§ 28 LStG. 1972

Salzburger Landesstraßengesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999

§ 28

(1) Die Gemeindestraßen werden eingeteilt in Straßen I. und II. Klasse. Ihr Bau obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

(2) Die Gemeindestraßen sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erhalten. Zur Erhaltung der Gemeindestraßen II. Klasse haben die Anrainer und die übrigen Interessenten nach Maßgabe eines Beschlusses der Gemeindevertretung an die Gemeinde einen Beitrag bis zur Höhe jener Kosten zu leisten, die die Zufuhr des Bau- und Schottermaterials auf den Verwendungsplatz sowie die Durchführung der Straßenerhaltung mit diesem Material verursachen. Der Beitrag ist unter angemessener Berücksichtigung des Interesses an der Straßenerhaltung auf die Leistungspflichtigen aufzuteilen. Die Erfüllung der Beitragspflicht durch Naturalleistung ist zulässig. Im Streitfall hat über Bestand und Ausmaß der Beitragspflicht die Gemeinde als Straßenrechtsbehörde (§ 4) zu entscheiden.

(3) Die §§ 24 giltund 26 finden auf Gemeindestraßen sinngemäß auch für GemeindestraßenAnwendung.

Stand vor dem 30.09.2001

In Kraft vom 12.12.1972 bis 30.09.2001

§ 28

(1) Die Gemeindestraßen werden eingeteilt in Straßen I. und II. Klasse. Ihr Bau obliegt der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.

(2) Die Gemeindestraßen sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erhalten. Zur Erhaltung der Gemeindestraßen II. Klasse haben die Anrainer und die übrigen Interessenten nach Maßgabe eines Beschlusses der Gemeindevertretung an die Gemeinde einen Beitrag bis zur Höhe jener Kosten zu leisten, die die Zufuhr des Bau- und Schottermaterials auf den Verwendungsplatz sowie die Durchführung der Straßenerhaltung mit diesem Material verursachen. Der Beitrag ist unter angemessener Berücksichtigung des Interesses an der Straßenerhaltung auf die Leistungspflichtigen aufzuteilen. Die Erfüllung der Beitragspflicht durch Naturalleistung ist zulässig. Im Streitfall hat über Bestand und Ausmaß der Beitragspflicht die Gemeinde als Straßenrechtsbehörde (§ 4) zu entscheiden.

(3) Die §§ 24 giltund 26 finden auf Gemeindestraßen sinngemäß auch für GemeindestraßenAnwendung.

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