§ 10 LTWO 1998 § 10

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2012 bis 31.12.9999

(1) Für jeden Wahlbezirk wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.

(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in der Landeshauptstadt Salzburg aus dem Bürgermeister, oder einem vom Bezirkshauptmann bzw Bürgermeister der Stadt Salzburg zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus sechs Beisitzern.

(3) Der Bezirkshauptmann, bzw in der Landeshauptstadt Salzburg der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung seines ständigen Vertreters auch einendes Vorsitzenden mehrere Stellvertreter für diesen zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zur Vertretung berufen sind.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.

(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer Gemeindewahlbehörde sein.

Stand vor dem 13.07.2012

In Kraft vom 16.12.1998 bis 13.07.2012

(1) Für jeden Wahlbezirk wird eine Bezirkswahlbehörde eingesetzt.

(2) Die Bezirkswahlbehörde besteht aus dem Bezirkshauptmann, in der Landeshauptstadt Salzburg aus dem Bürgermeister, oder einem vom Bezirkshauptmann bzw Bürgermeister der Stadt Salzburg zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzendem und Bezirkswahlleiter sowie aus sechs Beisitzern.

(3) Der Bezirkshauptmann, bzw in der Landeshauptstadt Salzburg der Bürgermeister, hat für den Fall der vorübergehenden Verhinderung seines ständigen Vertreters auch einendes Vorsitzenden mehrere Stellvertreter für diesen zu bestellen und die Reihenfolge zu bestimmen, in der diese zur Vertretung berufen sind.

(4) Die Bezirkswahlbehörde hat ihren Sitz am Amtsort des Bezirkswahlleiters.

(5) Die Mitglieder der Bezirkswahlbehörden dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder einer Gemeindewahlbehörde sein.

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