§ 75 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999

7. Abschnitt

Leerer amtlicher Stimmzettel

Gültige Ausfüllung

§ 75

(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Parteiliste anführt, die in dem Wahlbezirk, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde.

(2) Der Wahlkartenwähler kannAnm: entfallen auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel einen Bewerber der von ihm gewählten Partei bezeichnen.

(3) Die Vorschriften derGrund §§ 71 LGBl Nr 98/2022bis 73 gelten sinngemäß).

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2022

7. Abschnitt

Leerer amtlicher Stimmzettel

Gültige Ausfüllung

§ 75

(1) Der leere amtliche Stimmzettel ist dann gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wahlkartenwähler wählen wollte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Wähler die Parteibezeichnung oder die Kurzbezeichnung einer Parteiliste anführt, die in dem Wahlbezirk, in welchem er in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen ist, veröffentlicht wurde.

(2) Der Wahlkartenwähler kannAnm: entfallen auf dem ihm ausgefolgten leeren amtlichen Stimmzettel einen Bewerber der von ihm gewählten Partei bezeichnen.

(3) Die Vorschriften derGrund §§ 71 LGBl Nr 98/2022bis 73 gelten sinngemäß).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten