bauten, die auf Grund ihres Verwendungszwecks und Größe gegenüber einer auch bloß künftigen Hauptbebauung funktionell untergeordnet sind und nicht Wohnzwecken dienen (wie Garagen, Gartenhäuschen, Gerätehütten odgl); sie gelten als eingeschoßig, wenn der höchste Punkt der Nebenanlage 4 m nicht überschreitet;
  15. 13.Ziffer 13Seveso-Betrieb: ein Betrieb, welcher unter die Anwendung der Seveso-Richtlinie (§ 80 Z 3) fällt;Seveso-Betrieb: ein Betrieb, welcher unter die Anwendung der Seveso-Richtlinie (Paragraph 80, Ziffer 3,) fällt;
  16. 14.Ziffer 14Siedlungsschwerpunkte: Schwerpunktbereiche der Siedlungsentwicklung mit Potential zur Verdichtung und Erweiterung sowie bestehender oder geplanter Versorgung mit Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und sozialer und technischer Infrastruktur;
  17. 15.Ziffer 15touristische Beherbergung: die Beherbergung von Gästen in Beherbergungsbetrieben oder Privatunterkünften (Privatzimmervermietung, tage- oder wochenweise Vermietung von Wohnungen), wobei Eigennutzungen oder Verfügungsrechte über Wohnungen, Wohneinheiten oder Wohnräume, die über den typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, die Annahme einer touristischen Beherbergung ausschließen;
  18. 15a.Ziffer 15 avor- und unbelastete Grünlandgebiete:
    1. a)Litera avorbelastete: Gebiete der Grünland-Kategorien § 36 Abs 1 Z 2, 4, 5, 6 (im Bereich von Aufstiegshilfen), 7, 11, 13 und 14 sowie Flächen, für die eine baulandgleiche Verwendung im Einzelfall nach den §§ 40 Abs 3, 46, 47 und 48 zulässig ist;vorbelastete: Gebiete der Grünland-Kategorien Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 6 (im Bereich von Aufstiegshilfen), 7, 11, 13 und 14 sowie Flächen, für die eine baulandgleiche Verwendung im Einzelfall nach den Paragraphen 40, Absatz 3,, 46, 47 und 48 zulässig ist;
    2. b)Litera bunbelastete: alle nicht unter die lit a fallenden Flächen und Gebiete des Grünlandes;unbelastete: alle nicht unter die Litera a, fallenden Flächen und Gebiete des Grünlandes;
  19. 15b.Ziffer 15 büberörtliche Wohnfunktionsgemeinden: Gemeinden mit überörtlicher Funktion gemäß Pkt 3 des Landesentwicklungsprogramms, LGBl Nr 104/2022;
  20. 16.Ziffer 16Wohnung: Wohnung gemäß § 2 Z 4 BauTG 2015 sowie in Bezug auf Zweitwohnungen auch Apartments in Beherbergungsbetrieben; Wohnung: Wohnung gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, BauTG 2015 sowie in Bezug auf Zweitwohnungen auch Apartments in Beherbergungsbetrieben;
  21. 17.Ziffer 17Zweitwohnung und Verwendung als Zweitwohnung:
    1. a)Litera aZweitwohnung: Wohnung, die nicht verwendet wird:
      1. aa)Sub-Litera, a, aals Hauptwohnsitz,
      2. bb)Sub-Litera, b, bfür die touristische Beherbergung von Gästen,
      3. cc)Sub-Litera, c, cfür land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen,
      4. dd)Sub-Litera, d, dfür Zwecke der Ausbildung oder der Berufsausübung, soweit dafür ein dringendes Wohnbedürfnis besteht,
      5. ee)Sub-Litera, e, efür Zwecke der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen,
      6. ff)Sub-Litera, f, ffür sonstige Zwecke, die den Raumordnungszielen gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und 7 lit b und d nicht entgegenstehen, wobei die Landesregierung diese durch Verordnung zu bezeichnen hat;für sonstige Zwecke, die den Raumordnungszielen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 7 Litera b und d nicht entgegenstehen, wobei die Landesregierung diese durch Verordnung zu bezeichnen hat;
    2. b)Litera bVerwendung als Zweitwohnung: Innehabung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und zum Wohnen oder Schlafen (tatsächlich) benutzt wird.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.07.2025

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeuten die Begriffe:

  1. 1.
