§ 107 LTWO 1998

Salzburger Landtagswahlordnung 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2022 bis 31.12.9999

Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer im § 106 Abs. 2 angeführten Wahlbehörde seine Stimme ab, hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler(Anm: entfallen auf die bei der Stimmabgabe zu beachtenden Vorschriften desGrund § 62 LGBl Nr 98/2022aufmerksam zu machen).

Stand vor dem 30.11.2022

In Kraft vom 16.12.1998 bis 30.11.2022

Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer im § 106 Abs. 2 angeführten Wahlbehörde seine Stimme ab, hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler(Anm: entfallen auf die bei der Stimmabgabe zu beachtenden Vorschriften desGrund § 62 LGBl Nr 98/2022aufmerksam zu machen).

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