§ 34 S-LSG

Salzburger Landessicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

(2) Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens auf Grund der in diesem Gesetz geregelten Straftatbestände obliegt in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde, in der Stadt Salzburg aber hinsichtlich der Anstandsverletzung, der Lärmerregung, der Prostitution und des Bettels der Landespolizeidirektion.

(3) Behördliche Vollzugsorgane können die Identität von Personen feststellen, die sie bei der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen betreten. Auf Verlangen haben die betreffenden Personen ihre Identität nachzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013

(1) Die nach diesem Gesetz von der Gemeinde zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

(2) Die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens auf Grund der in diesem Gesetz geregelten Straftatbestände obliegt in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde, in der Stadt Salzburg aber hinsichtlich der Anstandsverletzung, der Lärmerregung, der Prostitution und des Bettels der Landespolizeidirektion.

(3) Behördliche Vollzugsorgane können die Identität von Personen feststellen, die sie bei der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach diesem Gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen betreten. Auf Verlangen haben die betreffenden Personen ihre Identität nachzuweisen.

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