§ 106 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999

Ausstellung von WahlkartenIm Fall außergewöhnlicher Verhältnisse (zB Katastrophen oder sonstige vergleichbare Krisensituationen),

Wahlbehörden für Wahlkartenwähler

§ 106

(1) Wer gemäß § 105 Z 1 bei während derer die Durchführung einer Wahl der Wiederholungswahl wahlberechtigtMitglieder des Landtags unmöglich ist, hat Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Aufkann die AusstellungDurchführung der Wahlkarte und dieWahl im unbedingt erforderlichen Ausmaß verschoben werden. Die Wahl mittels Wahlkarte finden die Bestimmungen der §§ 34 bis 36, 50, 54a, 62, 64, 66 und 67 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendungist jedenfalls so auszuschreiben, dass das Wahlkuvert nebender neugewählte Landtag spätestens sechs Monate nach Ablauf der Nummerfünfjährigen Gesetzgebungsperiode des Wahlbezirkes auch die AnschriftLandtags zusammentreten kann. Ob Verhältnisse im Sinn des ersten Satzes vorliegen, entscheidet der Bezirkswahlbehörde zu enthalten hat, in deren Bereich die Wahlkarte ausgestellt worden ist.

(2) Die Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler hat in den Wahlbezirken, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt ist, vorLandtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gemeindewahlbehörde und den gemäß § 66 bei der aufgehobenen Wahl eingerichteten Wahlbehörden zu erfolgen. In den zuletzt genannten besonderen Wahlsprengeln kann auch die Gemeindewahlbehörde die Funktion der Sprengelwahlbehörde ausübenabgegebenen Stimmen.

(3) In größeren Gemeinden, die bei der aufgehobenen Wahl in Wahlsprengel eingeteilt waren, hat, wenn das Abstimmungsverfahren im Wahlbezirk nicht aufgehoben wurde, die Gemeindewahlbehörde rechtzeitig, spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag, zu bestimmen, vor welcher Sprengelwahlbehörde Wahlkartenwähler ihre Stimme abgeben können.

(4) Die Gemeindewahlbehörden haben rechtzeitig, spätestens jedoch am 5. Tag vor dem Wahltag, die Wahlzeit für die Stimmabgabe der Wahlkartenwähler festzusetzen. Die Wahlzeit und die für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokale sind spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 01.09.2008 bis 30.11.2022

Ausstellung von WahlkartenIm Fall außergewöhnlicher Verhältnisse (zB Katastrophen oder sonstige vergleichbare Krisensituationen),

Wahlbehörden für Wahlkartenwähler

§ 106

(1) Wer gemäß § 105 Z 1 bei während derer die Durchführung einer Wahl der Wiederholungswahl wahlberechtigtMitglieder des Landtags unmöglich ist, hat Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte. Aufkann die AusstellungDurchführung der Wahlkarte und dieWahl im unbedingt erforderlichen Ausmaß verschoben werden. Die Wahl mittels Wahlkarte finden die Bestimmungen der §§ 34 bis 36, 50, 54a, 62, 64, 66 und 67 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendungist jedenfalls so auszuschreiben, dass das Wahlkuvert nebender neugewählte Landtag spätestens sechs Monate nach Ablauf der Nummerfünfjährigen Gesetzgebungsperiode des Wahlbezirkes auch die AnschriftLandtags zusammentreten kann. Ob Verhältnisse im Sinn des ersten Satzes vorliegen, entscheidet der Bezirkswahlbehörde zu enthalten hat, in deren Bereich die Wahlkarte ausgestellt worden ist.

(2) Die Stimmabgabe durch Wahlkartenwähler hat in den Wahlbezirken, in denen das Wahlverfahren nicht aufgehoben wurde, soweit im Abs 3 nicht anderes bestimmt ist, vorLandtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gemeindewahlbehörde und den gemäß § 66 bei der aufgehobenen Wahl eingerichteten Wahlbehörden zu erfolgen. In den zuletzt genannten besonderen Wahlsprengeln kann auch die Gemeindewahlbehörde die Funktion der Sprengelwahlbehörde ausübenabgegebenen Stimmen.

(3) In größeren Gemeinden, die bei der aufgehobenen Wahl in Wahlsprengel eingeteilt waren, hat, wenn das Abstimmungsverfahren im Wahlbezirk nicht aufgehoben wurde, die Gemeindewahlbehörde rechtzeitig, spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag, zu bestimmen, vor welcher Sprengelwahlbehörde Wahlkartenwähler ihre Stimme abgeben können.

(4) Die Gemeindewahlbehörden haben rechtzeitig, spätestens jedoch am 5. Tag vor dem Wahltag, die Wahlzeit für die Stimmabgabe der Wahlkartenwähler festzusetzen. Die Wahlzeit und die für Wahlkartenwähler bestimmten Wahllokale sind spätestens am 5. Tag vor dem Wahltag durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auch im Internet bereitzustellen.

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