§ 3 Sbg. GSG 1967

Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Sprengelarzt ist von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durch Dienstvertrag anzustellen. Neben den im § 2 angeführten Obliegenheiten können unter Bedachtnahme auf die anderen in der Gemeinde niedergelassenen Ärzte weitere Aufgaben, die von der Gemeinde im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung wahrgenommen werden, wie etwa die Mitwirkung an örtlichen Maßnahmen im Rahmen der Gesundheits- und Sozialfürsorge (Maßnahmen der allgemeinen Prophylaxe wie Informationsveranstaltungen, Sprechstunden, Einrichtung von Aktivgruppen u. dgl., Hauskrankenpflege, Heimhilfe, Diätküche u. dgl.) vereinbart werden. Der Dienstvertrag hat weiters eine Bestimmung zu enthalten, derzufolge der Sprengelarzt verpflichtet ist, über Anforderung der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung örtliche Sanitätsberichte im Wege der Gemeinde zu erstatten. (Anm.: gem. Art. II Abs. 2 LGBl. Nr. 38/1991 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Sprengelärzten bereits abgeschlossenen Dienstverträge innerhalb eines Jahres durch Aufnahme einer dem letzten Satz entsprechenden Bestimmung zu ergänzen.)

(2) Hierauf sowie auf sein Dienstverhältnis findet, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz Anwendung.

(3) Keine Anwendung im Sinne des Abs. 2 finden die Bestimmungen über die Gewährung einer Abfertigung, sofern ein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß gemäß § 8 zusteht, sowie die Bestimmungen über die Haushaltszulagen und über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge.

(4) Als Sprengelarzt darf nur ein zur Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt für Allgemeinmedizin, der in der Gemeinde seinen Berufssitz hat oder nimmt, angestellt werden. Die sonstigen Anstellungserfordernisse für Gemeindevertragsbedienstete werden hiedurch nicht berührt. Vom Erfordernis des Berufssitzes in der Gemeinde kann im Einzelfall auf Antrag der Gemeinde durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde abgesehen werden, wenn sich auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung kein Bewerber mit Berufssitz in der Gemeinde für die freie Sprengelarztstelle gefunden hat.

(5) Für die Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung auf den Gebieten des Sanitätswesens und Sozialversicherungswesens erforderlich. (Anm.: gem. Art. II Abs. 3 LGBl. Nr. 38/1991 findet der erste Satz nur auf Sprengelärzte Anwendung, deren Anstellung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt.) Die Prüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Kommission abzulegen. Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Landessanitätsdirektor, Beisitzer ein weiterer Amtsarzt, ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter des Landes und ein Sprengelarzt, der von der Landesregierung nach Anhörung der Ärztekammer für Salzburg bestellt wird. Die Prüfung auf dem Gebiet des Sanitätswesen hat sich insbesondere auf Sanitätsrecht, Hygiene einschließlich Umwelthygiene und gerichtliche Medizin zu erstrecken. Die näheren Bestimmungen sind nach Anhörung der Ärztekammer für Salzburg durch Verordnung der Landesregierung zu treffen.

(5a) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und - qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen gemäß Abs. 4 und 5 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa BQ-AnerG (universitäres Diplom) bzw § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b (Zeugnisse).

(6) Von der erfolgreichen Ablegung der Prüfung als Anstellungserfordernis kann vorläufig abgesehen werden, wenn kein geeigneter Bewerber zur Verfügung steht. In diesem Fall muß der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Prüfung innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses erbracht werden, anderenfalls das Dienstverhältnis nach Ablauf dieser Frist endet.

(7) Für den Teilbereich Umwelthygiene kann von der Prüfung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein Nachweis über den Abschluß der Diplomfortbildung “Umweltschutzarzt” der Österreichischen Ärztekammer vorgelegt wird. Von der Ablegung der Prüfung ist zur Gänze abzusehen, wenn die erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung gemäß der Medizinalverordnung vom 21. März 1873, RGBl. Nr. 37, in der geltenden Fassung nachgewiesen wird.

