§ 102 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999

(1) In dem Fall, daß die Wahl zum Salzburger Landtag gleichzeitig mit der Wahl zum Nationalrat erfolgt, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit den aus dem Folgenden sich ergebenden AbänderungenAnm:

1.

Der in der Ausschreibung zur Nationalratswahl festgesetzte Stichtag gilt auch als Stichtag für die Landtagswahl.

2.

Die für die Nationalratswahl gebildeten Wahlsprengel gelten auch als Wahlsprengel für die Landtagswahl.

3.

Die für die Nationalratswahl gebildeten Sprengel-, Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden haben die nach diesem Gesetz den Sprengel-, Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden obliegenden Geschäfte zu besorgen.

4.

Das Anlegen besonderer Wählerverzeichnisse für die Landtagswahl entfällt. Die Wahl ist vielmehr unter Zugrundelegung der für die Nationalratswahl richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse durchzuführen.

5.

Besondere Abstimmungsverzeichnisse für die Landtagswahl werden nicht geführt.

6.

Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl kann mit dem amtlichen Stimmzettel für die Nationalratswahl vereinigt werden, wenn die Stimmzettel zusammen das doppelte Ausmaß des Stimmzettels für die Nationalratswahl nicht überschreiten.

7.

Findet eine Vereinigung der Stimmzettel nicht statt, ist jedem Wähler vom Wahlleiter ein amtlicher Stimmzettel sowohl für die Landtagswahl als auch für die Nationalratswahl auszufolgen, wenn der Wähler sowohl zum Landtag als auch zum Nationalrat wahlberechtigt ist.

8.

Für jeden Wähler ist nur ein Wahlkuvert auszugeben, gleichgültig, ob vereinigte oder getrennte Stimmzettel abgegeben werden.

9.

Vereinigte Stimmzettel sind zu Beginn des Stimmzählungsverfahrens nach Öffnung des Wahlkuverts zu trennen und dem weiteren nach den einschlägigen Wahlordnungen vorgeschriebenen Verfahren zu unterziehen.

10.

Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel für die Landtagswahl und für die Nationalratswahl ist nach den einschlägigen Wahlordnungen zu beurteilen.

11.

Nach dem Verfassen der Niederschrift über die Wahl zum Nationalrat (§ 85 NRWO) und längstens am 1. oder 2. Tag nach der Wahl hat die Wahlbehörde die Ermittlung der Vorzugsstimmen (§ 78) und die Niederschrift nach § 79 auf farbigem Papier vorzunehmen bzw zu verfassen.

12.

Nach Durchführung des Stimmzählungsverfahrens ist für die Landtagswahl ein besonderer Wahlakt zu bilden, der aus den für diese Wahlen bestimmten Niederschriften und Stimmzetteln besteht. Die Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnisse, Stimmzettel udgl für die Nationalratswahl verbleiben beim Wahlakt für die Nationalratswahl.

13.

Besondere Wahlkarten für die Landtagswahl werden nur in jenen Fällen ausgestellt, in welchen der Wähler nach § 34 dieses Gesetzes, nicht aber nach § 38 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 den Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte besitzt. Wähler, die eine für die Nationalratswahl ausgestellte Wahlkarte besitzen, können ihre Stimme auch für die Landtagswahl abgeben, wenn die Wahlkarte von einer Gemeinde des Landes Salzburg ausgestellt ist. Wähler, die im Besitz einer Wahlkarte sind, die nicht von einer Gemeinde des Landes Salzburg ausgestellt wurde, sind zum Landtag nicht wahlberechtigt. Die Wahlbehörden haben geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Durchführung dieser Vorschrift zu treffen. Die Ausstellung von Wahlkarten gemäß § 34 Abs 2 und eine Ausübung der Wahl gemäß § 67 findet jedoch nicht statt.

14.

Die Namen der Wahlkartenwähler, die gemäß Z 13 sowohl ihr Wahlrecht zum Nationalrat wie auch jenes zum Landtag ausgeübt haben, sind, sofern der Wahlsprengel nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt war, außer in der Niederschrift der Nationalratswahl (§ 85 Abs 2 lit. f NRWO) auch in der Niederschrift der Landtagswahl (§ 79 Abs 2 lit. f dieses Gesetzes) anzuführen.

(2) Die näheren Vorschriften über die gleichzeitige Durchführung der Landtagswahl mit der Nationalratswahl werden durch Verordnung getroffen, die die Landesregierung zu erlassen hat.

(3) Die Wahl des Salzburger Landtages darf nur dann gleichzeitig mit der Wahl des Nationalrates vorgenommen werden, wenn die Wahlberechtigten ( entfallen auf Grund § 20LGBl Nr 98/2022) im Land Salzburg auch zum Nationalrat wahlberechtigt sind.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 14.07.2012 bis 30.11.2022

(1) In dem Fall, daß die Wahl zum Salzburger Landtag gleichzeitig mit der Wahl zum Nationalrat erfolgt, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit den aus dem Folgenden sich ergebenden AbänderungenAnm:

1.

