§ 21 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
Teilnahme an der Wahl

§ 21

(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme, er darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2022
Teilnahme an der Wahl

§ 21

(1) An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme, er darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein.

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