§ 48 S-ROG 2009

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
(1) In der Grünland-Kategorie ländliches Gebiet sind land- und forstwirtschaftliche Bauten zulässig, wenn

1.

ein land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb bereits besteht (§ 5 Z 4),

2.

der Bau an dem vorgesehenen Standort gemäß der Agrarstruktur erforderlich ist, wobei für die Beurteilung der Erforderlichkeit auf die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse möglichst Bedacht zu nehmen ist, und

3.

zusätzlich bei Standorten außerhalb des Hofverbandes

a)

für den Bau ein besonderer betrieblicher Grund vorliegt und

b)

der Bau den grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht widerspricht.

Für Betriebe, die nur alm- oder forstwirtschaftlich tätig sind, entfällt das Erfordernis des Vorhandenseins einer Hofstelle gemäß der Z 1.

(2) Im Bereich der Hofstelle (Hofverband) eines land- und bzw oder forstwirtschaftlichen Betriebs sind weiters zulässig:

1.

Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994;

2.

ein betriebszugehöriges Austraghaus (Bau mit höchstens 200 m² Nutzfläche (§ 6 Abs. 1 Z 9 S.WFG 1990), der vorwiegend dem Auszügler und seiner Familie als Wohnung dient);

3.

bauliche Maßnahmen innerhalb der landwirtschaftlichen Wohngebäude für die Privatzimmervermietung und mit einem Gesamtausmaß von 200 m² Wohnungsgröße für höchstens drei Ferienwohnungen.

(3) Die zeitweise Verwendung eines zu einem almwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Almgebäudes für touristische und Erholungszwecke ist zulässig, wenn

1.

die Alm landwirtschaftlich bewirtschaftet wird und die Flächen im Almkataster eingetragen sind;

2.

das Almgebäude bereits seit zehn Jahren besteht und über einen Wohnteil verfügt oder es sich um einen Ersatzbau für ein solches Almgebäude handelt;

3.

die Funktionstüchtigkeit des Gebäudes für almwirtschaftliche Zwecke erhalten bleibt; und

4.

eine für diese Verwendung technisch und hygienisch geeignete Abwassersammlung und -beseitigung vorhanden ist; die Landesregierung kann dazu Näheres, insbesondere geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen durch Verordnung festlegen.

Eine solche Verwendung ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit gemäß Abs. 1 Z 2 unbeachtlich.

(4) Eine Verwendung gemäß Abs. 3 stellt keine Änderung der Art des Verwendungszwecks im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 5 des Baupolizeigesetzes dar, wenn dafür, abgesehen von der erforderlichen Abwasserbeseitigung (Abs. 3 Z 4), keine baulichen Maßnahmen vorgenommen werden und diese Verwendung in Bezug auf die Verabreichung von Speisen und Getränken nicht zu einer Anwendung der Gewerbeordnung 1994 führt und nicht über die Überlassung von Ferienwohnungen ohne Erbringung von persönlichen Dienstleistungen hinausgeht.

(5) Bauliche Maßnahmen, die die Umnutzung von im Hofverband gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden (oder Teilen davon) bestehender land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe zu anderen Zwecken betreffen, sind ohne Vorliegen einer Einzelbewilligung zulässig, wenn:

1.

die Aufnahme der Benützung des Baus mindestens fünf Jahre – im Fall der Neugründung (§ 46 Abs 3 Z 4) mindestens 10 Jahre ab Aufnahme der Benützung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes – zurückliegt,

2.

kein land- oder forstwirtschaftlicher Betriebsbedarf nach der bisherigen Nutzung mehr gegeben ist,

3.

eine dem Stand der Technik entsprechende Infrastruktur für die beantragte Verwendung bereits vorhanden ist,

4.

das Gebäude oder der Gebäudeteil ohne Auf- und Zubauten oder wesentliche Änderung des äußeren Erscheinungsbilds für die beantragte Verwendung geeignet und mit der landwirtschaftlichen Zweckbestimmung des Gebäudes oder Gebäudeteils vereinbar ist,

5.

die beantragte Verwendung zu keiner erheblichen Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstigen Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und zu keinem übermäßigen Straßenverkehr führt und

6.

eine Verwendung als Wohnraum nur in land- und/oder forstwirtschaftlichen Wohngebäuden erfolgt.

