§ 95 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999

Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen (Bezirkswahlvorschläge, Landeswahlvorschlag) gewählt, hat er binnen einer Woche nach der letzten Verlautbarung des Wahlergebnisses (§§ 91 Abs. 1 und 94 Abs. 4), aus der sich seine Doppelwahl ergibt, bei der Landeswahlbehörde schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist keine Erklärung des Doppeltgewählten ein, ist ihm von der Landeswahlbehörde das Mandat des Bezirkswahlvorschlages zuzuweisen. Die vonIst ein Bewerber auf zwei oder mehreren Bezirkswahlvorschlägen gewählt und wurde innerhalb der Entscheidung berührten Bezirkswahlbehörden sind davon in Kenntnisgesetzten Frist keine Erklärung vom Doppeltgewählten abgegeben, hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei des Doppeltgewählten gegenüber der Landeswahlbehörde binnen drei Tagen schriftlich zu setzenerklären, welches Mandat der Bewerber zu erhalten hat.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.01.2006 bis 30.11.2022

Ist ein Bewerber auf mehreren Wahlvorschlägen (Bezirkswahlvorschläge, Landeswahlvorschlag) gewählt, hat er binnen einer Woche nach der letzten Verlautbarung des Wahlergebnisses (§§ 91 Abs. 1 und 94 Abs. 4), aus der sich seine Doppelwahl ergibt, bei der Landeswahlbehörde schriftlich zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet. Trifft innerhalb dieser Frist keine Erklärung des Doppeltgewählten ein, ist ihm von der Landeswahlbehörde das Mandat des Bezirkswahlvorschlages zuzuweisen. Die vonIst ein Bewerber auf zwei oder mehreren Bezirkswahlvorschlägen gewählt und wurde innerhalb der Entscheidung berührten Bezirkswahlbehörden sind davon in Kenntnisgesetzten Frist keine Erklärung vom Doppeltgewählten abgegeben, hat der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Partei des Doppeltgewählten gegenüber der Landeswahlbehörde binnen drei Tagen schriftlich zu setzenerklären, welches Mandat der Bewerber zu erhalten hat.

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