§ 9 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft

§ 9

(1) Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind:

a)

die Vollversammlung,

b)

der Ausschuß,

c)

der ObmannVorsitzende.

(2) Die Vollversammlung besteht aus den Eigentümern der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden. Jedes MitgliedAuf jede Liegenschaft entfällt unabhängig von der Vollversammlung hatZahl ihrer Miteigentümer eine Stimme. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen, an denen ein Mitglied mitgewirkt hat, das nach der Einberufung der Vollversammlung nicht mehr Eigentümer eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstückes ist, bleibt hievon unberührt.

(3) Der Ausschuß besteht aus den von der Vollversammlung gewählten Vertretern aus dem Kreis der Eigentümer der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke. Die Zahl der Ausschußmitglieder und der Ersatzmitglieder ist von der Agrarbehörde in der gemäß § 8 Abs. 1 zweiter Satz zu erlassenden Verordnung unter Bedachtnahme auf die Strukturverhältnisse des Zusammenlegungsgebietes festzulegen. Bei Verhinderung oder Ausscheiden eines Ausschußmitgliedes hat an dessen Stelle das an nächster Stelle (in dem betreffenden Wahlkörper) gewählte Ersatzmitglied zu treten. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Zur Wahl der Ausschußmitglieder und der Ersatzmitglieder wird die Vollversammlung durch die Agrarbehörde einberufen und geleitet. Die Wahl kann gültig stattfinden, wenn sämtliche Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft ordnungsgemäß einberufen wurden. Wahlvorschläge können in der Vollversammlung von jedem Mitglied und vom Obmann eingebracht werden. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.

(5) Die Agrarbehörde kann die Bildung von Wahlkörpern nach der Größe der Betriebe oder nach der Ortslage vorsehen, wobei für jeden Wahlkörper die Zahl der Ausschußmitglieder und der Ersatzmitglieder festzulegen ist. In diesem Fall kann jedes Mitglied Wahlvorschläge nur für die Ausschußmitglieder und Ersatzmitglieder, die auf den in Betracht kommenden Wahlkörper entfallen, einbringen und seine Stimme nur in diesem Wahlkörper abgeben.

(6) Als Ausschußmitglied (Ersatzmitglied) ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (in dem betreffenden Wahlkörper) auf sich vereint.

(7) Der Ausschuß wählt unter Leitung der Agrarbehörde aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit den ObmannVorsitzenden und den ObmannVorsitzenden-Stellvertreter. Eine Neuwahl dieser Organe ist durchzuführen, wenn es die Mehrheit der Ausschußmitglieder verlangt.

(8) Der ObmannVorsitzende, der ObmannVorsitzende-Stellvertreter und die weiteren Ausschußmitglieder haben die übernommene Funktion gewissenhaft, unparteiisch, uneigennützig und ehrenamtlich auszuüben. Für die Befangenheit gilt § 23 der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56, sinngemäß.

(9) Eine Neuwahl des Ausschusses ist gemäß Abs. 4 bis 6 durchzuführen,

a)

wenn die Zahl der Ausschußmitglieder (auch nur eines Wahlkörpers) trotz Heranziehung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte herabsinkt;

b)

wenn es mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder oder der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft verlangt; oder

c)

nach einer Amtsenthebung des Ausschusses gemäß § 10 Abs. 2.

(10) Der Obmann führt bei den Ausschußsitzungen den VorsitzVorsitzende leitet die Ausschusssitzungen; er vollzieht die rechtswirksamen Beschlüsse des Ausschusses und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Urkunden, die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen oder Rechte einräumen, sind vom ObmannVorsitzenden und von einem weiteren Ausschußmitglied zu unterfertigen.

(11) Dem Ausschuß obliegen:

a)

die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, die gemäß § 8 Abs. 2 der Zusammenlegungsgemeinschaft zur Besorgung übertragen sind oder zugewiesen werden;

b)

die Beratung der Behörde bei der Durchführung des Verfahrens in wirtschaftlichen Fragen, insbesondere bei der Bewertung (§§ 13 bis 14a), Neubewertung (§ 15 Abs. 3) und Nachbewertung (§ 23) der dem Zusammenlegungsverfahren unterzogenen Grundstücke, bei der Ausarbeitung der Grundzüge der neuen Flureinteilung und des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen;

c)

die Bestellung der zur Besorgung seiner Aufgaben allenfalls erforderlichen Hilfskräfte (z. B. Kassier, Schriftführer).

(12) Der Ausschuß wird durch den ObmannVorsitzenden schriftlich einberufen. Der Ausschuß ist insbesondere einzuberufen, wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der Ausschußmitglieder verlangt. Die Ladung hat rechtzeitig zu erfolgen und die Tagesordnung zu enthalten. Eine Ausfertigung der Ladung ist der Agrarbehörde zu übermitteln.

(13) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ObmannesVorsitzenden. Die Beschlüsse, ausgenommen über Anbringen an die Agrarbehörde selbst, sind der Agrarbehörde vom ObmannVorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(14) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Ausschusses sind in einer von ihm zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln, die der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Geschäftsordnung den gesetzlichen Bestimmungen über die Zusammenlegungsgemeinschaft entspricht.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2003

Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft

§ 9

(1) Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft sind:

a)

die Vollversammlung,

b)

der Ausschuß,

c)

der ObmannVorsitzende.

