§ 20 Sbg. GBG 1968

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.9999

Wachdienstzulage

§ 20

(1) (Gegenstandslos.)Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Wachdienstzulage,

1.

solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird oder

2.

wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.

Die Wachdienstzulage beträgt:

(2) Mit 1. Jänner 1951 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes außer Kraft getreten: Das Gesetz vom 30. Jänner 1925, LGBl. Nr. 21 (Gemeindeangestelltengesetz), die Verordnung vom 7. Mai 1925, LGBl. Nr. 44 (Gemeindebeamten Prüfungsverordnung), die 1. Novelle zum Gemeindeangestelltengesetz vom 12. Dezember 1928, LGBl. Nr. 19/1929, das Gesetz vom 19. Dezember 1933, LGBl. Nr. 30/1934, über besondere Maßnahmen betreffend die politische Betätigungin der Gemeindeangestellten und Sprengelärzte, die Verordnung vom 27. Juni 1934, LGBl. Nr. 78 (Dienstbezüge) und Ruhe-(Versorgungs-)Genüsse, die 3. Novelle zum Gemeindeangestelltengesetz, LGBl. Nr. 27/1936, und Abs. 1 des Gesetzes, LGBl. Nr. 95/1936, über Neuanstellungen von Gemeindebediensteten. Abs.Verwendungsgruppe Schilling

W 2 dieses Gesetzes bleibt für die Vertragsbediensteten der Gemeinden in Geltung.947

(W 3) Soweit eine Durchrechnung der Bezüge der Gemeindebediensteten noch nicht erfolgt ist, tritt an die Stelle des im § 59 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes genannten Zeitpunktes (1. September 1946) der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Gesetzes. 809

Stand vor dem 31.12.1999

In Kraft vom 13.03.1968 bis 31.12.1999

Wachdienstzulage

§ 20

(1) (Gegenstandslos.)Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenussfähige Wachdienstzulage,

1.

solange er im Wacheexekutivdienst verwendet wird oder

2.

wenn er infolge eines im Wacheexekutivdienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.

Die Wachdienstzulage beträgt:

(2) Mit 1. Jänner 1951 sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes außer Kraft getreten: Das Gesetz vom 30. Jänner 1925, LGBl. Nr. 21 (Gemeindeangestelltengesetz), die Verordnung vom 7. Mai 1925, LGBl. Nr. 44 (Gemeindebeamten Prüfungsverordnung), die 1. Novelle zum Gemeindeangestelltengesetz vom 12. Dezember 1928, LGBl. Nr. 19/1929, das Gesetz vom 19. Dezember 1933, LGBl. Nr. 30/1934, über besondere Maßnahmen betreffend die politische Betätigungin der Gemeindeangestellten und Sprengelärzte, die Verordnung vom 27. Juni 1934, LGBl. Nr. 78 (Dienstbezüge) und Ruhe-(Versorgungs-)Genüsse, die 3. Novelle zum Gemeindeangestelltengesetz, LGBl. Nr. 27/1936, und Abs. 1 des Gesetzes, LGBl. Nr. 95/1936, über Neuanstellungen von Gemeindebediensteten. Abs.Verwendungsgruppe Schilling

W 2 dieses Gesetzes bleibt für die Vertragsbediensteten der Gemeinden in Geltung.947

(W 3) Soweit eine Durchrechnung der Bezüge der Gemeindebediensteten noch nicht erfolgt ist, tritt an die Stelle des im § 59 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes genannten Zeitpunktes (1. September 1946) der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Gesetzes. 809

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