§ 16a Sbg. GBG 1968 (weggefallen)

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2000 bis 31.12.9999
Abweichende Bestimmungen

zum Teilpensionsgesetz

§ 16a

Das Teilpensionsgesetz ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Pension im Sinn des § 1 Z 1 bedeutet die den Gemeindebeamten des Ruhestandes auf Grund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zustehenden wiederkehrenden Leistungen ohne Berücksichtigung einer Rente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 16 Abs 2).

2.

§ 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die im § 2 genannten Beträge entsprechend den für Ruhe- und Versorgungsbezüge geltenden Bestimmungen erhöhen (§ 16 Abs 10).

Sbg. GBG 1968 (weggefallen) seit 02.01.2000 weggefallen.

Stand vor dem 01.01.2000

In Kraft vom 01.01.2000 bis 01.01.2000
Abweichende Bestimmungen

zum Teilpensionsgesetz

§ 16a

Das Teilpensionsgesetz ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

Pension im Sinn des § 1 Z 1 bedeutet die den Gemeindebeamten des Ruhestandes auf Grund des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zustehenden wiederkehrenden Leistungen ohne Berücksichtigung einer Rente aus der gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 16 Abs 2).

2.

§ 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die im § 2 genannten Beträge entsprechend den für Ruhe- und Versorgungsbezüge geltenden Bestimmungen erhöhen (§ 16 Abs 10).

Sbg. GBG 1968 (weggefallen) seit 02.01.2000 weggefallen.

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