§ 6 Sbg. GBG 1968 (weggefallen)

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2006 bis 31.12.9999
Ausschließungsgründe

§ 6

Sbg. GBG 1968 (entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)

(1weggefallen) Ausgeschlossen von der Aufnahme als Beamte sind:

1.

Personen, die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung zur Erlangung eines öffentlichen Amtes oder Dienstes unfähig sind und Personen, die wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen eines Vergehens oder einer Übertretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verurteilt worden sind;

2.

Personen, die auf Grund eines Disziplinarstraferkenntnisses aus einem öffentlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind;

3.

Personen, deren Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grunde als dem der Minderjährigkeit beschränkt ist.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß sich ein Beamter die Anstellung durch Vorweis ungültiger Dokumente oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die nach Absatz 1 die Anstellung ausschließen, so ist er ohne Disziplinarstrafverfahren zu entlassenseit 02.01.2006 weggefallen.

Stand vor dem 01.01.2006

In Kraft vom 13.03.1968 bis 01.01.2006
Ausschließungsgründe

§ 6

Sbg. GBG 1968 (entfallen auf Grund LGBl Nr 95/2005)

(1weggefallen) Ausgeschlossen von der Aufnahme als Beamte sind:

1.

Personen, die auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung zur Erlangung eines öffentlichen Amtes oder Dienstes unfähig sind und Personen, die wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen eines Vergehens oder einer Übertretung aus Gewinnsucht oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verurteilt worden sind;

2.

Personen, die auf Grund eines Disziplinarstraferkenntnisses aus einem öffentlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind;

3.

Personen, deren Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grunde als dem der Minderjährigkeit beschränkt ist.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, daß sich ein Beamter die Anstellung durch Vorweis ungültiger Dokumente oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die nach Absatz 1 die Anstellung ausschließen, so ist er ohne Disziplinarstrafverfahren zu entlassenseit 02.01.2006 weggefallen.

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