§ 21 S-LSG

Salzburger Landessicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2019 bis 31.12.9999

(1) Die für das Halten eines nicht gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde ist als gegeben anzunehmen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter bei einer zugelassenen Person (Abs 4) mindestens eine theoretische Ausbildung absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um das allgemeine Gefährdungspotential eines nicht gefährlichen Hundes für Menschen und Tiere abschätzen zu können.

(2) Die für das Halten eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde ist als gegeben anzunehmen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter bei einer zugelassenen Person (Abs 4) eine theoretische und – unter Einbeziehung des gefährlichen Hundes – praktische Ausbildung absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um das allgemeine Gefährdungspotential eines gefährlichen Hundes für Menschen und Tiere abschätzen und den gefährlichen Hund sicher halten zu können (erweiterte Sachkunde).

(3) Die nach Abs 1 oder 2 erforderliche Sachkunde ist darüber hinaus als gegeben anzunehmen, wenn

1.

die Halterin oder der Halter im Besitz eines Nachweises über eine nach vergleichbaren Vorschriften eines anderen Bundeslandes oder Staates absolvierte Ausbildung ist;

2.

die Halterin oder der Halter eine andere Ausbildung aufweist, die zumindest gleichwertige Kenntnisse über das Halten von Hunden vermittelt;

3.

die Halterin oder der Halter eine mindestens zehnjährige Erfahrung im Halten eines gefährlichen Hundes nachweisen kann, ohne dass während dieser Zeit der gefährliche Hund jemanden verletzt hat.

Die nach Abs 1 erforderliche Sachkunde gilt ferner bei Personen, Institutionen oder Vereinigungen als gegeben, die gemäß § 19 Abs 2 Z 1 oder 2 keiner Bewilligung zum Halten gefährlicher Hunde bedürfen.

(4) Die Landesregierung hat auf Antrag Personen, die Ausbildungen nach Abs 1 oder 2 anbieten, zuzulassen, wenn sie Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung bieten. Die Person gilt als zugelassen, wenn der Zulassungsbescheid nicht binnen drei Monaten erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Zulassungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Tag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag istName und Kontaktdaten aller Personen, die TatsacheAusbildungen gemäß Abs 1 oder 2 anbieten, sind nach Zulassung von der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachenLandesregierung im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassung ist bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen aufzuheben und die im Internet veröffentlichten personenbezogenen Daten sind zu löschen.

(4a) Die Zulassung gemäß Abs 4 ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und ist anzuschließen:

1.

Natürliche Personen: Name, Geburtsdatum und Kontaktdaten;

2.

Juristische Personen: Name, Kontaktdaten, zentrale Vereinsregister-Zahl oder Firmenbuchnummer inklusive Auszug aus dem Vereinsregister bzw dem Firmenbuch, Name und Geburtsdatum jener natürlichen Person, die die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausbildung in fachlicher Hinsicht bietet;

3.

Name und Kontaktdaten der Tierärztin bzw des Tierarztes, mit der bzw dem die Sachkundekurse gemeinsam abgehalten werden;

4.

Unterlagen und Zeugnisse, die eine erfolgreiche Ausbildung oder Qualifikation für die Unterweisung der Sachkunde gemäß Abs 1 oder Abs 2 belegen;

5.

Unterlagen über andere fachlich mit der Sachkunde zusammenhängende Kurse, die von der Antragstellerin bzw von dem Antragsteller vor der Zulassung bereits angeboten werden und die erforderliche Ausbildung für die Haltung von nicht gefährlichen Hunden (Abs 1) und gefährlichen Hunden (Abs 2) vermitteln.

(5) Die InhalteDurch Verordnung der Landesregierung sind Inhalt und der Umfang der Ausbildungen nachAusbildung gemäß Abs 1 bis 3 werden durch Verordnung der Landesregierungund die Beurteilungskriterien zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausbildung gemäß Abs 4 näher geregeltzu regeln.

Stand vor dem 17.05.2019

In Kraft vom 15.09.2012 bis 17.05.2019

(1) Die für das Halten eines nicht gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde ist als gegeben anzunehmen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter bei einer zugelassenen Person (Abs 4) mindestens eine theoretische Ausbildung absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um das allgemeine Gefährdungspotential eines nicht gefährlichen Hundes für Menschen und Tiere abschätzen zu können.