(8) Zur Vorbereitung auf die Prüfung gemäß Abs. 5 können von der Landesregierung Lehrgänge durchgeführt werden, für deren Besuch Kostenbeiträge zu entrichten sind.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.03.2023
(1) Der Sprengelarzt ist von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich durch Dienstvertrag anzustellen. Neben den im § 2 angeführten Obliegenheiten können unter Bedachtnahme auf die anderen in der Gemeinde niedergelassenen Ärzte weitere Aufgaben, die von der Gemeinde im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung wahrgenommen werden, wie etwa die Mitwirkung an örtlichen Maßnahmen im Rahmen der Gesundheits- und Sozialfürsorge (Maßnahmen der allgemeinen Prophylaxe wie Informationsveranstaltungen, Sprechstunden, Einrichtung von Aktivgruppen u. dgl., Hauskrankenpflege, Heimhilfe, Diätküche u. dgl.) vereinbart werden. Der Dienstvertrag hat weiters eine Bestimmung zu enthalten, derzufolge der Sprengelarzt verpflichtet ist, über Anforderung der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung örtliche Sanitätsberichte im Wege der Gemeinde zu erstatten. (Anm.: gem. Art. II Abs. 2 LGBl. Nr. 38/1991 sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Sprengelärzten bereits abgeschlossenen Dienstverträge innerhalb eines Jahres durch Aufnahme einer dem letzten Satz entsprechenden Bestimmung zu ergänzen.)

(2) Hierauf sowie auf sein Dienstverhältnis findet, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz Anwendung.

(3) Keine Anwendung im Sinne des Abs. 2 finden die Bestimmungen über die Gewährung einer Abfertigung, sofern ein Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß gemäß § 8 zusteht, sowie die Bestimmungen über die Haushaltszulagen und über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge.

(4) Als Sprengelarzt darf nur ein zur Berufsausübung in Österreich berechtigter Arzt für Allgemeinmedizin, der in der Gemeinde seinen Berufssitz hat oder nimmt, angestellt werden. Die sonstigen Anstellungserfordernisse für Gemeindevertragsbedienstete werden hiedurch nicht berührt. Vom Erfordernis des Berufssitzes in der Gemeinde kann im Einzelfall auf Antrag der Gemeinde durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde abgesehen werden, wenn sich auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung kein Bewerber mit Berufssitz in der Gemeinde für die freie Sprengelarztstelle gefunden hat.

(5) Für die Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung auf den Gebieten des Sanitätswesens und Sozialversicherungswesens erforderlich. (Anm.: gem. Art. II Abs. 3 LGBl. Nr. 38/1991 findet der erste Satz nur auf Sprengelärzte Anwendung, deren Anstellung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt.) Die Prüfung ist vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Kommission abzulegen. Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Landessanitätsdirektor, Beisitzer ein weiterer Amtsarzt, ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter des Landes und ein Sprengelarzt, der von der Landesregierung nach Anhörung der Ärztekammer für Salzburg bestellt wird. Die Prüfung auf dem Gebiet des Sanitätswesen hat sich insbesondere auf Sanitätsrecht, Hygiene einschließlich Umwelthygiene und gerichtliche Medizin zu erstrecken. Die näheren Bestimmungen sind nach Anhörung der Ärztekammer für Salzburg durch Verordnung der Landesregierung zu treffen.

(5a) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und - qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen gemäß Abs. 4 und 5 entsprechen dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa BQ-AnerG (universitäres Diplom) bzw § 3 Abs. 1 Z 2 lit. b (Zeugnisse).

(6) Von der erfolgreichen Ablegung der Prüfung als Anstellungserfordernis kann vorläufig abgesehen werden, wenn kein geeigneter Bewerber zur Verfügung steht. In diesem Fall muß der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Prüfung innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses erbracht werden, anderenfalls das Dienstverhältnis nach Ablauf dieser Frist endet.

(7) Für den Teilbereich Umwelthygiene kann von der Prüfung ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein Nachweis über den Abschluß der Diplomfortbildung “Umweltschutzarzt” der Österreichischen Ärztekammer vorgelegt wird. Von der Ablegung der Prüfung ist zur Gänze abzusehen, wenn die erfolgreiche Ablegung der Physikatsprüfung gemäß der Medizinalverordnung vom 21. März 1873, RGBl. Nr. 37, in der geltenden Fassung nachgewiesen wird.

(8) Zur Vorbereitung auf die Prüfung gemäß Abs. 5 können von der Landesregierung Lehrgänge durchgeführt werden, für deren Besuch Kostenbeiträge zu entrichten sind.

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