§ 2 Sbg. GBG 1968

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2001 bis 31.12.9999

Gliederung des Gemeindedienstes

§ 2

(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Gemeindebeamten gliedern sich nach der Art der Verwendung

a)

in Beamte des Verwaltungsdienstes,

b)

Wachebeamte.

Die Gemeindebeamten werden Verwendungsgruppen zugewiesen. Diese richten sich nach den Verwendungsgruppen, die in den für das Dienst- und BesoldungsrechtDienstrecht der Bundesbeamten maßgeblichen bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind. Hiebei entfällt jedoch die Verwendungsgruppe E.

(2) Innerhalb der einzelnen Verwendungsgruppen der Allgemeinen Verwaltung (§§ 136 ff. des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333) sind die Gemeindebeamten nach Maßgabe ihrer dienstlichen Verwendung in Dienstzweigen zusammengefaßt. Ihre besonderen Ernennungserfordernisse, die Definitivstellungserfordernisse und die Amtstitel richten sich nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

(3) Für die Bemessung des Gehaltes innerhalb der Verwendungsgruppen werden die Dienstposten (Planstellen) der Gemeindebeamten nach den Dienstklassen und Gehaltsstufen des Landes gegliedert.

(4) Für die Dienstzweige und deren Zuweisung zu einer Verwendungsgruppe gelten die jeweils für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß.

Stand vor dem 31.03.2001

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.03.2001

Gliederung des Gemeindedienstes

§ 2

(1) Die unter dieses Gesetz fallenden Gemeindebeamten gliedern sich nach der Art der Verwendung

a)

in Beamte des Verwaltungsdienstes,

b)

Wachebeamte.

Die Gemeindebeamten werden Verwendungsgruppen zugewiesen. Diese richten sich nach den Verwendungsgruppen, die in den für das Dienst- und BesoldungsrechtDienstrecht der Bundesbeamten maßgeblichen bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehen sind. Hiebei entfällt jedoch die Verwendungsgruppe E.

(2) Innerhalb der einzelnen Verwendungsgruppen der Allgemeinen Verwaltung (§§ 136 ff. des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333) sind die Gemeindebeamten nach Maßgabe ihrer dienstlichen Verwendung in Dienstzweigen zusammengefaßt. Ihre besonderen Ernennungserfordernisse, die Definitivstellungserfordernisse und die Amtstitel richten sich nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften.

(3) Für die Bemessung des Gehaltes innerhalb der Verwendungsgruppen werden die Dienstposten (Planstellen) der Gemeindebeamten nach den Dienstklassen und Gehaltsstufen des Landes gegliedert.

(4) Für die Dienstzweige und deren Zuweisung zu einer Verwendungsgruppe gelten die jeweils für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß.

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