§ 77b S-ROG 2009

Salzburger Raumordnungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden erheben einen Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag als ausschließliche Gemeindeabgabe. Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.
  2. (2)Absatz 2Gegenstand der Abgabe sind unbefristete unverbaute Baulandgrundstücke, die ab dem 1. Jänner 2018 seit mehr als fünf Jahren als Bauland der Widmungskategorien gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 5 und 9 ausgewiesen sind. In die Fünfjahresfrist sind nicht einzurechnen und entfällt die Abgabepflicht in:Gegenstand der Abgabe sind unbefristete unverbaute Baulandgrundstücke, die ab dem 1. Jänner 2018 seit mehr als fünf Jahren als Bauland der Widmungskategorien gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 9 ausgewiesen sind. In die Fünfjahresfrist sind nicht einzurechnen und entfällt die Abgabepflicht in:
    1. 1.Ziffer einsZeiten von Bausperren,
    2. 2.Ziffer 2Zeiten von Kennzeichnungen des Baulandgrundstücks als Aufschließungsgebiet, Aufschließungszone oder Vorbehaltsfläche,
    3. 3.Ziffer 3Zeiten der Geltung einer Vereinbarung gemäß § 18 (oder einer Vorgängerbestimmung) für das betreffende Baulandgrundstück mit noch nicht abgelaufenen Leistungsfristen über dessen Bebauung oder Überlassung an Dritte,Zeiten der Geltung einer Vereinbarung gemäß Paragraph 18, (oder einer Vorgängerbestimmung) für das betreffende Baulandgrundstück mit noch nicht abgelaufenen Leistungsfristen über dessen Bebauung oder Überlassung an Dritte,
    4. 4.Ziffer 4Zeiten, in denen eine Bebauung wegen Fehlens eines Bebauungsplanes unmöglich war.
  3. (3)Absatz 3Abgabeschuldner sind die Eigentümer der Baulandgrundstücke gemäß Abs 2, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Von der Abgabe befreit sind Gemeinden im Fall von eigenen Baulandgrundstücken im Gemeindegebiet und die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77), anerkannte gemeinnützige Bauvereinigungen sowie Grundeigentümer, die schriftlich um eine entschädigungslose Rückwidmung ihrer Grundstücke in Grünland angesucht haben. Abgabeschuldner sind die Eigentümer der Baulandgrundstücke gemäß Absatz 2,, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Von der Abgabe befreit sind Gemeinden im Fall von eigenen Baulandgrundstücken im Gemeindegebiet und die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (Paragraph 77,), anerkannte gemeinnützige Bauvereinigungen sowie Grundeigentümer, die schriftlich um eine entschädigungslose Rückwidmung ihrer Grundstücke in Grünland angesucht haben.
  4. (4)Absatz 4Bemessungsgrundlagen sind
    1. 1.Ziffer einsdas Flächenausmaß des Baulandgrundstücks und
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der vollen Monate im Kalenderjahr, in denen mit einer der Widmung entsprechenden Bebauung noch nicht begonnen worden ist.
    Vom Flächenausmaß gemäß der Z 1 ist in den ersten 15 Jahren der Widmung des Grundstücks als Bauland, und zwar ab 1. Jänner 2018, das Flächenausmaß für den Eigenbedarf der Grundeigentümer (§ 5 Z 2) abzuziehen. In die Fünfzehnjahresfrist sind die Zeiten gemäß Abs 2 Z 1 bis 4 nicht einzurechnen.Vom Flächenausmaß gemäß der Ziffer eins, ist in den ersten 15 Jahren der Widmung des Grundstücks als Bauland, und zwar ab 1. Jänner 2018, das Flächenausmaß für den Eigenbedarf der Grundeigentümer (Paragraph 5, Ziffer 2,) abzuziehen. In die Fünfzehnjahresfrist sind die Zeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 nicht einzurechnen.
  5. (5)Absatz 5Der Abgabensatz für ein volles Kalenderjahr beträgt:

Flächenausmaß

(Differenz nach Abs 4 (Differenz nach Absatz 4,

vorletzter Satz)

