§ 6 S-ROG 2009 § 6

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Entwicklungsprogramme, Standortverordnungen sowie Räumliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, die geeignetAufgaben der Landesplanung sind, Europaschutzgebiete (§ 5 Z 10 NSchG) oder Wild-Europaschutzgebiete (§ 108a JG) erheblich zu beeinträchtigen, sind vor Beschlussfassung einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen (§ 5 Z 9 NSchG bzw § 100a Z 1 JG) zu unterziehen. Sie sind nur zulässig, wenn die Verträglichkeit gegeben ist.:

1.

die Erstellung eines Landesentwicklungsprogramms,

2.

die Verbindlicherklärung von Entwicklungsprogrammen,

3.

die Erlassung von Standortverordnungen und die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen,

4.

die Koordination und Abstimmung von Planungen mit überörtlicher Bedeutung,

5.

die Erfassung der Planungsgrundlagen in einem geographischen Informationssystem,

6.

die Unterstützung anderer Planungsträger (Bund, benachbarte Länder, Regionalverbände, Gemeinden) und

7.

die Wahrung der Planungsinteressen des Landes Salzburg.

(2) Planungen (Abs. 1) sind unter weitgehender WahrungAufgaben der Erhaltungsziele des Europaschutzgebiets auch zulässig, wenn sie nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, welchen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt, und nachweislich keine geeignete, die Erhaltungsziele des Europaschutzgebiets weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. Bei Planungen, die eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (§ 5 Z 25 NSchG) oder prioritärer Arten (§ 5 Z 24 NSchG bzw § 100a Z 5 JG) erwarten lassen, können in die Entscheidung nur öffentliche Interessen einbezogen werden, die betreffen:Regionalplanung sind

1.

das Leben und die Gesundheit von MenschenErstellung eines Regionalprogramms,

2.

die öffentliche Sicherheit,allfällige Erstellung eines Regionalen Entwicklungskonzeptes und

3.

Interessen, die sich maßgeblich günstig auf die Umwelt auswirkenKoordination und Abstimmung von Planungen mit überwiegend regionaler Bedeutung innerhalb der Region.

Sonstige öffentliche Interessen können in die Interessensabwägung nach dem zweiten Satz nur einbezogen werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Die Stellungnahme ist bei der Beschlussfassung der Planung zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.2017

(1) Entwicklungsprogramme, Standortverordnungen sowie Räumliche Entwicklungskonzepte, Flächenwidmungs- und Bebauungspläne, die geeignetAufgaben der Landesplanung sind, Europaschutzgebiete (§ 5 Z 10 NSchG) oder Wild-Europaschutzgebiete (§ 108a JG) erheblich zu beeinträchtigen, sind vor Beschlussfassung einer Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen (§ 5 Z 9 NSchG bzw § 100a Z 1 JG) zu unterziehen. Sie sind nur zulässig, wenn die Verträglichkeit gegeben ist.:

1.

die Erstellung eines Landesentwicklungsprogramms,

2.

die Verbindlicherklärung von Entwicklungsprogrammen,

3.

die Erlassung von Standortverordnungen und die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen,

4.

die Koordination und Abstimmung von Planungen mit überörtlicher Bedeutung,

5.

die Erfassung der Planungsgrundlagen in einem geographischen Informationssystem,

6.

die Unterstützung anderer Planungsträger (Bund, benachbarte Länder, Regionalverbände, Gemeinden) und

7.

die Wahrung der Planungsinteressen des Landes Salzburg.

(2) Planungen (Abs. 1) sind unter weitgehender WahrungAufgaben der Erhaltungsziele des Europaschutzgebiets auch zulässig, wenn sie nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, welchen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt, und nachweislich keine geeignete, die Erhaltungsziele des Europaschutzgebiets weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. Bei Planungen, die eine erhebliche Beeinträchtigung prioritärer natürlicher Lebensraumtypen (§ 5 Z 25 NSchG) oder prioritärer Arten (§ 5 Z 24 NSchG bzw § 100a Z 5 JG) erwarten lassen, können in die Entscheidung nur öffentliche Interessen einbezogen werden, die betreffen:Regionalplanung sind

1.

das Leben und die Gesundheit von MenschenErstellung eines Regionalprogramms,

2.

die öffentliche Sicherheit,allfällige Erstellung eines Regionalen Entwicklungskonzeptes und

3.

Interessen, die sich maßgeblich günstig auf die Umwelt auswirkenKoordination und Abstimmung von Planungen mit überwiegend regionaler Bedeutung innerhalb der Region.

Sonstige öffentliche Interessen können in die Interessensabwägung nach dem zweiten Satz nur einbezogen werden, wenn zuvor eine Stellungnahme der Europäischen Kommission eingeholt worden ist. Die Stellungnahme ist bei der Beschlussfassung der Planung zu berücksichtigen.

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