Das Zutreffen der in Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen ist vom Antragsteller nachzuweisen. Diese Bauten gelten im Sinn der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen (§ 2 Abs 1 GVG 2001) weiterhin als der Landwirtschaft gewidmet und unterliegen dem Teilungs- und Abschreibungsverbot gemäß § 1 Abs 3 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG). Änderungen auf Grundlage dieser Bestimmungen begründen nicht die Eigenschaft als bestehender Betrieb im Grünland und rechtfertigen keine Neu-, Auf- und Zubauten für landwirtschaftliche Zwecke.

(6) Die Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung der unter Anwendung des Abs 5 erfolgten Änderung der Art des Verwendungszweckes der Bauten bedarf einer Bewilligung der Baubehörde. Die Verwendung als Wohnraum gemäß Abs 5 Z 6 stellt keine Änderung der Art des Verwendungszwecks im Sinn des § 2 Abs 1 Z 5 des Baupolizeigesetzes 1997 dar, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende Infrastruktur für die beantragte Verwendung bereits vorhanden ist.

  1. (1)Absatz einsIn der Grünland-Kategorie ländliches Gebiet sind land- und forstwirtschaftliche Bauten zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsein land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb bereits besteht (§ 5 Z 4),ein land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb bereits besteht (Paragraph 5, Ziffer 4,),
    2. 2.Ziffer 2der Bau an dem vorgesehenen Standort gemäß der Agrarstruktur erforderlich ist, wobei für die Beurteilung der Erforderlichkeit auf die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse möglichst Bedacht zu nehmen ist, und
    3. 3.Ziffer 3zusätzlich bei Standorten außerhalb des Hofverbandes
      1. a)Litera afür den Bau ein besonderer betrieblicher Grund vorliegt und
      2. b)Litera bder Bau den grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht widerspricht.
    Für Betriebe, die nur alm- oder forstwirtschaftlich tätig sind, entfällt das Erfordernis des Vorhandenseins einer Hofstelle gemäß der Z 1.Für Betriebe, die nur alm- oder forstwirtschaftlich tätig sind, entfällt das Erfordernis des Vorhandenseins einer Hofstelle gemäß der Ziffer eins,
  2. (2)Absatz 2Im Bereich der Hofstelle (Hofverband) eines bestehenden land- und bzw oder forstwirtschaftlichen Betriebs sind weiters zulässig:
    1. 1.Ziffer einsBauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs 4 der Gewerbeordnung 1994;Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1994;
    2. 2.Ziffer 2ein betriebszugehöriges Austraghaus (Bau mit höchstens 200 m² Wohnnutzfläche [§ 3 Abs 1 Z 3 S.WFG 2025], das vorwiegend dem Auszügler und seiner Familie als Wohnung dient);ein betriebszugehöriges Austraghaus (Bau mit höchstens 200 m² Wohnnutzfläche [§ 3 Absatz eins, Ziffer 3, S.WFG 2025], das vorwiegend dem Auszügler und seiner Familie als Wohnung dient);
    3. 3.Ziffer 3bauliche Maßnahmen und Verwendungen innerhalb der landwirtschaftlichen Wohngebäude für
      1. a)Litera adie Privatzimmervermietung in Form von Gästezimmern mit einem Gesamtausmaß von höchstens 15 m² Wohnnutzfläche (inklusive Nebenräumen) je Gästebett und
      2. b)Litera bdie Vermietung von bis zu drei Ferienwohnungen mit einem Gesamtausmaß von höchstens 200 m² Wohnnutzfläche, und zwar im Sinn einer Privatzimmervermietung, aber ohne Begrenzung der Gästeanzahl.
  3. (3)Absatz 3Die zeitweise Verwendung eines zu einem almwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Almgebäudes für touristische und Erholungszwecke ist zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Alm landwirtschaftlich bewirtschaftet wird und die Flächen im Almkataster eingetragen sind;
    2. 2.Ziffer 2das Almgebäude bereits seit zehn Jahren besteht und über einen Wohnteil verfügt oder es sich um einen Ersatzbau für ein solches Almgebäude handelt;
    3. 3.Ziffer 3die Funktionstüchtigkeit des Gebäudes für almwirtschaftliche Zwecke erhalten bleibt; und
    4. 4.Ziffer 4eine für diese Verwendung technisch und hygienisch geeignete Abwassersammlung und -beseitigung vorhanden ist; die Landesregierung kann dazu Näheres, insbesondere geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen durch Verordnung festlegen.
    Eine solche Verwendung ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit gemäß Abs. 1 Z 2 unbeachtlich.Eine solche Verwendung ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, unbeachtlich.
  4. (4)Absatz 4Eine Verwendung gemäß Abs. 3 stellt keine Änderung der Art des Verwendungszwecks im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 5 des Baupolizeigesetzes dar, wenn dafür, abgesehen von der erforderlichen Abwasserbeseitigung (Abs. 3 Z 4), keine baulichen Maßnahmen vorgenommen werden und diese Verwendung in Bezug auf die Verabreichung von Speisen und Getränken nicht zu einer Anwendung der Gewerbeordnung 1994 führt und nicht über die Überlassung von Ferienwohnungen ohne Erbringung von persönlichen Dienstleistungen hinausgeht. Eine Verwendung gemäß Absatz 3, stellt keine Änderung der Art des Verwendungszwecks im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, des Baupolizeigesetzes dar, wenn dafür, abgesehen von der erforderlichen Abwasserbeseitigung (Absatz 3, Ziffer 4,), keine baulichen Maßnahmen vorgenommen werden und diese Verwendung in Bezug auf die Verabreichung von Speisen und Getränken nicht zu einer Anwendung der Gewerbeordnung 1994 führt und nicht über die Überlassung von Ferienwohnungen ohne Erbringung von persönlichen Dienstleistungen hinausgeht.