(2) Die für das Halten eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde ist als gegeben anzunehmen, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter bei einer zugelassenen Person (Abs 4) eine theoretische und – unter Einbeziehung des gefährlichen Hundes – praktische Ausbildung absolviert hat, bei der auf Grund der Erfahrungen der Wissenschaft davon ausgegangen werden kann, dass sie ausreicht, um das allgemeine Gefährdungspotential eines gefährlichen Hundes für Menschen und Tiere abschätzen und den gefährlichen Hund sicher halten zu können (erweiterte Sachkunde).

(3) Die nach Abs 1 oder 2 erforderliche Sachkunde ist darüber hinaus als gegeben anzunehmen, wenn

1.

die Halterin oder der Halter im Besitz eines Nachweises über eine nach vergleichbaren Vorschriften eines anderen Bundeslandes oder Staates absolvierte Ausbildung ist;

2.

die Halterin oder der Halter eine andere Ausbildung aufweist, die zumindest gleichwertige Kenntnisse über das Halten von Hunden vermittelt;

3.

die Halterin oder der Halter eine mindestens zehnjährige Erfahrung im Halten eines gefährlichen Hundes nachweisen kann, ohne dass während dieser Zeit der gefährliche Hund jemanden verletzt hat.

Die nach Abs 1 erforderliche Sachkunde gilt ferner bei Personen, Institutionen oder Vereinigungen als gegeben, die gemäß § 19 Abs 2 Z 1 oder 2 keiner Bewilligung zum Halten gefährlicher Hunde bedürfen.

(4) Die Landesregierung hat auf Antrag Personen, die Ausbildungen nach Abs 1 oder 2 anbieten, zuzulassen, wenn sie Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausbildung bieten. Die Person gilt als zugelassen, wenn der Zulassungsbescheid nicht binnen drei Monaten erlassen wird. Die Zustellung von Bescheiden, durch die der Zulassungsantrag ab- oder zurückgewiesen oder dem Antrag unter einer Nebenbestimmung stattgegeben wird, an Abgabestellen in Staaten, mit denen kein Abkommen zur Sicherstellung der Zustellung besteht, gilt als am fünften Tag nach der Versendung bewirkt. An diesem Tag istName und Kontaktdaten aller Personen, die TatsacheAusbildungen gemäß Abs 1 oder 2 anbieten, sind nach Zulassung von der Versendung auf der Homepage des Einheitlichen Ansprechpartners kundzumachenLandesregierung im Internet zu veröffentlichen. Die Zulassung ist bei Wegfall der Zulassungsvoraussetzungen aufzuheben und die im Internet veröffentlichten personenbezogenen Daten sind zu löschen.

(4a) Die Zulassung gemäß Abs 4 ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten und ist anzuschließen:

1.

Natürliche Personen: Name, Geburtsdatum und Kontaktdaten;

2.

Juristische Personen: Name, Kontaktdaten, zentrale Vereinsregister-Zahl oder Firmenbuchnummer inklusive Auszug aus dem Vereinsregister bzw dem Firmenbuch, Name und Geburtsdatum jener natürlichen Person, die die Gewähr für die ordnungsgemäße Ausbildung in fachlicher Hinsicht bietet;

3.

Name und Kontaktdaten der Tierärztin bzw des Tierarztes, mit der bzw dem die Sachkundekurse gemeinsam abgehalten werden;

4.

Unterlagen und Zeugnisse, die eine erfolgreiche Ausbildung oder Qualifikation für die Unterweisung der Sachkunde gemäß Abs 1 oder Abs 2 belegen;

5.

Unterlagen über andere fachlich mit der Sachkunde zusammenhängende Kurse, die von der Antragstellerin bzw von dem Antragsteller vor der Zulassung bereits angeboten werden und die erforderliche Ausbildung für die Haltung von nicht gefährlichen Hunden (Abs 1) und gefährlichen Hunden (Abs 2) vermitteln.

(5) Die InhalteDurch Verordnung der Landesregierung sind Inhalt und der Umfang der Ausbildungen nachAusbildung gemäß Abs 1 bis 3 werden durch Verordnung der Landesregierungund die Beurteilungskriterien zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ausbildung gemäß Abs 4 näher geregeltzu regeln.

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