Art. 6 Sbg. GBG 1968

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1998 bis 31.12.9999

Artikel VI

(zu LGBl. Nr. 27 71/19681998)

(1) Im GeltungsbereichDieses Gesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Die im Art I Z 16.4, Art III Z 2.3 und Art IV Z 3.3 erfolge Übernahme des Art XX Z 1b des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/1997 tritt mit 1. Juni 1997 in Kraft.

(3) Art II Z 1.1 ist auf Personen nicht anzuwenden, die die Ausbildung an der Ausbildungsstätte für psychiatrische Krankenpfleger vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung begonnen haben. Auf diese Personen findet § 2 Abs 3 Z 2 des Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetzes 1987 in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(4) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 BDG 1979 in der für Landes-, Magistrats- und Gemeindebeamte bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 BDG 1979 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die nach § 50a BDG 1979 für Magistrats- oder Gemeindebeamte in einer vor dem 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenzen nach § 50a Abs 3 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 nach § 50a BDG 1979 zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Magistrats- oder Gemeindebeamten angehört und für dessen Unterhalt er bzw sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind. Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 50a bis 50d und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen des BDG 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956

-

alle in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 geltenden Fassung

-

weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1998 enden.

(6) Auf die bis zum 30. Juni 1998 zur Anzeige gebrachten Dienstpflichtverletzungen sind die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

(7) Die Bestellung oder Entsendung von Mitgliedern der Disziplinarkommission (Art I Z 15, § 39) kann bereits vor dem 1. Juli 1998, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab diesem vorgenommen werden. Die Bildung der Senate (Art I Z 15, § 40) hat für das Jahr 1998 bis spätestens 15. Juli 1998 zu erfolgen.

(8) Die §§ 5 Z 3a und 27a des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, und § 2 Abs 3 Z 3a und Z 4b des Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetzes 1987 in der Fassung der Art I und II sind nur auf Bedienstete anzuwenden, die nach Ablauf des 30. Juni 1998 in den Landesdienst eintreten.

(9) § 6c des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981, des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 und des Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetzes 1968 werden den Inländern jene Personen gleichgehalten, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sindLandesbeamtengesetzes 1987 in der am 30.

(2) Bedienstete, die keine österreichischen Staatsbürger sind, dürfen nicht Juni 1998 geltenden Fassung findet auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die nur der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen können. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

a)

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben beinhalten oder

b)

die Wahrnehmung allgemeiner staatlicher Belange umfassen.

(3) Das Erfordernis der fachlichen Eignung umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für die Kenntnisse der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügen, ist deren Besitz invor dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen1. Juli 1998 liegende Zeiten weiter Anwendung.

Stand vor dem 31.12.1994

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.1994

Artikel VI

(zu LGBl. Nr. 27 71/19681998)

(1) Im GeltungsbereichDieses Gesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Die im Art I Z 16.4, Art III Z 2.3 und Art IV Z 3.3 erfolge Übernahme des Art XX Z 1b des Bundesgesetzes BGBl I Nr 61/1997 tritt mit 1. Juni 1997 in Kraft.

(3) Art II Z 1.1 ist auf Personen nicht anzuwenden, die die Ausbildung an der Ausbildungsstätte für psychiatrische Krankenpfleger vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung begonnen haben. Auf diese Personen findet § 2 Abs 3 Z 2 des Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetzes 1987 in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(4) Auf Karenzurlaube, die gemäß § 75 BDG 1979 in der für Landes-, Magistrats- und Gemeindebeamte bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, ist § 75 BDG 1979 in dieser Fassung weiterhin anzuwenden.

(5) Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die nach § 50a BDG 1979 für Magistrats- oder Gemeindebeamte in einer vor dem 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt worden sind, sind auf die Obergrenzen nach § 50a Abs 3 anzurechnen. Nicht anzurechnen sind jedoch Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 nach § 50a BDG 1979 zur Betreuung eines eigenen Kindes, eines Wahl- oder Pflegekindes oder eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Magistrats- oder Gemeindebeamten angehört und für dessen Unterhalt er bzw sein Ehegatte aufkommen, gewährt worden sind. Auf Zeiten, für die eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind ansonsten die §§ 50a bis 50d und die darauf Bezug nehmenden Bestimmungen des BDG 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956

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alle in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1998 geltenden Fassung

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weiterhin anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn solche Zeiten nach Ablauf des 30. Juni 1998 enden.

(6) Auf die bis zum 30. Juni 1998 zur Anzeige gebrachten Dienstpflichtverletzungen sind die bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.

(7) Die Bestellung oder Entsendung von Mitgliedern der Disziplinarkommission (Art I Z 15, § 39) kann bereits vor dem 1. Juli 1998, jedoch mit Wirksamkeit frühestens ab diesem vorgenommen werden. Die Bildung der Senate (Art I Z 15, § 40) hat für das Jahr 1998 bis spätestens 15. Juli 1998 zu erfolgen.

(8) Die §§ 5 Z 3a und 27a des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987, und § 2 Abs 3 Z 3a und Z 4b des Salzburger Landesvertragsbedienstetengesetzes 1987 in der Fassung der Art I und II sind nur auf Bedienstete anzuwenden, die nach Ablauf des 30. Juni 1998 in den Landesdienst eintreten.

(9) § 6c des Salzburger Magistratsbeamtengesetzes 1981, des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 und des Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetzes 1968 werden den Inländern jene Personen gleichgehalten, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sindLandesbeamtengesetzes 1987 in der am 30.

(2) Bedienstete, die keine österreichischen Staatsbürger sind, dürfen nicht Juni 1998 geltenden Fassung findet auf Arbeitsplätzen verwendet werden, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit sowie die Gegenseitigkeit von Rechten und Pflichten voraussetzen, die nur der österreichischen Staatsbürgerschaft zugrunde liegen können. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

a)

die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben beinhalten oder

b)

die Wahrnehmung allgemeiner staatlicher Belange umfassen.

(3) Das Erfordernis der fachlichen Eignung umfaßt auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für die Kenntnisse der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügen, ist deren Besitz invor dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen1. Juli 1998 liegende Zeiten weiter Anwendung.

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