Abgabenhöhe in €

Tarif 1

Tarif 2

Tarif 3

Tarif 4

bis

500 m²

-

-

-

-

501 m²

bis

1.000 m²

1.400

1.260

1.120

860

1.001 m²

bis

1.700 m²

2.800

2.520

2.240

1.720

1.701 m²

bis

2.400 m²

4.200

3.780

3.360

2.580

2.401 m²

bis

3.100 m²

5.600

5.040

4.480

3.440

je weitere angefangene 700 m²

+

1.400

+

1.260

+

1.120

+

860

Dabei gilt:
  1. 1.Ziffer einsder Tarif 1 für Baulandgrundstücke in der Stadt Salzburg;
  2. 2.Ziffer 2der Tarif 2 für Baulandgrundstücke in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Oberndorf, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden;
  3. 3.Ziffer 3der Tarif 3 für Baulandgrundstücke in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus und Tennengaus;
  4. 4.Ziffer 4der Tarif 4 für Baulandgrundstücke in den sonstigen Gemeinden des Pinzgaus, Pongaus und Lungaus.
  1. (5a)Absatz 5 aDie Landesregierung hat die im Abs 5 jeweils angeführten Beträge durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index um mehr als 5 % geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 78/2025 und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge können dabei auf ganze Euro kaufmännisch gerundet werden. Solche Verordnungen sind jeweils mit dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.Die Landesregierung hat die im Absatz 5, jeweils angeführten Beträge durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index um mehr als 5 % geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2025, und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge können dabei auf ganze Euro kaufmännisch gerundet werden. Solche Verordnungen sind jeweils mit dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
  2. (6)Absatz 6Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Die Abgabeschuldner haben bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Mai des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Über diese Verpflichtung sind die Gemeindebürger von der Abgabenbehörde vor Beginn des Jahres 2023 zu informieren.
  3. (6a)Absatz 6 aEine Abgabenerklärung gemäß Abs 6 zweiter Satz gilt auch für die Folgejahre, wenn die Abgabenschuldner keine weitere Abgabenerklärung einreichen und keine Aufforderung zur Einreichung ergeht.Eine Abgabenerklärung gemäß Absatz 6, zweiter Satz gilt auch für die Folgejahre, wenn die Abgabenschuldner keine weitere Abgabenerklärung einreichen und keine Aufforderung zur Einreichung ergeht.
  4. (7)Absatz 7Der Abgabenertrag fließt der Gemeinde zu. Er ist für Zwecke der aktiven Bodenpolitik der Gemeinde sowie zur Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung von Infrastruktureinrichtungen zu verwenden.

Stand vor dem 31.07.2025

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.07.2025
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden erheben einen Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag als ausschließliche Gemeindeabgabe. Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.
  2. (2)Absatz 2Gegenstand der Abgabe sind unbefristete unverbaute Baulandgrundstücke, die ab dem 1. Jänner 2018 seit mehr als fünf Jahren als Bauland der Widmungskategorien gemäß § 30 Abs 1 Z 1 bis 5 und 9 ausgewiesen sind. In die Fünfjahresfrist sind nicht einzurechnen und entfällt die Abgabepflicht in:Gegenstand der Abgabe sind unbefristete unverbaute Baulandgrundstücke, die ab dem 1. Jänner 2018 seit mehr als fünf Jahren als Bauland der Widmungskategorien gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 9 ausgewiesen sind. In die Fünfjahresfrist sind nicht einzurechnen und entfällt die Abgabepflicht in:
    1. 1.Ziffer einsZeiten von Bausperren,
    2. 2.Ziffer 2Zeiten von Kennzeichnungen des Baulandgrundstücks als Aufschließungsgebiet, Aufschließungszone oder Vorbehaltsfläche,
    3. 3.Ziffer 3Zeiten der Geltung einer Vereinbarung gemäß § 18 (oder einer Vorgängerbestimmung) für das betreffende Baulandgrundstück mit noch nicht abgelaufenen Leistungsfristen über dessen Bebauung oder Überlassung an Dritte,Zeiten der Geltung einer Vereinbarung gemäß Paragraph 18, (oder einer Vorgängerbestimmung) für das betreffende Baulandgrundstück mit noch nicht abgelaufenen Leistungsfristen über dessen Bebauung oder Überlassung an Dritte,
    4. 4.Ziffer 4Zeiten, in denen eine Bebauung wegen Fehlens eines Bebauungsplanes unmöglich war.
  3. (3)Absatz 3Abgabeschuldner sind die Eigentümer der Baulandgrundstücke gemäß Abs 2, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Von der Abgabe befreit sind Gemeinden im Fall von eigenen Baulandgrundstücken im Gemeindegebiet und die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77), anerkannte gemeinnützige Bauvereinigungen sowie Grundeigentümer, die schriftlich um eine entschädigungslose Rückwidmung ihrer Grundstücke in Grünland angesucht haben. Abgabeschuldner sind die Eigentümer der Baulandgrundstücke gemäß Absatz 2,, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten. Von der Abgabe befreit sind Gemeinden im Fall von eigenen Baulandgrundstücken im Gemeindegebiet und die Baulandsicherungsgesellschaft mbH (Paragraph 77,), anerkannte gemeinnützige Bauvereinigungen sowie Grundeigentümer, die schriftlich um eine entschädigungslose Rückwidmung ihrer Grundstücke in Grünland angesucht haben.
  4. (4)Absatz 4Bemessungsgrundlagen sind
    1. 1.Ziffer einsdas Flächenausmaß des Baulandgrundstücks und
    2. 2.Ziffer 2die Anzahl der vollen Monate im Kalenderjahr, in denen mit einer der Widmung entsprechenden Bebauung noch nicht begonnen worden ist.
    Vom Flächenausmaß gemäß der Z 1 ist in den ersten 15 Jahren der Widmung des Grundstücks als Bauland, und zwar ab 1. Jänner 2018, das Flächenausmaß für den Eigenbedarf der Grundeigentümer (§ 5 Z 2) abzuziehen. In die Fünfzehnjahresfrist sind die Zeiten gemäß Abs 2 Z 1 bis 4 nicht einzurechnen.Vom Flächenausmaß gemäß der Ziffer eins, ist in den ersten 15 Jahren der Widmung des Grundstücks als Bauland, und zwar ab 1. Jänner 2018, das Flächenausmaß für den Eigenbedarf der Grundeigentümer (Paragraph 5, Ziffer 2,) abzuziehen. In die Fünfzehnjahresfrist sind die Zeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 nicht einzurechnen.
  5. (5)Absatz 5Der Abgabensatz für ein volles Kalenderjahr beträgt:

Flächenausmaß

(Differenz nach Abs 4 (Differenz nach Absatz 4,

vorletzter Satz)

Abgabenhöhe in €

Tarif 1

Tarif 2

Tarif 3

Tarif 4

bis

500 m²

-

-

-

-

501 m²

bis

1.000 m²

1.400

1.260

1.120

860

1.001 m²

bis

1.700 m²

2.800

2.520

2.240

1.720

1.701 m²

bis

2.400 m²

4.200

3.780

3.360

2.580

2.401 m²

bis

3.100 m²

5.600

5.040

4.480

3.440

je weitere angefangene 700 m²

+

1.400

+

1.260

+

1.120

+

860

Dabei gilt:
  1. 1.Ziffer einsder Tarif 1 für Baulandgrundstücke in der Stadt Salzburg;
  2. 2.Ziffer 2der Tarif 2 für Baulandgrundstücke in den Stadtgemeinden Bischofshofen, Hallein, Oberndorf, Neumarkt am Wallersee, Saalfelden am Steinernen Meer, Seekirchen am Wallersee, St. Johann im Pongau und Zell am See sowie in den an die Stadtgemeinde Salzburg unmittelbar angrenzenden Gemeinden;
  3. 3.Ziffer 3der Tarif 3 für Baulandgrundstücke in den sonstigen Gemeinden des Flachgaus und Tennengaus;
  4. 4.Ziffer 4der Tarif 4 für Baulandgrundstücke in den sonstigen Gemeinden des Pinzgaus, Pongaus und Lungaus.
  1. (5a)Absatz 5 aDie Landesregierung hat die im Abs 5 jeweils angeführten Beträge durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index um mehr als 5 % geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 78/2025 und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge können dabei auf ganze Euro kaufmännisch gerundet werden. Solche Verordnungen sind jeweils mit dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.Die Landesregierung hat die im Absatz 5, jeweils angeführten Beträge durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index um mehr als 5 % geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2025, und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge können dabei auf ganze Euro kaufmännisch gerundet werden. Solche Verordnungen sind jeweils mit dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
  2. (6)Absatz 6Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Die Abgabeschuldner haben bei der Abgabenbehörde für jedes Kalenderjahr bis zum 15. Mai des Folgejahres eine Abgabenerklärung einzureichen. Über diese Verpflichtung sind die Gemeindebürger von der Abgabenbehörde vor Beginn des Jahres 2023 zu informieren.
  3. (6a)Absatz 6 aEine Abgabenerklärung gemäß Abs 6 zweiter Satz gilt auch für die Folgejahre, wenn die Abgabenschuldner keine weitere Abgabenerklärung einreichen und keine Aufforderung zur Einreichung ergeht.Eine Abgabenerklärung gemäß Absatz 6, zweiter Satz gilt auch für die Folgejahre, wenn die Abgabenschuldner keine weitere Abgabenerklärung einreichen und keine Aufforderung zur Einreichung ergeht.
  4. (7)Absatz 7Der Abgabenertrag fließt der Gemeinde zu. Er ist für Zwecke der aktiven Bodenpolitik der Gemeinde sowie zur Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung von Infrastruktureinrichtungen zu verwenden.

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