§ 5 Sbg. GSG 1967

Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999

Bezüge

§ 5

(1) Die Bezüge des Sprengelarztes setzen sich aus einem aus einer Grundvergütung und Steigerungsbeträgen bestehenden Monatsentgelt und aus den Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen zusammen. Außerdem gebührt dem Sprengelarzt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in sinngemäßer Anwendung der für Salzburger Gemeindevertragsbedienstete geltenden gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Grundvergütung beträgt 13 v. H. des einem Gemeindevertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1, gebührenden Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Nach je zwei Jahren von dem dem Abschluß des Dienstvertrages folgenden 1. Jänner bzw. 1. Juli an gerechnet gebührt ein Steigerungsbetrag im Ausmaße von je 10 v. H. der Grundvergütung. Grundvergütung und Steigerungsbetrag sind auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.

(3.(2a) Die Grundvergütung gebührt jedoch mindestens in der Höhe, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Voraussetzung für die Vollversicherungspflicht ist.Steigerungsbeträge gebühren

(4) Die Höhe der Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen ist von der Landesregierung nach Anhörung der Ärztekammer für Salzburg unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Leistungsvergütungen, die von den Krankenversicherungsträgern erbracht werden, durch Verordnung festzusetzen.

(5) Auf Gebühren für seine sprengelärztlichen Leistungen hat der Sprengelarzt nur dann Anspruch, wenn es sich bei der behandelten Person um eine nicht krankenversicherte Person handelt, die von der Sozialhilfe unterstützt wird oder mittellos ist, oder die Identität der behandelten Person oder die für sie zuständige Versicherung nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht für sprengelärztliche Leistungen auf dem Gebiete der Totenbeschau, der Erhebungen und kommissionellen Amtshandlungen sowie der öffentlichen Impfungen, soweit hiefür nicht anderweitige öffentliche Vergütungen vorgesehen sind.

  1. 1.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.03.2023

Bezüge

§ 5

(1) Die Bezüge des Sprengelarztes setzen sich aus einem aus einer Grundvergütung und Steigerungsbeträgen bestehenden Monatsentgelt und aus den Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen zusammen. Außerdem gebührt dem Sprengelarzt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in sinngemäßer Anwendung der für Salzburger Gemeindevertragsbedienstete geltenden gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Grundvergütung beträgt 13 v. H. des einem Gemeindevertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe a, Dienstklasse III, Gehaltsstufe 1, gebührenden Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Teuerungszulagen. Nach je zwei Jahren von dem dem Abschluß des Dienstvertrages folgenden 1. Jänner bzw. 1. Juli an gerechnet gebührt ein Steigerungsbetrag im Ausmaße von je 10 v. H. der Grundvergütung. Grundvergütung und Steigerungsbetrag sind auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag zu runden; dabei sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.

(3.(2a) Die Grundvergütung gebührt jedoch mindestens in der Höhe, die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften Voraussetzung für die Vollversicherungspflicht ist.Steigerungsbeträge gebühren

(4) Die Höhe der Gebühren für die sprengelärztlichen Leistungen ist von der Landesregierung nach Anhörung der Ärztekammer für Salzburg unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Leistungsvergütungen, die von den Krankenversicherungsträgern erbracht werden, durch Verordnung festzusetzen.

(5) Auf Gebühren für seine sprengelärztlichen Leistungen hat der Sprengelarzt nur dann Anspruch, wenn es sich bei der behandelten Person um eine nicht krankenversicherte Person handelt, die von der Sozialhilfe unterstützt wird oder mittellos ist, oder die Identität der behandelten Person oder die für sie zuständige Versicherung nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht für sprengelärztliche Leistungen auf dem Gebiete der Totenbeschau, der Erhebungen und kommissionellen Amtshandlungen sowie der öffentlichen Impfungen, soweit hiefür nicht anderweitige öffentliche Vergütungen vorgesehen sind.

  1. 1.

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