§ 88 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die auf eine Partei gemäß § 87 Abs 4 entfallenden Mandate werden auf die Bewerber dieser Partei nach den Vorschriften der Abs 3 und 4 zugewiesen.

(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Bezirkswahlbehörde auf Grund der von ihr gemäß § 85 getroffenen Feststellungen und auf Grund der sonstigen von ihr gemäß § 87 Abs 1 überprüften Wahlakten die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die jeder Bewerber der gewählten Parteiliste im Wahlbezirk erreicht hat.

(3) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie die Wahlzahl im betreffenden Wahlbezirk beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich dabei nach der Reihenfolge der Vorzugstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächst niedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten danach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Vorzugsstimmen aufweisen, ist die Reihenfolge der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend, wenn nicht für jeden Bewerber ein Mandat zur Verfügung steht.

(4) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Dabei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.

(5) Nicht gewählte Bewerber sind Ersatzgewählte für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Dabei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge auf der Parteiliste.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.11.2022
(1) Die auf eine Partei gemäß § 87 Abs 4 entfallenden Mandate werden auf die Bewerber dieser Partei nach den Vorschriften der Abs 3 und 4 zugewiesen.

(2) Zu diesem Zweck ermittelt die Bezirkswahlbehörde auf Grund der von ihr gemäß § 85 getroffenen Feststellungen und auf Grund der sonstigen von ihr gemäß § 87 Abs 1 überprüften Wahlakten die Gesamtsumme der Vorzugsstimmen, die jeder Bewerber der gewählten Parteiliste im Wahlbezirk erreicht hat.

(3) Die zu vergebenden Mandate werden zunächst der Reihe nach jenen Bewerbern zugewiesen, die mindestens so viele Vorzugsstimmen erzielt haben, wie die Wahlzahl im betreffenden Wahlbezirk beträgt. Die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate richtet sich dabei nach der Reihenfolge der Vorzugstimmenzahlen eines jeden Bewerbers, wobei die Reihenfolge mit der Höchstzahl der Vorzugsstimmen beginnt, der jeweils die nächst niedrigere Anzahl der Vorzugsstimmen folgt. Hätten danach zwei oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Anzahl von Vorzugsstimmen aufweisen, ist die Reihenfolge der Bewerber auf der Parteiliste maßgebend, wenn nicht für jeden Bewerber ein Mandat zur Verfügung steht.

(4) Mandate einer Partei, die auf Grund der Vorzugsstimmen nicht oder nicht zur Gänze an Bewerber vergeben werden können, sind den Bewerbern in der Reihenfolge zuzuweisen, in der sie auf der Parteiliste angeführt sind. Dabei bleiben Bewerber außer Betracht, die bereits auf Grund ihrer Vorzugsstimmen ein Mandat zugewiesen erhalten haben.

(5) Nicht gewählte Bewerber sind Ersatzgewählte für den Fall, dass ein Mandat ihrer Liste erledigt wird. Dabei bestimmt sich die Reihenfolge ihrer Berufung nach der Reihenfolge auf der Parteiliste.

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