Der in der Ausschreibung zur Nationalratswahl festgesetzte Stichtag gilt auch als Stichtag für die Landtagswahl.

2.

Die für die Nationalratswahl gebildeten Wahlsprengel gelten auch als Wahlsprengel für die Landtagswahl.

3.

Die für die Nationalratswahl gebildeten Sprengel-, Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden haben die nach diesem Gesetz den Sprengel-, Gemeinde- und Bezirkswahlbehörden obliegenden Geschäfte zu besorgen.

4.

Das Anlegen besonderer Wählerverzeichnisse für die Landtagswahl entfällt. Die Wahl ist vielmehr unter Zugrundelegung der für die Nationalratswahl richtiggestellten und abgeschlossenen Wählerverzeichnisse durchzuführen.

5.

Besondere Abstimmungsverzeichnisse für die Landtagswahl werden nicht geführt.

6.

Der amtliche Stimmzettel für die Landtagswahl kann mit dem amtlichen Stimmzettel für die Nationalratswahl vereinigt werden, wenn die Stimmzettel zusammen das doppelte Ausmaß des Stimmzettels für die Nationalratswahl nicht überschreiten.

7.

Findet eine Vereinigung der Stimmzettel nicht statt, ist jedem Wähler vom Wahlleiter ein amtlicher Stimmzettel sowohl für die Landtagswahl als auch für die Nationalratswahl auszufolgen, wenn der Wähler sowohl zum Landtag als auch zum Nationalrat wahlberechtigt ist.

8.

Für jeden Wähler ist nur ein Wahlkuvert auszugeben, gleichgültig, ob vereinigte oder getrennte Stimmzettel abgegeben werden.

9.

Vereinigte Stimmzettel sind zu Beginn des Stimmzählungsverfahrens nach Öffnung des Wahlkuverts zu trennen und dem weiteren nach den einschlägigen Wahlordnungen vorgeschriebenen Verfahren zu unterziehen.

10.

Die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel für die Landtagswahl und für die Nationalratswahl ist nach den einschlägigen Wahlordnungen zu beurteilen.

11.

Nach dem Verfassen der Niederschrift über die Wahl zum Nationalrat (§ 85 NRWO) und längstens am 1. oder 2. Tag nach der Wahl hat die Wahlbehörde die Ermittlung der Vorzugsstimmen (§ 78) und die Niederschrift nach § 79 auf farbigem Papier vorzunehmen bzw zu verfassen.

12.

Nach Durchführung des Stimmzählungsverfahrens ist für die Landtagswahl ein besonderer Wahlakt zu bilden, der aus den für diese Wahlen bestimmten Niederschriften und Stimmzetteln besteht. Die Wählerverzeichnisse, Abstimmungsverzeichnisse, Stimmzettel udgl für die Nationalratswahl verbleiben beim Wahlakt für die Nationalratswahl.

13.

Besondere Wahlkarten für die Landtagswahl werden nur in jenen Fällen ausgestellt, in welchen der Wähler nach § 34 dieses Gesetzes, nicht aber nach § 38 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 den Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte besitzt. Wähler, die eine für die Nationalratswahl ausgestellte Wahlkarte besitzen, können ihre Stimme auch für die Landtagswahl abgeben, wenn die Wahlkarte von einer Gemeinde des Landes Salzburg ausgestellt ist. Wähler, die im Besitz einer Wahlkarte sind, die nicht von einer Gemeinde des Landes Salzburg ausgestellt wurde, sind zum Landtag nicht wahlberechtigt. Die Wahlbehörden haben geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Durchführung dieser Vorschrift zu treffen. Die Ausstellung von Wahlkarten gemäß § 34 Abs 2 und eine Ausübung der Wahl gemäß § 67 findet jedoch nicht statt.

14.

Die Namen der Wahlkartenwähler, die gemäß Z 13 sowohl ihr Wahlrecht zum Nationalrat wie auch jenes zum Landtag ausgeübt haben, sind, sofern der Wahlsprengel nicht ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt war, außer in der Niederschrift der Nationalratswahl (§ 85 Abs 2 lit. f NRWO) auch in der Niederschrift der Landtagswahl (§ 79 Abs 2 lit. f dieses Gesetzes) anzuführen.

(2) Die näheren Vorschriften über die gleichzeitige Durchführung der Landtagswahl mit der Nationalratswahl werden durch Verordnung getroffen, die die Landesregierung zu erlassen hat.

(3) Die Wahl des Salzburger Landtages darf nur dann gleichzeitig mit der Wahl des Nationalrates vorgenommen werden, wenn die Wahlberechtigten ( entfallen auf Grund § 20LGBl Nr 98/2022) im Land Salzburg auch zum Nationalrat wahlberechtigt sind.

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