  2. 1.Ziffer einsApartment, Apartmenthaus, Apartmenthotel:
    1. a)Litera aApartment: eine für den vorübergehenden Wohnaufenthalt von Personen bestimmte Nutzungseinheit innerhalb eines Baus,
      1. aa)Sub-Litera, a, adie zumindest über ein Wohnschlafzimmer oder getrennte Wohn- und Schlafzimmer, eine Küche oder Kochnische und einen Sanitärbereich verfügt oder
      2. bb)Sub-Litera, b, ban welcher Wohnungseigentum (Baurechtswohnungseigentum) nach den Bestimmungen des WEG 2002 begründet wurde;
      keine Apartments sind Wohneinheiten einer Privatzimmervermietung oder einer touristischen Beherbergung in landwirtschaftlichen Wohnbauten gemäß § 48 Abs 2 und 3;keine Apartments sind Wohneinheiten einer Privatzimmervermietung oder einer touristischen Beherbergung in landwirtschaftlichen Wohnbauten gemäß Paragraph 48, Absatz 2 und 3;
    2. b)Litera bApartmenthaus: Bau mit mindestens einem Apartment zur Beherbergung von Gästen, der kein Apartmenthotel gemäß lit c oder Teil eines solchen ist;Apartmenthaus: Bau mit mindestens einem Apartment zur Beherbergung von Gästen, der kein Apartmenthotel gemäß Litera c, oder Teil eines solchen ist;
    3. c)Litera cApartmenthotel: Bau oder Gruppe von in einem räumlichen Naheverhältnis stehenden, eine funktionale oder wirtschaftliche Einheit bildenden Bauten mit Apartments zur Beherbergung von Gästen, in dem bzw der sich zur Erbringung hoteltypischer Dienstleitungen geeignete Räumlichkeit befinden; dafür müssen zumindest vorhanden sein:
      1. aa)Sub-Litera, a, aRäumlichkeiten für den Empfang der Gäste in einem zentralen, gut zugänglichen Bereich des Baus bzw der Gruppe von Bauten im Ausmaß von mindestens 40 m² sowie
      2. bb)Sub-Litera, b, bRäumlichkeiten für die Verabreichung von Speisen und Getränken in einem Ausmaß von mindestens:
        • Strichaufzählung4 m² je Gästezimmer bei Bauten mit bis zu 35 Gästezimmer,
        • Strichaufzählung3 m² je Gästezimmer bei Bauten ab 36 bis 100 Gästezimmer,
        • Strichaufzählung2 m² je Gästezimmer bei Bauten über 100 Gästezimmer.
  3. 2.Ziffer 2Bauland-Eigenbedarf: Flächen,
    1. a)Litera adie den Eigentümern oder ihren Kindern (oder eines Enkelkindes anstelle eines Kindes) zur Befriedigung ihrer Wohnbedürfnisse dienen, und zwar einmalig im Ausmaß von 700 m² Grundfläche je berechtigter Person,
    2. b)Litera bdie der Erweiterung oder Verlegung von Betrieben dienen;
  4. 3.Ziffer 3Baulandneuwidmungen: die Änderung der Nutzungsart einer Fläche von Grünland oder Verkehrsfläche in Bauland;
  5. 4.Ziffer 4bestehender land- und forstwirtschaftlicher Betrieb: ein solcher Betrieb ist nur gegeben, wenn eine Hofstelle (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) vorhanden ist, von der aus eine aktive Bewirtschaftung der betriebszugehörigen Flächen erfolgt;
  6. 5.Ziffer 5Dauersiedlungsraum: jener Raum, der zum ständigen (ganzjährigen) Lebens- und Wirtschaftsraum des Menschen gehört;
  7. 6.Ziffer 6Grundstücke und Baulandgrundstücke:
    1. a)Litera aGrundstücke: Grundflächen, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sind;
    2. b)Litera bBaulandgrundstücke: Grundstücke oder Teile davon, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind; dabei bilden in Bezug auf die Abgaben nach diesem Gesetz eine Einheit:
      1. aa)Sub-Litera, a, adie bebauten Teile eines Baulandgrundstücks sowie die zugehörigen Erschließungs-, Stellplatz- und Hausgartenflächen odgl, auch wenn diese Teil eines angrenzenden eigenen Baulandgrundstücks sind;
      2. bb)Sub-Litera, b, bräumlich zusammenhängende unverbaute Teile von Baulandgrundstücken, soweit sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören und nicht unter die sublit aa fallen;räumlich zusammenhängende unverbaute Teile von Baulandgrundstücken, soweit sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören und nicht unter die Sub-Litera, a, a, fallen;
    3. c)Litera cunverbaute/bebaute Grundflächen, Grundstücke und Baulandgrundstücke:
      1. aa)Sub-Litera, a, aunverbaute: zur selbständigen Bebauung geeignete Grundflächen, Grundstücke oder Baulandgrundstücke, die mit keinem Bau oder nur mit Nebenanlagen bebaut sind;
      2. bb)Sub-Litera, b, bbebaute: Grundflächen, Grundstücke oder Baulandgrundstücke, auf denen ein Bau errichtet ist oder mit dessen Errichtung bereits begonnen wurde, soweit es sich dabei nicht um eine Nebenanlage handelt;
  8. 7.Ziffer 7Handelsagglomeration: räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben unabhängig von der Art der angebotenen Waren;
