§ 10 Sbg. GSG 1967

Salzburger Gemeindesanitätsgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2023 bis 31.12.9999
IV. Vorläufige Sicherstellung des sprengelärztlichen Dienstes

§ 10

(1) Kann im Falle einer Dienstverhinderung eines Sprengelarztes ein Vertreter nicht verpflichtet werden (§ 7) oder ist die Stelle des Sprengelarztes infolge seines Abganges frei geworden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde vorläufig bis zur Wiederermöglichung der ordnungsgemäßen Versehung des sprengelärztliden Dienstes durch Verordnung die in Betracht kommende Gemeinde (Gesundheitssprengel) mit einer benachbarten Gemeinde (Gesundheitssprengel) zu einem Gemeindeverband (§ 9) zusammenzuschließen.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1, die in der "Salzburger Landes-Zeitung" kundzumachen ist, sind die beteiligten Gemeinden zu hören.

(3) Auf den Gemeindeverband (Abs. 1) sind die Bestimmungen des § 9 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.03.2023

In Kraft vom 01.04.1967 bis 31.03.2023
IV. Vorläufige Sicherstellung des sprengelärztlichen Dienstes

§ 10

(1) Kann im Falle einer Dienstverhinderung eines Sprengelarztes ein Vertreter nicht verpflichtet werden (§ 7) oder ist die Stelle des Sprengelarztes infolge seines Abganges frei geworden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde vorläufig bis zur Wiederermöglichung der ordnungsgemäßen Versehung des sprengelärztliden Dienstes durch Verordnung die in Betracht kommende Gemeinde (Gesundheitssprengel) mit einer benachbarten Gemeinde (Gesundheitssprengel) zu einem Gemeindeverband (§ 9) zusammenzuschließen.

(2) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1, die in der "Salzburger Landes-Zeitung" kundzumachen ist, sind die beteiligten Gemeinden zu hören.

(3) Auf den Gemeindeverband (Abs. 1) sind die Bestimmungen des § 9 sinngemäß anzuwenden.

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