§ 86 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlbezirke

durch die Landeswahlbehörde

§ 86

(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der bei ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß den §§ 82a Abs 2, 84 Abs 3 und 85 Abs 2 und 4 eingelangten Berichte zunächst für jeden der sechs Wahlbezirke und für das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:

a)

die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der gültigen Stimmen;

d)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Hierauf hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 87 und 93 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.09.2008 bis 30.11.2022
Ermittlung der vorläufigen Wahlergebnisse für die Wahlbezirke

durch die Landeswahlbehörde

§ 86

(1) Die Landeswahlbehörde hat aufgrund der bei ihr von den Bezirkswahlbehörden gemäß den §§ 82a Abs 2, 84 Abs 3 und 85 Abs 2 und 4 eingelangten Berichte zunächst für jeden der sechs Wahlbezirke und für das gesamte Landesgebiet vorläufig festzustellen:

a)

die Gesamtsumme der gültigen und ungültigen Stimmen;

b)

die Summe der ungültigen Stimmen;

c)

die Summe der gültigen Stimmen;

d)

die auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).

(2) Hierauf hat die Landeswahlbehörde unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 87 und 93 die nach den vorläufigen Wahlergebnissen auf die einzelnen Parteien vorläufig entfallenden Mandate zu ermitteln.

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