§ 31 Sbg. GBG 1968

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.9999

Vorrückungsstichtag

§ 31

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde folgende, nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten vorangesetzt werden:

1.

die im Abs 2 angeführten Zeiten zur Gänze;

2.

sonstige Zeiten zur Hälfte.

(2) Zur Gänze sind voranzusetzen:

1.

die Zeit eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaates;

2.

die Zeit eines Lehrberufes an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder an der Akademie der bildenden Künste oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule;

3.

die Zeit des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes;

4.

die Zeit als Fachkraft für Entwicklungshilfe gemäß dem Entwicklungshelfergesetz;

5.

die Zeit eines Unterrichtspraktikums nach dem Unterrichtspraktikumsgesetz oder der Einführung in das praktische Lehramt;

6.

die Zeit der Gerichtspraxis;

7.

die Zeit der nach dem Ärztegesetz 1998 zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte;

8.

jene Zeit der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, in der das Beschäftigungsausmaß mindestens die Hälfte der Vollbeschäftigung erreicht hat;

9.

bei Beamten der Verwendungsgruppen A und B die Zeit des erfolgreichen Besuches einer höheren Schule oder, solange der Beamte damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat, einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können. Mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Ausbildungen, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Ausbildungen, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

10.

bei Beamten der Verwendungsgruppe A die Zeit jenes abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist;

11.

die Zeit der Mindestausbildung nach dem MTD-Gesetz, wenn diese Ausbildung eine Voraussetzung für die Verwendung des Beamten ist.

Bei Beamten der Verwendungsgruppe A ist der gemäß Abs 2 Z 9 und 10 voranzusetzende Zeitraum um vier Jahre zu vermindern.

(3) Die Anrechnung eines Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule) gemäß Abs 2 Z 10 ist bis zu folgenden

Höchstmaßen möglich:

1.

sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

2.

sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin und Technische Chemie;

3.

fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau und Kulturtechnik;

4.

fünf Jahre für die Studienrichtungen Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Vermessungswesen und Forsttechnik;

5.

viereinhalb Jahre für alle anderen Studienrichtungen.

(4) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs 2 Z 10 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(5) Zeiten gemäß Abs 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse dann zur Gänze berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.

(6) Von einer Voransetzung nach Abs 1 sind jene Dienstzeiten in einem öffentlichen Dienstverhältnis ausgeschlossen, die nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind. Diese Bestimmung ist auf KarenzurlaubeKarenzen nach den §§ 15 bis 15d und 15idem MSchG oder nach den §§ 2 bis 6dem VKG nicht und 9 EKUG nicht anzuwenden. Aufauf sonstige Karenzurlaube ist sie mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind.

(7) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die Zeiten eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes, soweit sie in einen gemäß Abs 2 Z 10 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.

(8) Der Vorrückungsstichtag ist von der Gemeindevertretung mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.

(9) Wird ein Beamter in die Verwendungsgruppe A oder B überstellt, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung so weit zu verbessern, als sich aus der Anwendung

des Abs 2 Z 9 und 10 und des letzten Satzes eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Die Abs 6 und 7 sind anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2005

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2005

Vorrückungsstichtag

§ 31

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Gemeinde folgende, nach Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten vorangesetzt werden:

1.

die im Abs 2 angeführten Zeiten zur Gänze;

2.

sonstige Zeiten zur Hälfte.

(2) Zur Gänze sind voranzusetzen:

1.

die Zeit eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft eines EWR-Vertragsstaates;

2.

die Zeit eines Lehrberufes an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder an der Akademie der bildenden Künste oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen Privatschule;

3.

die Zeit des Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes;

4.

die Zeit als Fachkraft für Entwicklungshilfe gemäß dem Entwicklungshelfergesetz;

5.

die Zeit eines Unterrichtspraktikums nach dem Unterrichtspraktikumsgesetz oder der Einführung in das praktische Lehramt;

6.

die Zeit der Gerichtspraxis;

7.

die Zeit der nach dem Ärztegesetz 1998 zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte;

8.

jene Zeit der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, in der das Beschäftigungsausmaß mindestens die Hälfte der Vollbeschäftigung erreicht hat;

9.

bei Beamten der Verwendungsgruppen A und B die Zeit des erfolgreichen Besuches einer höheren Schule oder, solange der Beamte damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat, einer Akademie für Sozialarbeit bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können. Mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Ausbildungen, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Ausbildungen, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

10.

bei Beamten der Verwendungsgruppe A die Zeit jenes abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist;

11.

die Zeit der Mindestausbildung nach dem MTD-Gesetz, wenn diese Ausbildung eine Voraussetzung für die Verwendung des Beamten ist.

Bei Beamten der Verwendungsgruppe A ist der gemäß Abs 2 Z 9 und 10 voranzusetzende Zeitraum um vier Jahre zu vermindern.

(3) Die Anrechnung eines Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule) gemäß Abs 2 Z 10 ist bis zu folgenden

Höchstmaßen möglich:

1.

sieben Jahre für die Studienrichtungen Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik;

2.

sechs Jahre für die Studienrichtungen Bauingenieurwesen, Medizin und Technische Chemie;

3.

fünfeinhalb Jahre für die Studienrichtungen Physik, Architektur, Maschinenbau und Kulturtechnik;

4.

fünf Jahre für die Studienrichtungen Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs- und Gastechnik, Vermessungswesen und Forsttechnik;

5.

viereinhalb Jahre für alle anderen Studienrichtungen.

(4) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs 2 Z 10 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(5) Zeiten gemäß Abs 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse dann zur Gänze berücksichtigt werden, wenn die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist.

(6) Von einer Voransetzung nach Abs 1 sind jene Dienstzeiten in einem öffentlichen Dienstverhältnis ausgeschlossen, die nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind. Diese Bestimmung ist auf KarenzurlaubeKarenzen nach den §§ 15 bis 15d und 15idem MSchG oder nach den §§ 2 bis 6dem VKG nicht und 9 EKUG nicht anzuwenden. Aufauf sonstige Karenzurlaube ist sie mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen sind.

(7) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht voranzusetzen sind ferner die Zeiten eines Ausbildungs-, Präsenz- oder Zivildienstes, soweit sie in einen gemäß Abs 2 Z 10 zu berücksichtigenden Zeitraum fallen.

(8) Der Vorrückungsstichtag ist von der Gemeindevertretung mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten vorgenommen werden.

(9) Wird ein Beamter in die Verwendungsgruppe A oder B überstellt, ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung so weit zu verbessern, als sich aus der Anwendung

des Abs 2 Z 9 und 10 und des letzten Satzes eine Verbesserung für seine neue Verwendungsgruppe ergibt. Die Abs 6 und 7 sind anzuwenden.

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