  5. (5)Absatz 5Bauliche Maßnahmen, die die Umnutzung von im Hofverband gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden (oder Teilen davon) bestehender oder vorübergehend inaktiver land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe zu anderen Zwecken betreffen, sind ohne Vorliegen einer Einzelbewilligung zulässig, wenn:
    1. 1.Ziffer einsdie Aufnahme der Benützung des für die Umnutzung bestimmten Gebäudeteils mindestens fünf Jahre – im Fall der Neugründung (§ 46 Abs 3 Z 4) mindestens 10 Jahre ab Aufnahme der Benützung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes – zurückliegt,die Aufnahme der Benützung des für die Umnutzung bestimmten Gebäudeteils mindestens fünf Jahre – im Fall der Neugründung (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 4,) mindestens 10 Jahre ab Aufnahme der Benützung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes – zurückliegt,
    2. 2.Ziffer 2kein land- oder forstwirtschaftlicher Betriebsbedarf nach der bisherigen Nutzung mehr gegeben ist,
    3. 3.Ziffer 3eine dem Stand der Technik entsprechende Infrastruktur für die beantragte Verwendung, insbesondere eine technisch und hygienisch geeignete Abwassersammlung und -beseitigung, bereits vorhanden ist,
    4. 4.Ziffer 4das Gebäude oder der Gebäudeteil ohne Auf- und Zubauten oder wesentliche Änderung des äußeren Erscheinungsbilds für die beantragte Verwendung geeignet und mit der landwirtschaftlichen Zweckbestimmung des Gebäudes oder Gebäudeteils vereinbar ist,
    5. 5.Ziffer 5die beantragte Verwendung zu keiner erheblichen Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstigen Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und zu keinem übermäßigen Straßenverkehr führt,
    6. 6.Ziffer 6eine Verwendung als Wohnraum nur in land- und/oder forstwirtschaftlichen Wohngebäuden erfolgt und
    7. 7.Ziffer 7eine beantragte Verwendung für touristische Beherbergungen nur innerhalb der landwirtschaftlichen Wohngebäude erfolgt und nicht über die Privatzimmervermietung gemäß Abs 2 Z 3 lit a hinausgeht.eine beantragte Verwendung für touristische Beherbergungen nur innerhalb der landwirtschaftlichen Wohngebäude erfolgt und nicht über die Privatzimmervermietung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, hinausgeht.
    Das Zutreffen der in Z 1 bis 7 genannten Voraussetzungen ist vom Antragsteller nachzuweisen. Diese Bauten gelten im Sinn der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen (§ 2 Abs 1 GVG 2023) weiterhin als der Landwirtschaft gewidmet und unterliegen dem Teilungs- und Abschreibungsverbot gemäß § 1 Abs 3 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG). Änderungen auf Grundlage dieser Bestimmungen begründen nicht die Eigenschaft als bestehender Betrieb im Grünland und rechtfertigen keine Neu-, Auf- und Zubauten für landwirtschaftliche Zwecke.Das Zutreffen der in Ziffer eins bis 7 genannten Voraussetzungen ist vom Antragsteller nachzuweisen. Diese Bauten gelten im Sinn der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 2, Absatz eins, GVG 2023) weiterhin als der Landwirtschaft gewidmet und unterliegen dem Teilungs- und Abschreibungsverbot gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Bebauungsgrundlagengesetz (BGG). Änderungen auf Grundlage dieser Bestimmungen begründen nicht die Eigenschaft als bestehender Betrieb im Grünland und rechtfertigen keine Neu-, Auf- und Zubauten für landwirtschaftliche Zwecke.
  6. (6)Absatz 6Die Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung der unter Anwendung des Abs 5 erfolgten Änderung der Art des Verwendungszweckes der Bauten bedarf einer Bewilligung der Baubehörde. Die Verwendung als Wohnraum gemäß Abs 5 Z 6 stellt keine Änderung der Art des Verwendungszwecks im Sinn des § 2 Abs 1 Z 5 des Baupolizeigesetzes 1997 dar, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende Infrastruktur für die beantragte Verwendung bereits vorhanden ist.Die Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung der unter Anwendung des Absatz 5, erfolgten Änderung der Art des Verwendungszweckes der Bauten bedarf einer Bewilligung der Baubehörde. Die Verwendung als Wohnraum gemäß Absatz 5, Ziffer 6, stellt keine Änderung der Art des Verwendungszwecks im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, des Baupolizeigesetzes 1997 dar, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende Infrastruktur für die beantragte Verwendung bereits vorhanden ist.
  7. (7)Absatz 7Die Abs 5 und 6 gelten sinngemäß für eine nichtlandwirtschaftliche Wohnraumverwendung von rechtmäßig bestehenden landwirtschaftlichen Wohngebäuden außerhalb des Hofverbandes.Die Absatz 5 und 6 gelten sinngemäß für eine nichtlandwirtschaftliche Wohnraumverwendung von rechtmäßig bestehenden landwirtschaftlichen Wohngebäuden außerhalb des Hofverbandes.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.07.2025
(1) In der Grünland-Kategorie ländliches Gebiet sind land- und forstwirtschaftliche Bauten zulässig, wenn