(2) Die Vollversammlung besteht aus den Eigentümern der Grundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden. Jedes MitgliedAuf jede Liegenschaft entfällt unabhängig von der Vollversammlung hatZahl ihrer Miteigentümer eine Stimme. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen, an denen ein Mitglied mitgewirkt hat, das nach der Einberufung der Vollversammlung nicht mehr Eigentümer eines der Zusammenlegung unterzogenen Grundstückes ist, bleibt hievon unberührt.

(3) Der Ausschuß besteht aus den von der Vollversammlung gewählten Vertretern aus dem Kreis der Eigentümer der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke. Die Zahl der Ausschußmitglieder und der Ersatzmitglieder ist von der Agrarbehörde in der gemäß § 8 Abs. 1 zweiter Satz zu erlassenden Verordnung unter Bedachtnahme auf die Strukturverhältnisse des Zusammenlegungsgebietes festzulegen. Bei Verhinderung oder Ausscheiden eines Ausschußmitgliedes hat an dessen Stelle das an nächster Stelle (in dem betreffenden Wahlkörper) gewählte Ersatzmitglied zu treten. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Zur Wahl der Ausschußmitglieder und der Ersatzmitglieder wird die Vollversammlung durch die Agrarbehörde einberufen und geleitet. Die Wahl kann gültig stattfinden, wenn sämtliche Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft ordnungsgemäß einberufen wurden. Wahlvorschläge können in der Vollversammlung von jedem Mitglied und vom Obmann eingebracht werden. Die Wahl erfolgt in geheimer Abstimmung.

(5) Die Agrarbehörde kann die Bildung von Wahlkörpern nach der Größe der Betriebe oder nach der Ortslage vorsehen, wobei für jeden Wahlkörper die Zahl der Ausschußmitglieder und der Ersatzmitglieder festzulegen ist. In diesem Fall kann jedes Mitglied Wahlvorschläge nur für die Ausschußmitglieder und Ersatzmitglieder, die auf den in Betracht kommenden Wahlkörper entfallen, einbringen und seine Stimme nur in diesem Wahlkörper abgeben.

(6) Als Ausschußmitglied (Ersatzmitglied) ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (in dem betreffenden Wahlkörper) auf sich vereint.

(7) Der Ausschuß wählt unter Leitung der Agrarbehörde aus seiner Mitte in geheimer Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit den ObmannVorsitzenden und den ObmannVorsitzenden-Stellvertreter. Eine Neuwahl dieser Organe ist durchzuführen, wenn es die Mehrheit der Ausschußmitglieder verlangt.

(8) Der ObmannVorsitzende, der ObmannVorsitzende-Stellvertreter und die weiteren Ausschußmitglieder haben die übernommene Funktion gewissenhaft, unparteiisch, uneigennützig und ehrenamtlich auszuüben. Für die Befangenheit gilt § 23 der Salzburger Gemeindeordnung 1976, LGBl. Nr. 56, sinngemäß.

(9) Eine Neuwahl des Ausschusses ist gemäß Abs. 4 bis 6 durchzuführen,

a)

wenn die Zahl der Ausschußmitglieder (auch nur eines Wahlkörpers) trotz Heranziehung der Ersatzmitglieder unter die Hälfte herabsinkt;

b)

wenn es mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder oder der Mitglieder der Zusammenlegungsgemeinschaft verlangt; oder

c)

nach einer Amtsenthebung des Ausschusses gemäß § 10 Abs. 2.

(10) Der Obmann führt bei den Ausschußsitzungen den VorsitzVorsitzende leitet die Ausschusssitzungen; er vollzieht die rechtswirksamen Beschlüsse des Ausschusses und vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen. Urkunden, die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen oder Rechte einräumen, sind vom ObmannVorsitzenden und von einem weiteren Ausschußmitglied zu unterfertigen.

(11) Dem Ausschuß obliegen:

a)

die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten, die gemäß § 8 Abs. 2 der Zusammenlegungsgemeinschaft zur Besorgung übertragen sind oder zugewiesen werden;

b)

die Beratung der Behörde bei der Durchführung des Verfahrens in wirtschaftlichen Fragen, insbesondere bei der Bewertung (§§ 13 bis 14a), Neubewertung (§ 15 Abs. 3) und Nachbewertung (§ 23) der dem Zusammenlegungsverfahren unterzogenen Grundstücke, bei der Ausarbeitung der Grundzüge der neuen Flureinteilung und des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen;

c)

die Bestellung der zur Besorgung seiner Aufgaben allenfalls erforderlichen Hilfskräfte (z. B. Kassier, Schriftführer).

(12) Der Ausschuß wird durch den ObmannVorsitzenden schriftlich einberufen. Der Ausschuß ist insbesondere einzuberufen, wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der Ausschußmitglieder verlangt. Die Ladung hat rechtzeitig zu erfolgen und die Tagesordnung zu enthalten. Eine Ausfertigung der Ladung ist der Agrarbehörde zu übermitteln.

(13) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ObmannesVorsitzenden. Die Beschlüsse, ausgenommen über Anbringen an die Agrarbehörde selbst, sind der Agrarbehörde vom ObmannVorsitzenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(14) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung des Ausschusses sind in einer von ihm zu beschließenden Geschäftsordnung zu regeln, die der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Geschäftsordnung den gesetzlichen Bestimmungen über die Zusammenlegungsgemeinschaft entspricht.

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