§ 83 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999

(1) Jede Bezirkswahlbehörde hat zunächst, sobald alle Mitteilungen der Gemeindewahlbehörden gemäß den §§ 77 Abs 5 und 80 Abs 1 bei ihr eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen Wahlkuverts zu ermitteln und der Landeswahlbehörde unverzüglichAnm: entfallen auf die schnellste Art bekanntzugeben. Haben keine Wahlkartenwähler ihre Stimme abgegeben, ist auch dies in gleicher Weise bekanntzugebenGrund LGBl Nr 98/2022).

(2) Nach dem Einlangen der Wahlakten oder Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß § 81 Abs 1 bzw 2 sind die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler an jene Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten, in deren Wahlbezirk die Wahlkarte ausgegeben worden ist. Die Wahlkuverts müssen jedenfalls bis zum 3. Tag nach dem Wahltag um 14:00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.11.2022

(1) Jede Bezirkswahlbehörde hat zunächst, sobald alle Mitteilungen der Gemeindewahlbehörden gemäß den §§ 77 Abs 5 und 80 Abs 1 bei ihr eingelangt sind, umgehend die Gesamtzahl der von Wahlkartenwählern abgegebenen Wahlkuverts zu ermitteln und der Landeswahlbehörde unverzüglichAnm: entfallen auf die schnellste Art bekanntzugeben. Haben keine Wahlkartenwähler ihre Stimme abgegeben, ist auch dies in gleicher Weise bekanntzugebenGrund LGBl Nr 98/2022).

(2) Nach dem Einlangen der Wahlakten oder Wahlkuverts von Wahlkartenwählern gemäß § 81 Abs 1 bzw 2 sind die Wahlkuverts der Wahlkartenwähler an jene Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten, in deren Wahlbezirk die Wahlkarte ausgegeben worden ist. Die Wahlkuverts müssen jedenfalls bis zum 3. Tag nach dem Wahltag um 14:00 Uhr bei der zuständigen Bezirkswahlbehörde eingelangt sein.

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