§ 16 Sbg. GBG 1968

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

2. Abschnitt

Bestimmungen über den RuhegenussMonatsbezug

1. Unterabschnitt

Bezüge und Pensionsbeitrag

Bestandteile des Monatsbezugs

§ 16

(1) (EntfälltDer Beamte hat Anspruch auf Monatsbezüge.)

(2) Der von der Gemeinde zu leistende Aktivitätsbezug oder Ruhe-(Versorgungs-)Genuß vermindert sich um eine dem Gemeindebeamten oder seinen nach diesem Gesetz anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zustehende Sozialversicherungsrente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, soweit die der anzurechnenden Rente zugrundeliegende VersicherungszeitMonatsbezug besteht:

a)1.

von der Gemeinde nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften als Vordienstzeit für die Begründung des Anspruches auf Ruhe-(Versorgungs-)Genußaus dem Gehalt und dessen Ausmaß angerechnet worden ist oder angerechnet wird;

b)2.

infolge Versicherung nach Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Gemeindedienstverhältnis erworben worden ist; soweit dies durch eineaus allfälligen Zulagen (freiwillige) Weiterversicherung oder Selbstversicherung erfolgt istDienstalterszulage, gilt dies jedoch nur insoweitDienstzulage, als die Gemeinde hiefür laufend die (Nach-)Entrichtung der vollen Beträge getragen bzw. diese dem Gemeindebeamten vergütet hatVerwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Exekutivdienstzulage, Wachdienstzulage, Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Teuerungszulagen).

(3) Der WirksamkeitsbeginnAußer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der MinderungHöhe von 50 % des Aktivitätsbezuges oderMonatsbezugs, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Hat ein Beamter während des Ruhe-(Versorgungs-)Genusses im SinneKalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen den vollen Monatsbezug erhalten, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Abs. 2 richtet sich nachAusscheidens aus dem gemäß den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften frühestmöglichen Anfall der Rentenleistung im Zusammenhang mit dem VersicherungsfallDienststand. Der Wirksamkeitsbeginn wird durch Anspruchsverwirkung nicht gehemmt.

(4) Der GemeindebeamteDurch Verordnung der Landesregierung können weitere Zulagen sowie pauschalierte Nebengebühren festgesetzt werden, die im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Gemeindedienst im Allgemeinen oder seine nach diesem Gesetz anspruchsberechtigten Hinterbliebenenbestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind verpflichtet. Zulagen und Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4, ihre Ansprüche gegenüber dem Träger5 % des Gehaltsansatzes der gesetzlichen Pensionsversicherung jeweils rechtzeitig entsprechend geltendDienstklasse V, Gehaltsstufe 2 nicht übersteigen. Zulagen und Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu machen und weiter zu verfolgender Höhe festgesetzt werden, und zwar, falls eine Aufforderung hiezu mißachtet wird, bei sonstigem Verlust ihrer Ansprüche auf Ruhe-(Versorgungs-)Genüsse zur Hälftewie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Beamten in dieser Dienstverwendung erforderlich ist.

(5) SoweitFür die BestimmungenEntlohnung von Kindergärtnerinnen findet an Stelle der folgenden Bestimmung § 10a des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, BGBl. Nr. 177, nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften weiterhin anzuwenden sind, wird derenSalzburger Kindergartengesetzes Anwendung durch diesen Paragraphen nicht berührt.

(6) Bei Gemeindebeamten, die in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, verringert sich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pensionsbeiträge (§ 22 des Gehaltsgesetzes 1956 i.V.m. § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes 1971) um die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geltende Höchstbemessungsgrundlage.

(7) Der Beamte erhält einen Zuschlag zur Kinderzulage, dessen Höhe sich nach der Höhe jenes Dienstnehmeranteiles richtet, der in der gesetzlichen Pensionsversicherung von der Haushaltszulage zu entrichten ist.

(8) Die §§ 13a und 13b des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Pensionssicherungsbeitrag von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf das gemäß § 13d Abs. 2 erstellte Gutachten festzulegen ist.

(9) Die §§ 15a und 18 PG 1965 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des Witwen/Witwer- und Waisenversorgungsgenusses Kürzungen der Ruhegenußbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs 3 bis 5 PG 1965 dann außer Betracht bleiben, wenn der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres stirbt.

(10) Abweichend von § 41 Abs 3 PG 1965 erhöhen sich die Ruhe- und Versorgungsbezüge entsprechend den für Landesbeamte des Ruhestandes geltenden Bestimmungen.

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.12.1999

2. Abschnitt

Bestimmungen über den RuhegenussMonatsbezug

1. Unterabschnitt

Bezüge und Pensionsbeitrag

Bestandteile des Monatsbezugs

§ 16

(1) (EntfälltDer Beamte hat Anspruch auf Monatsbezüge.)

