§ 79 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlbezirk) und den Wahltag;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen;

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen; (entfallen aufgrund LGBl Nr 52/2012)

d)

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

e)

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen Stimmzettel;

f)

die Namen der Wahlkartenwähler;

g)

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 65);

h)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);

i)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach den §§ 77 Abs 4 und 6 und 78, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

j)

gegebenenfalls die Übernahme der Wahlakten von einer besonderen Wahlbehörde gemäß § 67 Abs 1 und das Ergebnis der Prüfung der Wahlakten anhand der übernommenen Niederschrift dieser Wahlbehörde.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis;

b)

das Abstimmungsverzeichnis;

d)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

e)

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

f)

die gültigen Stimmzettel, die, je nach den Parteilisten, den Stimmzetteln ohne und mit Eintragungen von Bewerbern gemäß § 72 geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

g)

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

h)

die von den Wahlkartenwählern abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Paket (§ 77 Abs 4).

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(7) Die Niederschrift einer besonderen Wahlbehörde gemäß § 67 Abs 1 hat alle Feststellungen gemäß Abs 2 lit a bis h und gemäß § 77 Abs 4 sowie angeschlossen das unter fortlaufender Zahl geführte Verzeichnis der Wähler (§ 64 Abs 1), die vor der Wahlbehörde ihre Stimme abgegeben haben, und weiters die Unterlagen gemäß Abs 3 lit b bis d zu enthalten.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.11.2022
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, zugehöriger politischer Bezirk, Wahlsprengel, Wahllokal, Wahlbezirk) und den Wahltag;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen;

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen; (entfallen aufgrund LGBl Nr 52/2012)

d)

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

e)

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen Stimmzettel;

f)

die Namen der Wahlkartenwähler;

g)

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe (§ 65);

h)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung);

i)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach den §§ 77 Abs 4 und 6 und 78, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

j)

gegebenenfalls die Übernahme der Wahlakten von einer besonderen Wahlbehörde gemäß § 67 Abs 1 und das Ergebnis der Prüfung der Wahlakten anhand der übernommenen Niederschrift dieser Wahlbehörde.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis;

b)

das Abstimmungsverzeichnis;

d)

die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel;

e)

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

f)

die gültigen Stimmzettel, die, je nach den Parteilisten, den Stimmzetteln ohne und mit Eintragungen von Bewerbern gemäß § 72 geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

g)

die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

h)

die von den Wahlkartenwählern abgegebenen Wahlkuverts in dem besonders gekennzeichneten und versiegelten Paket (§ 77 Abs 4).

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.

(7) Die Niederschrift einer besonderen Wahlbehörde gemäß § 67 Abs 1 hat alle Feststellungen gemäß Abs 2 lit a bis h und gemäß § 77 Abs 4 sowie angeschlossen das unter fortlaufender Zahl geführte Verzeichnis der Wähler (§ 64 Abs 1), die vor der Wahlbehörde ihre Stimme abgegeben haben, und weiters die Unterlagen gemäß Abs 3 lit b bis d zu enthalten.

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