§ 12 S-ROG 2009 § 12

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Raumbedeutsame PlanungenEntwicklungsprogramme sind längstens alle 15 Jahre hinsichtlich der Umsetzung und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und MaßnahmenWirkung der Gemeinden dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit den Entwicklungsprogrammen gesetzt werdendarin getroffenen Festlegungen zu überprüfen.

(2) Regionale EntwicklungskonzepteEntwicklungsprogramme sind zu ändern:

1.

bei Feststellung einer Fehlentwicklung im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs 1;

2.

bei wesentlicher Änderung der Planungsgrundlagen.

Sie können außerdem aus anderen wichtigen öffentlichen Interessen geändert werden, wobei auf die Festlegungen der örtlichen Raumplanung möglichst Bedacht zu nehmen ist.

(3) Für das Verfahren zur Änderung von Entwicklungsprogrammen finden die §§ 8 Abs 4 bis 6 sowie 10 Abs 3, an deren Verwirklichung ein besonderes landesplanerisches Interesse besteht4, sollen bei Investitionen6 erster Satz und Förderungsmaßnahmen des Landes berücksichtigt werden7 Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.2017

(1) Raumbedeutsame PlanungenEntwicklungsprogramme sind längstens alle 15 Jahre hinsichtlich der Umsetzung und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und MaßnahmenWirkung der Gemeinden dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit den Entwicklungsprogrammen gesetzt werdendarin getroffenen Festlegungen zu überprüfen.

(2) Regionale EntwicklungskonzepteEntwicklungsprogramme sind zu ändern:

1.

bei Feststellung einer Fehlentwicklung im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs 1;

2.

bei wesentlicher Änderung der Planungsgrundlagen.

Sie können außerdem aus anderen wichtigen öffentlichen Interessen geändert werden, wobei auf die Festlegungen der örtlichen Raumplanung möglichst Bedacht zu nehmen ist.

(3) Für das Verfahren zur Änderung von Entwicklungsprogrammen finden die §§ 8 Abs 4 bis 6 sowie 10 Abs 3, an deren Verwirklichung ein besonderes landesplanerisches Interesse besteht4, sollen bei Investitionen6 erster Satz und Förderungsmaßnahmen des Landes berücksichtigt werden7 Anwendung.

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