§ 4 S-LSG

Salzburger Landessicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde hat eine Bordellbewilligung zu erteilen, wenn die persönlichen (§ 5) und sachlichen (§ 6) Voraussetzungen erfüllt sind. Vor der Erteilung der Bewilligung ist der nach dem beantragten Standort zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (§ 34 Abs 2) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Bordellbewilligung ist zu befristen, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im § 6 angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. In der Bewilligung sind auch die beim Betrieb des Bordells einzuhaltenden Anordnungen zu treffen. Jedenfalls ist anzuordnen, dass

1.

die oder eine von den gemäß § 3 Abs 1 Z 3 namhaft gemachte(n) Person(en) verpflichtet ist (sind), während der Betriebszeiten des Bordells ständig anwesend zu sein;

2.

Minderjährigen der Zutritt verboten ist und die verantwortliche Person den Zutritt bei jedem Zweifel über die Volljährigkeit einer Person zu untersagen hat;

3.

der Bordellbetreiber verpflichtet ist, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Namen und Anschriften aller Personen bekannt zu geben, die in seinem Bordell die Prostitution ausüben.

(3) Jede wesentliche Änderung des Bordellbetriebes bedarf einer Bewilligung der Gemeinde. Für die Erteilung dieser Bewilligung gelten die Bestimmungen für die Erteilung der Bordellbewilligung sinngemäß.

(4) Die Gemeinde hat die nach dem Standort des Bordells zuständige Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Salzburg die BundespolizeidirektionLandespolizeidirektion, von der Erteilung oder Änderung einer Bordellbewilligung zu verständigen.

(5) Bewilligungen nach Abs 1 und 3 gelten mit den Anordnungen gemäß Abs 2 Z 1 bis 3 als erteilt, wenn die Gemeinde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten den Bescheid erlässt. Die Zustellung von Bescheiden, durch die ein Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.

Stand vor dem 31.08.2012

In Kraft vom 28.12.2009 bis 31.08.2012

(1) Die Gemeinde hat eine Bordellbewilligung zu erteilen, wenn die persönlichen (§ 5) und sachlichen (§ 6) Voraussetzungen erfüllt sind. Vor der Erteilung der Bewilligung ist der nach dem beantragten Standort zuständigen Verwaltungsstrafbehörde (§ 34 Abs 2) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Die Bordellbewilligung ist zu befristen, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im § 6 angeführten öffentlichen Interessen erforderlich ist. In der Bewilligung sind auch die beim Betrieb des Bordells einzuhaltenden Anordnungen zu treffen. Jedenfalls ist anzuordnen, dass

1.

die oder eine von den gemäß § 3 Abs 1 Z 3 namhaft gemachte(n) Person(en) verpflichtet ist (sind), während der Betriebszeiten des Bordells ständig anwesend zu sein;

2.

Minderjährigen der Zutritt verboten ist und die verantwortliche Person den Zutritt bei jedem Zweifel über die Volljährigkeit einer Person zu untersagen hat;

3.

der Bordellbetreiber verpflichtet ist, der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich die Namen und Anschriften aller Personen bekannt zu geben, die in seinem Bordell die Prostitution ausüben.

(3) Jede wesentliche Änderung des Bordellbetriebes bedarf einer Bewilligung der Gemeinde. Für die Erteilung dieser Bewilligung gelten die Bestimmungen für die Erteilung der Bordellbewilligung sinngemäß.

(4) Die Gemeinde hat die nach dem Standort des Bordells zuständige Bezirkshauptmannschaft, in der Stadt Salzburg die BundespolizeidirektionLandespolizeidirektion, von der Erteilung oder Änderung einer Bordellbewilligung zu verständigen.

(5) Bewilligungen nach Abs 1 und 3 gelten mit den Anordnungen gemäß Abs 2 Z 1 bis 3 als erteilt, wenn die Gemeinde nicht binnen einer Entscheidungsfrist von sechs Monaten den Bescheid erlässt. Die Zustellung von Bescheiden, durch die ein Bewilligungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Werktag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag ist die Tatsache der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachen.

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