§ 5 Sbg. GBG 1968 (weggefallen)

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2006 bis 31.12.9999
§ 5

Sbg. GBG 1968 (entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)

(1weggefallen) Soll ein Bediensteter aus dem Vertragsbedienstetenverhältnis einer Gemeinde in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen werden, gilt das Ernennungserfordernis nach § 4 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 auch dann als erfüllt, wenn er vor Vollendung des 40seit 02.01.2006 weggefallen. Lebensjahres aufgenommen worden ist und seither ununterbrochen im Dienst stand.

(2) In besonderen Härtefällen kann die Gemeindevertretung mit Zustimmung der Landesregierung weitere Ausnahmen von den Ernennungserfordernissen des § 4 Abs. 1 BDG 1979 zulassen.

Stand vor dem 01.01.2006

In Kraft vom 01.09.1993 bis 01.01.2006
§ 5

Sbg. GBG 1968 (entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)

(1weggefallen) Soll ein Bediensteter aus dem Vertragsbedienstetenverhältnis einer Gemeinde in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen werden, gilt das Ernennungserfordernis nach § 4 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 auch dann als erfüllt, wenn er vor Vollendung des 40seit 02.01.2006 weggefallen. Lebensjahres aufgenommen worden ist und seither ununterbrochen im Dienst stand.

(2) In besonderen Härtefällen kann die Gemeindevertretung mit Zustimmung der Landesregierung weitere Ausnahmen von den Ernennungserfordernissen des § 4 Abs. 1 BDG 1979 zulassen.

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