1.

ein land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb bereits besteht (§ 5 Z 4),

2.

der Bau an dem vorgesehenen Standort gemäß der Agrarstruktur erforderlich ist, wobei für die Beurteilung der Erforderlichkeit auf die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse möglichst Bedacht zu nehmen ist, und

3.

zusätzlich bei Standorten außerhalb des Hofverbandes

a)

für den Bau ein besonderer betrieblicher Grund vorliegt und

b)

der Bau den grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht widerspricht.

Für Betriebe, die nur alm- oder forstwirtschaftlich tätig sind, entfällt das Erfordernis des Vorhandenseins einer Hofstelle gemäß der Z 1.

(2) Im Bereich der Hofstelle (Hofverband) eines land- und bzw oder forstwirtschaftlichen Betriebs sind weiters zulässig:

1.

Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994;

2.

ein betriebszugehöriges Austraghaus (Bau mit höchstens 200 m² Nutzfläche (§ 6 Abs. 1 Z 9 S.WFG 1990), der vorwiegend dem Auszügler und seiner Familie als Wohnung dient);

3.

bauliche Maßnahmen innerhalb der landwirtschaftlichen Wohngebäude für die Privatzimmervermietung und mit einem Gesamtausmaß von 200 m² Wohnungsgröße für höchstens drei Ferienwohnungen.

(3) Die zeitweise Verwendung eines zu einem almwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Almgebäudes für touristische und Erholungszwecke ist zulässig, wenn

1.

die Alm landwirtschaftlich bewirtschaftet wird und die Flächen im Almkataster eingetragen sind;

2.

das Almgebäude bereits seit zehn Jahren besteht und über einen Wohnteil verfügt oder es sich um einen Ersatzbau für ein solches Almgebäude handelt;

3.

die Funktionstüchtigkeit des Gebäudes für almwirtschaftliche Zwecke erhalten bleibt; und

4.

eine für diese Verwendung technisch und hygienisch geeignete Abwassersammlung und -beseitigung vorhanden ist; die Landesregierung kann dazu Näheres, insbesondere geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen durch Verordnung festlegen.

Eine solche Verwendung ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit gemäß Abs. 1 Z 2 unbeachtlich.

