§ 26 S-ROG 2009 § 26

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Das Räumliche Entwicklungskonzept ist zu ändern, soweit dies durch die Erlassung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen des Landes erforderlich ist. Es:

1.

soweit dies durch die Erlassung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen des Landes erforderlich ist;

2.

bei Feststellung von Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten auf Grund einer Überprüfung gemäß § 20;

3.

bei wesentlicher Änderung der Planungsgrundlagen.

Das räumliche Entwicklungskonzept kann bei Änderungen in den Planungsgrundlagen oder zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefizitenaußerdem aus anderen wichtigen öffentlichen Interessen geändert werden.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.2017

Das Räumliche Entwicklungskonzept ist zu ändern, soweit dies durch die Erlassung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen des Landes erforderlich ist. Es:

1.

soweit dies durch die Erlassung oder Änderung von Entwicklungsprogrammen des Landes erforderlich ist;

2.

bei Feststellung von Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefiziten auf Grund einer Überprüfung gemäß § 20;

3.

bei wesentlicher Änderung der Planungsgrundlagen.

Das räumliche Entwicklungskonzept kann bei Änderungen in den Planungsgrundlagen oder zur Vermeidung von erkennbaren Fehlentwicklungen oder Entwicklungsdefizitenaußerdem aus anderen wichtigen öffentlichen Interessen geändert werden.

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