§ 77 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Ist die Wahlbehörde auch zur Feststellung des Wahlergebnisses einer oder mehrerer besonderer Wahlbehörden bestimmt (§ 67 Abs 3), hat sie mit der weiteren Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses solange zuzuwarten, bis sie die Wahlakten einschließlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde übernommen hat. Die zur Feststellung des Wahlergebnisses berufene Wahlbehörde hat die Wahlakten der besonderen Wahlbehörde gemäß § 67 Abs 1 anhand deren Niederschrift zu prüfen und sodann die Wahlkuverts in ihr Feststellungsverfahren ununterscheidbar einzubeziehen; die Feststellungen gemäß Abs 3 sind jedoch noch für beide Behörden gesondert zu treffen.

(3) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben zuerst fest, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Zahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.

(4) Nach dem Öffnen der Briefwahlkarten und dem Einlegen der darin enthaltenen Wahlkuverts in die Urne (§ 82a) mischt die Wahlbehörde gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, worauf die Wahlurne entleert wird. Die Wahlbehörde hat sodann festzustellen:

a)

die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, dh die Zahl der in der Wahlurne vorhandenen Wahlkuverts abzüglich der Zahl der einbezogenen Briefwahlstimmen;

b)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

c)

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu lit a mit der Zahl zu lit b nicht übereinstimmt;

d)

die Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler.

Nach der Zählung der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler sind diese zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Nummer des Wahlbezirkes und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben.

(5) Die Wahlbehörde hat unmittelbar nach der Zählung der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler das Zählungsergebnis in der Niederschrift zu beurkunden und in Gemeinden, die in Sprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in anderen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben. Haben keine Wahlkartenwähler ihre Stimme abgegeben, ist auch dies in gleicher Weise bekanntzugeben.

(6) Die Wahlbehörde öffnet sodann die von den Wählern des Wahlbezirks mit Ausnahme der Wahlkartenwähler abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

d)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden, abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(7) Die nach Abs 6 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 79) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, bekanntzugeben.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.11.2022
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane, die Vertrauenspersonen und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Ist die Wahlbehörde auch zur Feststellung des Wahlergebnisses einer oder mehrerer besonderer Wahlbehörden bestimmt (§ 67 Abs 3), hat sie mit der weiteren Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses solange zuzuwarten, bis sie die Wahlakten einschließlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde übernommen hat. Die zur Feststellung des Wahlergebnisses berufene Wahlbehörde hat die Wahlakten der besonderen Wahlbehörde gemäß § 67 Abs 1 anhand deren Niederschrift zu prüfen und sodann die Wahlkuverts in ihr Feststellungsverfahren ununterscheidbar einzubeziehen; die Feststellungen gemäß Abs 3 sind jedoch noch für beide Behörden gesondert zu treffen.

(3) Die Wahlbehörde stellt unter Berücksichtigung der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten allfälligen zusätzlichen Ausgaben zuerst fest, wieviele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden, und überprüft, ob diese Zahl zusammen mit dem noch verbleibenden nicht ausgegebenen Rest die Zahl der vor der Wahlhandlung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt.

(4) Nach dem Öffnen der Briefwahlkarten und dem Einlegen der darin enthaltenen Wahlkuverts in die Urne (§ 82a) mischt die Wahlbehörde gründlich die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts, worauf die Wahlurne entleert wird. Die Wahlbehörde hat sodann festzustellen:

a)

die Zahl der von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts, dh die Zahl der in der Wahlurne vorhandenen Wahlkuverts abzüglich der Zahl der einbezogenen Briefwahlstimmen;

b)

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler;

c)

den mutmaßlichen Grund, wenn die Zahl zu lit a mit der Zahl zu lit b nicht übereinstimmt;

d)

die Zahl der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler.

Nach der Zählung der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler sind diese zu verpacken. Der Umschlag ist fest zu verschließen und mit einer Siegelmarke zu versehen. Auf dem Umschlag ist die Nummer des Wahlbezirkes und die Anzahl der im Umschlag enthaltenen ungeöffneten Wahlkuverts anzugeben.

(5) Die Wahlbehörde hat unmittelbar nach der Zählung der Wahlkuverts der Wahlkartenwähler das Zählungsergebnis in der Niederschrift zu beurkunden und in Gemeinden, die in Sprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in anderen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art bekanntzugeben. Haben keine Wahlkartenwähler ihre Stimme abgegeben, ist auch dies in gleicher Weise bekanntzugeben.

(6) Die Wahlbehörde öffnet sodann die von den Wählern des Wahlbezirks mit Ausnahme der Wahlkartenwähler abgegebenen Wahlkuverts, entnimmt die Stimmzettel, überprüft deren Gültigkeit, versieht die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern und stellt fest:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

d)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden, abgegebenen gültigen Stimmen (Parteisummen).

(7) Die nach Abs 6 getroffenen Feststellungen sind sofort in der Niederschrift (§ 79) zu beurkunden und in den Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, der Gemeindewahlbehörde, in den übrigen Gemeinden der Bezirkswahlbehörde unverzüglich auf die schnellste Art, bekanntzugeben.

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