(4) Eine Verwendung gemäß Abs. 3 stellt keine Änderung der Art des Verwendungszwecks im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 5 des Baupolizeigesetzes dar, wenn dafür, abgesehen von der erforderlichen Abwasserbeseitigung (Abs. 3 Z 4), keine baulichen Maßnahmen vorgenommen werden und diese Verwendung in Bezug auf die Verabreichung von Speisen und Getränken nicht zu einer Anwendung der Gewerbeordnung 1994 führt und nicht über die Überlassung von Ferienwohnungen ohne Erbringung von persönlichen Dienstleistungen hinausgeht.

(5) Bauliche Maßnahmen, die die Umnutzung von im Hofverband gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden (oder Teilen davon) bestehender land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe zu anderen Zwecken betreffen, sind ohne Vorliegen einer Einzelbewilligung zulässig, wenn:

1.

die Aufnahme der Benützung des Baus mindestens fünf Jahre – im Fall der Neugründung (§ 46 Abs 3 Z 4) mindestens 10 Jahre ab Aufnahme der Benützung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes – zurückliegt,

2.

kein land- oder forstwirtschaftlicher Betriebsbedarf nach der bisherigen Nutzung mehr gegeben ist,

3.

eine dem Stand der Technik entsprechende Infrastruktur für die beantragte Verwendung bereits vorhanden ist,

4.

das Gebäude oder der Gebäudeteil ohne Auf- und Zubauten oder wesentliche Änderung des äußeren Erscheinungsbilds für die beantragte Verwendung geeignet und mit der landwirtschaftlichen Zweckbestimmung des Gebäudes oder Gebäudeteils vereinbar ist,

5.

die beantragte Verwendung zu keiner erheblichen Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstigen Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und zu keinem übermäßigen Straßenverkehr führt und

6.

eine Verwendung als Wohnraum nur in land- und/oder forstwirtschaftlichen Wohngebäuden erfolgt.

Das Zutreffen der in Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen ist vom Antragsteller nachzuweisen. Diese Bauten gelten im Sinn der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen (§ 2 Abs 1 GVG 2001) weiterhin als der Landwirtschaft gewidmet und unterliegen dem Teilungs- und Abschreibungsverbot gemäß § 1 Abs 3 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG). Änderungen auf Grundlage dieser Bestimmungen begründen nicht die Eigenschaft als bestehender Betrieb im Grünland und rechtfertigen keine Neu-, Auf- und Zubauten für landwirtschaftliche Zwecke.

(6) Die Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung der unter Anwendung des Abs 5 erfolgten Änderung der Art des Verwendungszweckes der Bauten bedarf einer Bewilligung der Baubehörde. Die Verwendung als Wohnraum gemäß Abs 5 Z 6 stellt keine Änderung der Art des Verwendungszwecks im Sinn des § 2 Abs 1 Z 5 des Baupolizeigesetzes 1997 dar, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende Infrastruktur für die beantragte Verwendung bereits vorhanden ist.

  1. (1)Absatz einsIn der Grünland-Kategorie ländliches Gebiet sind land- und forstwirtschaftliche Bauten zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsein land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb bereits besteht (§ 5 Z 4),ein land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb bereits besteht (Paragraph 5, Ziffer 4,),
    2. 2.Ziffer 2der Bau an dem vorgesehenen Standort gemäß der Agrarstruktur erforderlich ist, wobei für die Beurteilung der Erforderlichkeit auf die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse möglichst Bedacht zu nehmen ist, und
    3. 3.Ziffer 3zusätzlich bei Standorten außerhalb des Hofverbandes
      1. a)Litera afür den Bau ein besonderer betrieblicher Grund vorliegt und
      2. b)Litera bder Bau den grundsätzlichen Planungsabsichten der Gemeinde nicht widerspricht.
    Für Betriebe, die nur alm- oder forstwirtschaftlich tätig sind, entfällt das Erfordernis des Vorhandenseins einer Hofstelle gemäß der Z 1.Für Betriebe, die nur alm- oder forstwirtschaftlich tätig sind, entfällt das Erfordernis des Vorhandenseins einer Hofstelle gemäß der Ziffer eins,
  2. (2)Absatz 2Im Bereich der Hofstelle (Hofverband) eines bestehenden land- und bzw oder forstwirtschaftlichen Betriebs sind weiters zulässig:
    1. 1.Ziffer einsBauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs 4 der Gewerbeordnung 1994;Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, der Gewerbeordnung 1994;
    2. 2.Ziffer 2ein betriebszugehöriges Austraghaus (Bau mit höchstens 200 m² Wohnnutzfläche [§ 3 Abs 1 Z 3 S.WFG 2025], das vorwiegend dem Auszügler und seiner Familie als Wohnung dient);ein betriebszugehöriges Austraghaus (Bau mit höchstens 200 m² Wohnnutzfläche [§ 3 Absatz eins, Ziffer 3, S.WFG 2025], das vorwiegend dem Auszügler und seiner Familie als Wohnung dient);
    3. 3.Ziffer 3bauliche Maßnahmen und Verwendungen innerhalb der landwirtschaftlichen Wohngebäude für
      1. a)Litera adie Privatzimmervermietung in Form von Gästezimmern mit einem Gesamtausmaß von höchstens 15 m² Wohnnutzfläche (inklusive Nebenräumen) je Gästebett und
      2. b)Litera bdie Vermietung von bis zu drei Ferienwohnungen mit einem Gesamtausmaß von höchstens 200 m² Wohnnutzfläche, und zwar im Sinn einer Privatzimmervermietung, aber ohne Begrenzung der Gästeanzahl.
  3. (3)Absatz 3Die zeitweise Verwendung eines zu einem almwirtschaftlichen Betrieb gehörigen Almgebäudes für touristische und Erholungszwecke ist zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Alm landwirtschaftlich bewirtschaftet wird und die Flächen im Almkataster eingetragen sind;
    2. 2.Ziffer 2das Almgebäude bereits seit zehn Jahren besteht und über einen Wohnteil verfügt oder es sich um einen Ersatzbau für ein solches Almgebäude handelt;
    3. 3.Ziffer 3die Funktionstüchtigkeit des Gebäudes für almwirtschaftliche Zwecke erhalten bleibt; und
    4. 4.Ziffer 4eine für diese Verwendung technisch und hygienisch geeignete Abwassersammlung und -beseitigung vorhanden ist; die Landesregierung kann dazu Näheres, insbesondere geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen durch Verordnung festlegen.
    Eine solche Verwendung ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit gemäß Abs. 1 Z 2 unbeachtlich.Eine solche Verwendung ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 2, unbeachtlich.
  4. (4)Absatz 4Eine Verwendung gemäß Abs. 3 stellt keine Änderung der Art des Verwendungszwecks im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 5 des Baupolizeigesetzes dar, wenn dafür, abgesehen von der erforderlichen Abwasserbeseitigung (Abs. 3 Z 4), keine baulichen Maßnahmen vorgenommen werden und diese Verwendung in Bezug auf die Verabreichung von Speisen und Getränken nicht zu einer Anwendung der Gewerbeordnung 1994 führt und nicht über die Überlassung von Ferienwohnungen ohne Erbringung von persönlichen Dienstleistungen hinausgeht. Eine Verwendung gemäß Absatz 3, stellt keine Änderung der Art des Verwendungszwecks im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, des Baupolizeigesetzes dar, wenn dafür, abgesehen von der erforderlichen Abwasserbeseitigung (Absatz 3, Ziffer 4,), keine baulichen Maßnahmen vorgenommen werden und diese Verwendung in Bezug auf die Verabreichung von Speisen und Getränken nicht zu einer Anwendung der Gewerbeordnung 1994 führt und nicht über die Überlassung von Ferienwohnungen ohne Erbringung von persönlichen Dienstleistungen hinausgeht.
  5. (5)Absatz 5Bauliche Maßnahmen, die die Umnutzung von im Hofverband gelegenen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden (oder Teilen davon) bestehender oder vorübergehend inaktiver land- und/oder forstwirtschaftlicher Betriebe zu anderen Zwecken betreffen, sind ohne Vorliegen einer Einzelbewilligung zulässig, wenn:
