§ 4 Sbg. GBG 1968 (weggefallen)

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2006 bis 31.12.9999
§ 4

Sbg. GBG 1968 (entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)

(1weggefallen) Jede freie zu besetzende Stelle eines Gemeindebeamten ist vom Bürgermeister durch Anschlagen an der Amtstafel und Verlautbarung in der "Salzburger Landes-Zeitung" auszuschreibenseit 02.01.2006 weggefallen.

(2) Die Gemeinde hat einen Bewerber, der bereits mehrere Jahre in ihrem Dienst stand, bei der Besetzung einer freien Stelle bevorzugt zu behandeln, wenn er allen Anforderungen in der gleichen Weise entspricht wie jeder andere Bewerber.

Stand vor dem 01.01.2006

In Kraft vom 13.03.1968 bis 01.01.2006
§ 4

Sbg. GBG 1968 (entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)

(1weggefallen) Jede freie zu besetzende Stelle eines Gemeindebeamten ist vom Bürgermeister durch Anschlagen an der Amtstafel und Verlautbarung in der "Salzburger Landes-Zeitung" auszuschreibenseit 02.01.2006 weggefallen.

(2) Die Gemeinde hat einen Bewerber, der bereits mehrere Jahre in ihrem Dienst stand, bei der Besetzung einer freien Stelle bevorzugt zu behandeln, wenn er allen Anforderungen in der gleichen Weise entspricht wie jeder andere Bewerber.

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