  9. 8.Ziffer 8Handelsgroßbetriebe mit zentrumsrelevantem Warensortiment: Handelsgroßbetriebe der Kategorien Verbrauchermärkte, Fachmärkte und Einkaufszentren;
  10. 8a.Ziffer 8 aHauptsiedlungsbereich: vorrangige Bereiche der Siedlungsentwicklung in einer Gemeinde (einschließlich der Nebenzentren);
  11. 9.Ziffer 9Hauptwohnsitz: der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Art 6 Abs 3 B-VG);Hauptwohnsitz: der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Artikel 6, Absatz 3, B-VG);
  12. 10.Ziffer 10Privatzimmervermietung: die Beherbergung von bis zu 10 Gästen in Gästezimmern oder höchstens drei Wohneinheiten im Hausverband der Vermieter, die in diesem ihren Hauptwohnsitz haben;
  13. 11.Ziffer 11Mehr-Generationen-Wohnhaus: ein für ein altersgemischtes Wohnen geeigneter Wohnbau mit mindestens zwei Wohnungen, von denen eine barrierefrei zugänglich und ausgestaltet ist;
  14. 12.Ziffer 12Nebenanlagen: Bauten, die auf Grund ihres Verwendungszwecks und Größe gegenüber einer auch bloß künftigen Hauptbebauung funktionell untergeordnet sind und nicht Wohnzwecken dienen (wie Garagen, Gartenhäuschen, Gerätehütten odgl); sie gelten als eingeschoßig, wenn der höchste Punkt der Nebenanlage 4 m nicht überschreitet;
  15. 13.Ziffer 13Seveso-Betrieb: ein Betrieb, welcher unter die Anwendung der Seveso-Richtlinie (§ 80 Z 3) fällt;Seveso-Betrieb: ein Betrieb, welcher unter die Anwendung der Seveso-Richtlinie (Paragraph 80, Ziffer 3,) fällt;
  16. 14.Ziffer 14Siedlungsschwerpunkte: Schwerpunktbereiche der Siedlungsentwicklung mit Potential zur Verdichtung und Erweiterung sowie bestehender oder geplanter Versorgung mit Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs und sozialer und technischer Infrastruktur;
  17. 15.Ziffer 15touristische Beherbergung: die Beherbergung von Gästen in Beherbergungsbetrieben oder Privatunterkünften (Privatzimmervermietung, tage- oder wochenweise Vermietung von Wohnungen), wobei Eigennutzungen oder Verfügungsrechte über Wohnungen, Wohneinheiten oder Wohnräume, die über den typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, die Annahme einer touristischen Beherbergung ausschließen;
  18. 15a.Ziffer 15 avor- und unbelastete Grünlandgebiete:
    1. a)Litera avorbelastete: Gebiete der Grünland-Kategorien § 36 Abs 1 Z 2, 4, 5, 6 (im Bereich von Aufstiegshilfen), 7, 11, 13 und 14 sowie Flächen, für die eine baulandgleiche Verwendung im Einzelfall nach den §§ 40 Abs 3, 46, 47 und 48 zulässig ist;vorbelastete: Gebiete der Grünland-Kategorien Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 5, 6 (im Bereich von Aufstiegshilfen), 7, 11, 13 und 14 sowie Flächen, für die eine baulandgleiche Verwendung im Einzelfall nach den Paragraphen 40, Absatz 3,, 46, 47 und 48 zulässig ist;
    2. b)Litera bunbelastete: alle nicht unter die lit a fallenden Flächen und Gebiete des Grünlandes;unbelastete: alle nicht unter die Litera a, fallenden Flächen und Gebiete des Grünlandes;
  19. 15b.Ziffer 15 büberörtliche Wohnfunktionsgemeinden: Gemeinden mit überörtlicher Funktion gemäß Pkt 3 des Landesentwicklungsprogramms, LGBl Nr 104/2022;
  20. 16.Ziffer 16Wohnung: Wohnung gemäß § 2 Z 4 BauTG 2015 sowie in Bezug auf Zweitwohnungen auch Apartments in Beherbergungsbetrieben; Wohnung: Wohnung gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, BauTG 2015 sowie in Bezug auf Zweitwohnungen auch Apartments in Beherbergungsbetrieben;
  21. 17.Ziffer 17Zweitwohnung und Verwendung als Zweitwohnung:
    1. a)Litera aZweitwohnung: Wohnung, die nicht verwendet wird:
      1. aa)Sub-Litera, a, aals Hauptwohnsitz,
      2. bb)Sub-Litera, b, bfür die touristische Beherbergung von Gästen,
      3. cc)Sub-Litera, c, cfür land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen,
      4. dd)Sub-Litera, d, dfür Zwecke der Ausbildung oder der Berufsausübung, soweit dafür ein dringendes Wohnbedürfnis besteht,
      5. ee)Sub-Litera, e, efür Zwecke der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen,
      6. ff)Sub-Litera, f, ffür sonstige Zwecke, die den Raumordnungszielen gemäß § 2 Abs 1 Z 1 und 7 lit b und d nicht entgegenstehen, wobei die Landesregierung diese durch Verordnung zu bezeichnen hat;für sonstige Zwecke, die den Raumordnungszielen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 7 Litera b und d nicht entgegenstehen, wobei die Landesregierung diese durch Verordnung zu bezeichnen hat;
    2. b)Litera bVerwendung als Zweitwohnung: Innehabung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und zum Wohnen oder Schlafen (tatsächlich) benutzt wird.

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