    1. 1.Ziffer einsdie Aufnahme der Benützung des für die Umnutzung bestimmten Gebäudeteils mindestens fünf Jahre – im Fall der Neugründung (§ 46 Abs 3 Z 4) mindestens 10 Jahre ab Aufnahme der Benützung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes – zurückliegt,die Aufnahme der Benützung des für die Umnutzung bestimmten Gebäudeteils mindestens fünf Jahre – im Fall der Neugründung (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 4,) mindestens 10 Jahre ab Aufnahme der Benützung des Wohn- und Wirtschaftsgebäudes – zurückliegt,
    2. 2.Ziffer 2kein land- oder forstwirtschaftlicher Betriebsbedarf nach der bisherigen Nutzung mehr gegeben ist,
    3. 3.Ziffer 3eine dem Stand der Technik entsprechende Infrastruktur für die beantragte Verwendung, insbesondere eine technisch und hygienisch geeignete Abwassersammlung und -beseitigung, bereits vorhanden ist,
    4. 4.Ziffer 4das Gebäude oder der Gebäudeteil ohne Auf- und Zubauten oder wesentliche Änderung des äußeren Erscheinungsbilds für die beantragte Verwendung geeignet und mit der landwirtschaftlichen Zweckbestimmung des Gebäudes oder Gebäudeteils vereinbar ist,
    5. 5.Ziffer 5die beantragte Verwendung zu keiner erheblichen Geruchs- oder Lärmbelästigung, sonstigen Luftverunreinigung oder Erschütterung für die Nachbarschaft und zu keinem übermäßigen Straßenverkehr führt,
    6. 6.Ziffer 6eine Verwendung als Wohnraum nur in land- und/oder forstwirtschaftlichen Wohngebäuden erfolgt und
    7. 7.Ziffer 7eine beantragte Verwendung für touristische Beherbergungen nur innerhalb der landwirtschaftlichen Wohngebäude erfolgt und nicht über die Privatzimmervermietung gemäß Abs 2 Z 3 lit a hinausgeht.eine beantragte Verwendung für touristische Beherbergungen nur innerhalb der landwirtschaftlichen Wohngebäude erfolgt und nicht über die Privatzimmervermietung gemäß Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, hinausgeht.
    Das Zutreffen der in Z 1 bis 7 genannten Voraussetzungen ist vom Antragsteller nachzuweisen. Diese Bauten gelten im Sinn der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen (§ 2 Abs 1 GVG 2023) weiterhin als der Landwirtschaft gewidmet und unterliegen dem Teilungs- und Abschreibungsverbot gemäß § 1 Abs 3 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG). Änderungen auf Grundlage dieser Bestimmungen begründen nicht die Eigenschaft als bestehender Betrieb im Grünland und rechtfertigen keine Neu-, Auf- und Zubauten für landwirtschaftliche Zwecke.Das Zutreffen der in Ziffer eins bis 7 genannten Voraussetzungen ist vom Antragsteller nachzuweisen. Diese Bauten gelten im Sinn der grundverkehrsrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 2, Absatz eins, GVG 2023) weiterhin als der Landwirtschaft gewidmet und unterliegen dem Teilungs- und Abschreibungsverbot gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Bebauungsgrundlagengesetz (BGG). Änderungen auf Grundlage dieser Bestimmungen begründen nicht die Eigenschaft als bestehender Betrieb im Grünland und rechtfertigen keine Neu-, Auf- und Zubauten für landwirtschaftliche Zwecke.
  6. (6)Absatz 6Die Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung der unter Anwendung des Abs 5 erfolgten Änderung der Art des Verwendungszweckes der Bauten bedarf einer Bewilligung der Baubehörde. Die Verwendung als Wohnraum gemäß Abs 5 Z 6 stellt keine Änderung der Art des Verwendungszwecks im Sinn des § 2 Abs 1 Z 5 des Baupolizeigesetzes 1997 dar, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende Infrastruktur für die beantragte Verwendung bereits vorhanden ist.Die Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung der unter Anwendung des Absatz 5, erfolgten Änderung der Art des Verwendungszweckes der Bauten bedarf einer Bewilligung der Baubehörde. Die Verwendung als Wohnraum gemäß Absatz 5, Ziffer 6, stellt keine Änderung der Art des Verwendungszwecks im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, des Baupolizeigesetzes 1997 dar, wenn eine dem Stand der Technik entsprechende Infrastruktur für die beantragte Verwendung bereits vorhanden ist.
  7. (7)Absatz 7Die Abs 5 und 6 gelten sinngemäß für eine nichtlandwirtschaftliche Wohnraumverwendung von rechtmäßig bestehenden landwirtschaftlichen Wohngebäuden außerhalb des Hofverbandes.Die Absatz 5 und 6 gelten sinngemäß für eine nichtlandwirtschaftliche Wohnraumverwendung von rechtmäßig bestehenden landwirtschaftlichen Wohngebäuden außerhalb des Hofverbandes.

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