§ 33 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs. 1 sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

(3) Für Zwecke der Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler anderer Wahlbezirke werden die Wahlbezirke mit folgenden Wahlbezirksnummern versehen:

Wahlbezirk Wahlbezirksnummer

Hallein 1

Salzburg-Stadt 2

Salzburg-Umgebung 3

St Johann im Pongau 4

Tamsweg 5

Zell am See 6

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.09.2008 bis 30.11.2022
(1) Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte gemäß § 34 Abs. 1 sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.

(3) Für Zwecke der Ausübung des Wahlrechtes durch Wahlkartenwähler anderer Wahlbezirke werden die Wahlbezirke mit folgenden Wahlbezirksnummern versehen:

Wahlbezirk Wahlbezirksnummer

Hallein 1

Salzburg-Stadt 2

Salzburg-Umgebung 3

St Johann im Pongau 4

Tamsweg 5

Zell am See 6

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