§ 20 S-ROG 2009 § 20

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Räumliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan sind im Abstand von jeweils zehn Jahren, ausgehend vom Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans, zu überprüfen. Dabei sind die Erreichung der Entwicklungsziele des Räumlichen Entwicklungskonzepts, die Ausweisungen im Flächenwidmungsplan und die Umweltauswirkungen, die im Rahmen der Umweltprüfung prognostiziert worden sind, einer Bewertung zu unterziehen. Mit den Ergebnissen der Überprüfung hat sich die Gemeindevertretung auseinander zu setzen.

(2) Stellt die Gemeindevertretung einenauf Grund zur Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzeptsder Überprüfung gemäß Abs 1 Fehlentwicklungen oder des FlächenwidmungsplansEntwicklungsdefizite fest, ist von der Gemeinde ein diesbezügliches RevisionsverfahrenRevisions- oder Änderungsverfahren einzuleiten. Revisionsverfahren haben sich auf das gesamte Gemeindegebiet zu erstrecken.

(3) Der Überprüfungsbericht und die Niederschrift über die Auseinandersetzung damit sind der Landesregierung mitzuteilen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.2017

(1) Das Räumliche Entwicklungskonzept und der Flächenwidmungsplan sind im Abstand von jeweils zehn Jahren, ausgehend vom Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans, zu überprüfen. Dabei sind die Erreichung der Entwicklungsziele des Räumlichen Entwicklungskonzepts, die Ausweisungen im Flächenwidmungsplan und die Umweltauswirkungen, die im Rahmen der Umweltprüfung prognostiziert worden sind, einer Bewertung zu unterziehen. Mit den Ergebnissen der Überprüfung hat sich die Gemeindevertretung auseinander zu setzen.

(2) Stellt die Gemeindevertretung einenauf Grund zur Änderung des Räumlichen Entwicklungskonzeptsder Überprüfung gemäß Abs 1 Fehlentwicklungen oder des FlächenwidmungsplansEntwicklungsdefizite fest, ist von der Gemeinde ein diesbezügliches RevisionsverfahrenRevisions- oder Änderungsverfahren einzuleiten. Revisionsverfahren haben sich auf das gesamte Gemeindegebiet zu erstrecken.

(3) Der Überprüfungsbericht und die Niederschrift über die Auseinandersetzung damit sind der Landesregierung mitzuteilen.

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