§ 42 S-ROG 2009

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
(1) Zur Sicherung von Flächen für die Errichtung von förderbaren Miet-, Mietkauf- oder Eigentumswohnungen (iS der Unterabschnitte 2 und 4 des dritten Abschnitts des S.WFG 2015) können unter folgenden Voraussetzungen Vorbehaltsflächen gekennzeichnet werden:

1.

Es besteht ein entsprechender Bedarf für den Planungszeitraum von zehn Jahren, wobei das mittelfristige Wohnbau-Förderungsprogramm des Landes zu berücksichtigen ist.

2.

Die Gemeinde, die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77) und die gemeinnützigen Bauvereinigungen verfügen insgesamt nicht in ausreichendem Maß über geeignete Flächen, um den Bedarf zu decken.

3.

Die Fläche befindet sich in einem Siedlungsschwerpunkt und die Widmung der Fläche lässt eine Wohnbebauung zu.

4.

Für die Fläche muss eine Mindestgeschoßflächenzahl von zumindest 0,7 in der Stadt Salzburg und von 0,6 in den sonstigen Gemeinden gelten.

5.

Für die Fläche liegt keine Vereinbarung gemäß § 18 vor, die die Sicherung der Fläche oder von Teilen davon für die Errichtung von förderbaren Wohnungen gemäß Abs 1 beinhaltet.

6.

Den von der Vorbehaltskennzeichnung betroffenen Grundeigentümern müssen zumindest als Bauland ausweisbare Flächen in dem Ausmaß als vorbehaltsfrei verbleiben, um ihren Bauland-Eigenbedarf zu decken.

(2) Mit der Kennzeichnung gemäß Abs 1 ist gleichzeitig festzulegen:

1.

die Mindestzahl an zu errichtenden förderbaren Wohnungen gemäß Abs 1 oder

2.

das Mindestmaß an zu errichtender förderbarer (Wohn-)Nutzfläche.

(3) Auf Veränderungen der Vorbehaltsflächen gemäß Abs 1 ist § 41 Abs 3 anzuwenden. Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Bauführung (§ 2 Abs 1 des Baupolizeigesetzes 1997) setzt zusätzlich voraus, dass

1.

das Bauvorhaben den Festlegungen gemäß Abs 2 nicht widerspricht und

2.

die Bewilligungswerber zur Errichtung von förderbaren Wohnungen gemäß Abs 1 nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften berechtigt sind.

(4) Auf die Einlösung von Vorbehaltsflächen und die Löschung ist § 41 Abs 2 letzter Satz sowie Abs 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Anstelle der Frist von fünf Jahren gemäß § 41 Abs 5 Z 2 gilt jedoch bei unbefristeten Widmungen eine Frist von zehn Jahren.

