§ 35 LStG. 1972

Salzburger Landesstraßengesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999

Rechtsnachfolger von Interessenten

§ 35

Die Errichtung von Konkurrenzstraßen anderer Art oder(1) Der Rechtsnachfolger eines Interessenten tritt in sämtliche Rechte und Pflichten ein, die Umwandlung von Straßen in solche wird in jedem einzelnen Fall gesetzlich geregeltsich aus dessen Mitgliedschaft zur Straßengenossenschaft ergeben. Er hat die Rechtsnachfolge der Straßengenossenschaft unverzüglich mitzuteilen.

(2) Für die im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge ausstehenden Beitragsleistungen haften der Interessent und sein Nachfolger zur ungeteilten Hand.

Stand vor dem 30.09.2001

In Kraft vom 12.12.1972 bis 30.09.2001

Rechtsnachfolger von Interessenten

§ 35

Die Errichtung von Konkurrenzstraßen anderer Art oder(1) Der Rechtsnachfolger eines Interessenten tritt in sämtliche Rechte und Pflichten ein, die Umwandlung von Straßen in solche wird in jedem einzelnen Fall gesetzlich geregeltsich aus dessen Mitgliedschaft zur Straßengenossenschaft ergeben. Er hat die Rechtsnachfolge der Straßengenossenschaft unverzüglich mitzuteilen.

(2) Für die im Zeitpunkt der Rechtsnachfolge ausstehenden Beitragsleistungen haften der Interessent und sein Nachfolger zur ungeteilten Hand.

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