(2) Der von der Gemeinde zu leistende Aktivitätsbezug oder Ruhe-(Versorgungs-)Genuß vermindert sich um eine dem Gemeindebeamten oder seinen nach diesem Gesetz anspruchsberechtigten Hinterbliebenen zustehende Sozialversicherungsrente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, soweit die der anzurechnenden Rente zugrundeliegende VersicherungszeitMonatsbezug besteht:

a)1.

von der Gemeinde nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften als Vordienstzeit für die Begründung des Anspruches auf Ruhe-(Versorgungs-)Genußaus dem Gehalt und dessen Ausmaß angerechnet worden ist oder angerechnet wird;

b)2.

infolge Versicherung nach Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Gemeindedienstverhältnis erworben worden ist; soweit dies durch eineaus allfälligen Zulagen (freiwillige) Weiterversicherung oder Selbstversicherung erfolgt istDienstalterszulage, gilt dies jedoch nur insoweitDienstzulage, als die Gemeinde hiefür laufend die (Nach-)Entrichtung der vollen Beträge getragen bzw. diese dem Gemeindebeamten vergütet hatVerwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Exekutivdienstzulage, Wachdienstzulage, Ergänzungszulagen, Kinderzulage, Teuerungszulagen).

(3) Der WirksamkeitsbeginnAußer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der MinderungHöhe von 50 % des Aktivitätsbezuges oderMonatsbezugs, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Hat ein Beamter während des Ruhe-(Versorgungs-)Genusses im SinneKalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen den vollen Monatsbezug erhalten, gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Abs. 2 richtet sich nachAusscheidens aus dem gemäß den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften frühestmöglichen Anfall der Rentenleistung im Zusammenhang mit dem VersicherungsfallDienststand. Der Wirksamkeitsbeginn wird durch Anspruchsverwirkung nicht gehemmt.

(4) Der GemeindebeamteDurch Verordnung der Landesregierung können weitere Zulagen sowie pauschalierte Nebengebühren festgesetzt werden, die im Hinblick auf die Besonderheit der Dienstverrichtungen im Gemeindedienst im Allgemeinen oder seine nach diesem Gesetz anspruchsberechtigten Hinterbliebenenbestimmter Dienstverrichtungen im Besonderen erforderlich sind verpflichtet. Zulagen und Nebengebühren allgemeiner Natur dürfen dabei insgesamt 4, ihre Ansprüche gegenüber dem Träger5 % des Gehaltsansatzes der gesetzlichen Pensionsversicherung jeweils rechtzeitig entsprechend geltendDienstklasse V, Gehaltsstufe 2 nicht übersteigen. Zulagen und Nebengebühren für bestimmte Dienstverwendungen dürfen nur bis zu machen und weiter zu verfolgender Höhe festgesetzt werden, und zwar, falls eine Aufforderung hiezu mißachtet wird, bei sonstigem Verlust ihrer Ansprüche auf Ruhe-(Versorgungs-)Genüsse zur Hälftewie sie für die Sicherstellung der nötigen Qualifikation der Beamten in dieser Dienstverwendung erforderlich ist.

(5) SoweitFür die BestimmungenEntlohnung von Kindergärtnerinnen findet an Stelle der folgenden Bestimmung § 10a des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1948, BGBl. Nr. 177, nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften weiterhin anzuwenden sind, wird derenSalzburger Kindergartengesetzes Anwendung durch diesen Paragraphen nicht berührt.

(6) Bei Gemeindebeamten, die in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, verringert sich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Pensionsbeiträge (§ 22 des Gehaltsgesetzes 1956 i.V.m. § 3 des Nebengebührenzulagengesetzes 1971) um die nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften geltende Höchstbemessungsgrundlage.

(7) Der Beamte erhält einen Zuschlag zur Kinderzulage, dessen Höhe sich nach der Höhe jenes Dienstnehmeranteiles richtet, der in der gesetzlichen Pensionsversicherung von der Haushaltszulage zu entrichten ist.

(8) Die §§ 13a und 13b des Pensionsgesetzes 1965 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Pensionssicherungsbeitrag von der Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf das gemäß § 13d Abs. 2 erstellte Gutachten festzulegen ist.

(9) Die §§ 15a und 18 PG 1965 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der Ermittlung des Witwen/Witwer- und Waisenversorgungsgenusses Kürzungen der Ruhegenußbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs 3 bis 5 PG 1965 dann außer Betracht bleiben, wenn der Beamte vor Vollendung des 60. Lebensjahres stirbt.

(10) Abweichend von § 41 Abs 3 PG 1965 erhöhen sich die Ruhe- und Versorgungsbezüge entsprechend den für Landesbeamte des Ruhestandes geltenden Bestimmungen.

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