  1. (1)Absatz einsZur Sicherung von Flächen für die Errichtung von förderbaren Miet-, Mietkauf- oder Eigentumswohnungen (iS der Unterabschnitte 2 und 3 des zweiten Abschnitts des S.WFG 2025) können unter folgenden Voraussetzungen Vorbehaltsflächen gekennzeichnet werden:
    1. 1.Ziffer einsEs besteht ein entsprechender Bedarf für den Planungszeitraum von zehn Jahren.
    2. 2.Ziffer 2Die Gemeinde, die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77) und die gemeinnützigen Bauvereinigungen verfügen insgesamt nicht in ausreichendem Maß über geeignete Flächen, um den Bedarf zu decken.Die Gemeinde, die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (Paragraph 77,) und die gemeinnützigen Bauvereinigungen verfügen insgesamt nicht in ausreichendem Maß über geeignete Flächen, um den Bedarf zu decken.
    3. 3.Ziffer 3Die Fläche befindet sich in einem Siedlungsschwerpunkt und die Widmung der Fläche lässt eine Wohnbebauung zu.
    4. 4.Ziffer 4Für die Fläche muss eine Mindestgeschoßflächenzahl von zumindest 0,7 in der Stadt Salzburg und von 0,6 in den sonstigen Gemeinden gelten.
    5. 5.Ziffer 5Für die Fläche liegt keine Vereinbarung gemäß § 18 vor, die die Sicherung der Fläche oder von Teilen davon für die Errichtung von förderbaren Wohnungen gemäß Abs 1 beinhaltet.Für die Fläche liegt keine Vereinbarung gemäß Paragraph 18, vor, die die Sicherung der Fläche oder von Teilen davon für die Errichtung von förderbaren Wohnungen gemäß Absatz eins, beinhaltet.
    6. 6.Ziffer 6Den von der Vorbehaltskennzeichnung betroffenen Grundeigentümern müssen zumindest als Bauland ausweisbare Flächen in dem Ausmaß als vorbehaltsfrei verbleiben, um ihren Bauland-Eigenbedarf zu decken.
  2. (2)Absatz 2Mit der Kennzeichnung gemäß Abs 1 ist gleichzeitig festzulegen: Mit der Kennzeichnung gemäß Absatz eins, ist gleichzeitig festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Mindestzahl an zu errichtenden förderbaren Wohnungen gemäß Abs 1 oder die Mindestzahl an zu errichtenden förderbaren Wohnungen gemäß Absatz eins, oder
    2. 2.Ziffer 2das Mindestmaß an zu errichtender förderbarer (Wohn-)Nutzfläche.
  3. (3)Absatz 3Auf Veränderungen der Vorbehaltsflächen gemäß Abs 1 ist § 41 Abs 3 anzuwenden. Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Bauführung (§ 2 Abs 1 des Baupolizeigesetzes 1997) setzt zusätzlich voraus, dassAuf Veränderungen der Vorbehaltsflächen gemäß Absatz eins, ist Paragraph 41, Absatz 3, anzuwenden. Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Bauführung (Paragraph 2, Absatz eins, des Baupolizeigesetzes 1997) setzt zusätzlich voraus, dass
    1. 1.Ziffer einsdas Bauvorhaben den Festlegungen gemäß Abs 2 nicht widerspricht unddas Bauvorhaben den Festlegungen gemäß Absatz 2, nicht widerspricht und
    2. 2.Ziffer 2die Bewilligungswerber zur Errichtung von förderbaren Wohnungen gemäß Abs 1 nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften berechtigt sind.die Bewilligungswerber zur Errichtung von förderbaren Wohnungen gemäß Absatz eins, nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften berechtigt sind.
  4. (4)Absatz 4Auf die Einlösung von Vorbehaltsflächen und die Löschung ist § 41 Abs 2 letzter Satz sowie Abs 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Anstelle der Frist von fünf Jahren gemäß § 41 Abs 5 Z 2 gilt jedoch bei unbefristeten Widmungen eine Frist von zehn Jahren.Auf die Einlösung von Vorbehaltsflächen und die Löschung ist Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz sowie Absatz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Anstelle der Frist von fünf Jahren gemäß Paragraph 41, Absatz 5, Ziffer 2, gilt jedoch bei unbefristeten Widmungen eine Frist von zehn Jahren.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.07.2025
(1) Zur Sicherung von Flächen für die Errichtung von förderbaren Miet-, Mietkauf- oder Eigentumswohnungen (iS der Unterabschnitte 2 und 4 des dritten Abschnitts des S.WFG 2015) können unter folgenden Voraussetzungen Vorbehaltsflächen gekennzeichnet werden:

1.

Es besteht ein entsprechender Bedarf für den Planungszeitraum von zehn Jahren, wobei das mittelfristige Wohnbau-Förderungsprogramm des Landes zu berücksichtigen ist.

2.

Die Gemeinde, die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77) und die gemeinnützigen Bauvereinigungen verfügen insgesamt nicht in ausreichendem Maß über geeignete Flächen, um den Bedarf zu decken.

3.

Die Fläche befindet sich in einem Siedlungsschwerpunkt und die Widmung der Fläche lässt eine Wohnbebauung zu.

4.

Für die Fläche muss eine Mindestgeschoßflächenzahl von zumindest 0,7 in der Stadt Salzburg und von 0,6 in den sonstigen Gemeinden gelten.

5.

Für die Fläche liegt keine Vereinbarung gemäß § 18 vor, die die Sicherung der Fläche oder von Teilen davon für die Errichtung von förderbaren Wohnungen gemäß Abs 1 beinhaltet.

6.

Den von der Vorbehaltskennzeichnung betroffenen Grundeigentümern müssen zumindest als Bauland ausweisbare Flächen in dem Ausmaß als vorbehaltsfrei verbleiben, um ihren Bauland-Eigenbedarf zu decken.

(2) Mit der Kennzeichnung gemäß Abs 1 ist gleichzeitig festzulegen:

1.

die Mindestzahl an zu errichtenden förderbaren Wohnungen gemäß Abs 1 oder

2.

das Mindestmaß an zu errichtender förderbarer (Wohn-)Nutzfläche.

(3) Auf Veränderungen der Vorbehaltsflächen gemäß Abs 1 ist § 41 Abs 3 anzuwenden. Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Bauführung (§ 2 Abs 1 des Baupolizeigesetzes 1997) setzt zusätzlich voraus, dass

1.

das Bauvorhaben den Festlegungen gemäß Abs 2 nicht widerspricht und

2.

die Bewilligungswerber zur Errichtung von förderbaren Wohnungen gemäß Abs 1 nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften berechtigt sind.

