§ 38 S-ROG 2009 § 38

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

Im Bauland der Kategorie Gewerbegebiet können zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor Immissionen und Gefährdungen sowie zur Sicherung von Flächen für Produktionsbetriebe Zonen gekennzeichnet werden, in denen bestimmte an sich zulässige Nutzungen ausgeschlossen sind. Der Ausschluss kann sich beziehen auf:

1.

Wohnnutzungen, ausgenommen die für den Betrieb unerlässlichen Wohnungen und Wohnräume,

2. Freizeit- und Erholungsnutzungen (wie Tourismusnutzungen, Veranstaltungsstätten udgl),

32.

Einzelhandelsnutzungen,

43.

Betriebe, die auch in der Bauland-Kategorie Erweitertes Wohngebiet zulässig sind,

54.

Tankstellen und Betriebstankstellen im Sinn des (§ 30 Abs. 7 zweiter Satz).

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.2017

Im Bauland der Kategorie Gewerbegebiet können zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor Immissionen und Gefährdungen sowie zur Sicherung von Flächen für Produktionsbetriebe Zonen gekennzeichnet werden, in denen bestimmte an sich zulässige Nutzungen ausgeschlossen sind. Der Ausschluss kann sich beziehen auf:

1.

Wohnnutzungen, ausgenommen die für den Betrieb unerlässlichen Wohnungen und Wohnräume,

2. Freizeit- und Erholungsnutzungen (wie Tourismusnutzungen, Veranstaltungsstätten udgl),

32.

Einzelhandelsnutzungen,

43.

Betriebe, die auch in der Bauland-Kategorie Erweitertes Wohngebiet zulässig sind,

54.

Tankstellen und Betriebstankstellen im Sinn des (§ 30 Abs. 7 zweiter Satz).

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