(4) Auf die Einlösung von Vorbehaltsflächen und die Löschung ist § 41 Abs 2 letzter Satz sowie Abs 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Anstelle der Frist von fünf Jahren gemäß § 41 Abs 5 Z 2 gilt jedoch bei unbefristeten Widmungen eine Frist von zehn Jahren.

  1. (1)Absatz einsZur Sicherung von Flächen für die Errichtung von förderbaren Miet-, Mietkauf- oder Eigentumswohnungen (iS der Unterabschnitte 2 und 3 des zweiten Abschnitts des S.WFG 2025) können unter folgenden Voraussetzungen Vorbehaltsflächen gekennzeichnet werden:
    1. 1.Ziffer einsEs besteht ein entsprechender Bedarf für den Planungszeitraum von zehn Jahren.
    2. 2.Ziffer 2Die Gemeinde, die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77) und die gemeinnützigen Bauvereinigungen verfügen insgesamt nicht in ausreichendem Maß über geeignete Flächen, um den Bedarf zu decken.Die Gemeinde, die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (Paragraph 77,) und die gemeinnützigen Bauvereinigungen verfügen insgesamt nicht in ausreichendem Maß über geeignete Flächen, um den Bedarf zu decken.
    3. 3.Ziffer 3Die Fläche befindet sich in einem Siedlungsschwerpunkt und die Widmung der Fläche lässt eine Wohnbebauung zu.
    4. 4.Ziffer 4Für die Fläche muss eine Mindestgeschoßflächenzahl von zumindest 0,7 in der Stadt Salzburg und von 0,6 in den sonstigen Gemeinden gelten.
    5. 5.Ziffer 5Für die Fläche liegt keine Vereinbarung gemäß § 18 vor, die die Sicherung der Fläche oder von Teilen davon für die Errichtung von förderbaren Wohnungen gemäß Abs 1 beinhaltet.Für die Fläche liegt keine Vereinbarung gemäß Paragraph 18, vor, die die Sicherung der Fläche oder von Teilen davon für die Errichtung von förderbaren Wohnungen gemäß Absatz eins, beinhaltet.
    6. 6.Ziffer 6Den von der Vorbehaltskennzeichnung betroffenen Grundeigentümern müssen zumindest als Bauland ausweisbare Flächen in dem Ausmaß als vorbehaltsfrei verbleiben, um ihren Bauland-Eigenbedarf zu decken.
  2. (2)Absatz 2Mit der Kennzeichnung gemäß Abs 1 ist gleichzeitig festzulegen: Mit der Kennzeichnung gemäß Absatz eins, ist gleichzeitig festzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Mindestzahl an zu errichtenden förderbaren Wohnungen gemäß Abs 1 oder die Mindestzahl an zu errichtenden förderbaren Wohnungen gemäß Absatz eins, oder
    2. 2.Ziffer 2das Mindestmaß an zu errichtender förderbarer (Wohn-)Nutzfläche.
  3. (3)Absatz 3Auf Veränderungen der Vorbehaltsflächen gemäß Abs 1 ist § 41 Abs 3 anzuwenden. Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Bauführung (§ 2 Abs 1 des Baupolizeigesetzes 1997) setzt zusätzlich voraus, dassAuf Veränderungen der Vorbehaltsflächen gemäß Absatz eins, ist Paragraph 41, Absatz 3, anzuwenden. Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Bauführung (Paragraph 2, Absatz eins, des Baupolizeigesetzes 1997) setzt zusätzlich voraus, dass
    1. 1.Ziffer einsdas Bauvorhaben den Festlegungen gemäß Abs 2 nicht widerspricht unddas Bauvorhaben den Festlegungen gemäß Absatz 2, nicht widerspricht und
    2. 2.Ziffer 2die Bewilligungswerber zur Errichtung von förderbaren Wohnungen gemäß Abs 1 nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften berechtigt sind.die Bewilligungswerber zur Errichtung von förderbaren Wohnungen gemäß Absatz eins, nach wohnbauförderungsrechtlichen Vorschriften berechtigt sind.
  4. (4)Absatz 4Auf die Einlösung von Vorbehaltsflächen und die Löschung ist § 41 Abs 2 letzter Satz sowie Abs 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Anstelle der Frist von fünf Jahren gemäß § 41 Abs 5 Z 2 gilt jedoch bei unbefristeten Widmungen eine Frist von zehn Jahren.Auf die Einlösung von Vorbehaltsflächen und die Löschung ist Paragraph 41, Absatz 2, letzter Satz sowie Absatz 4 und 5 sinngemäß anzuwenden. Anstelle der Frist von fünf Jahren gemäß Paragraph 41, Absatz 5, Ziffer 2, gilt jedoch bei unbefristeten Widmungen eine Frist von zehn Jahren.

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