§ 28 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte

und sonstige Belastungen

§ 28

(1) Mit Rechtskraft des ZusammenlegungsplanesZusammenlegungsplans erlöschen Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der in § 480 ABGB genannten Titel gründen ohne Entschädigung. Hievon ausgenommen sind Ausgedinge sowie die von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechterhaltenen Grunddienstbarkeiten und Reallasten. Die Agrarbehörde hat Grunddienstbarkeiten und Reallasten ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

a)

Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, und

b)

nicht angemeldete Geh- und Fahrtrechte.

Davon ausgenommen sind Ausgedinge sowie von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrecht erhaltene oder neu begründete Grunddienstbarkeiten und Reallasten; diese sind ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Über behauptete, jedoch bestrittene Dienstbarkeiten, die weiterhin notwendig sind, ist spätestens im Zusammenlegungsplan zu entscheiden.

(2) Für die durch eine neubegründeteneu begründete Dienstbarkeit verursachte VerminderungMinderung des ErtragswertesErtragswerts gebührt auf Antrag eine einmalige Entschädigung. HiebeiFür die durch eine festgestellte Dienstbarkeit verursachte Minderung gebührt auf Antrag nur dann eine Entschädigung, wenn das belastete Grundstück einem anderen Eigentümer zugewiesen wird und die Dienstbarkeit nicht bereits im Bewertungsplan berücksichtigt ist die. Die Minderung des ErtragswertesErtragswerts ist mit dem Zinsfuß zu kapitalisieren, welcherder den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht; hiebei. Der Antrag ist auf den vom zuständigen Oberlandesgericht gemäß § 19 innerhalb von zwei Monaten ab Erlassung des Zusammenlegungsplans schriftlich bei der Realschätzungsordnung, RGBl. Nr. 175/1897, jeweils festgesetzten Zinsfuß Bedacht zu nehmenAgrarbehörde einzubringen. Die Entschädigung für eine neue Dienstbarkeit ist von den durch die Dienstbarkeit BegünstigtenBerechtigten zu leisten, sonst von der Zusammenlegungsgemeinschaft gemäß dem für die gemeinsamen Anlagen maßgeblichen Kostenaufteilungsschlüssel.

(23) Baurechte gehen auf die Grundabfindungen über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt wurden.

(34) Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen bleiben aufrecht und gehen auf jene Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Stellen oder Flächen der alten Grundstücke liegen, an die sie ihrer Natur nach gebunden sind.

(45) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft u. dgl.) geht auf die Eigentümer derjenigen Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Flächen von alten Grundstücken liegen, an die die Mitgliedschaft gebunden ist.

(56) Im Falle der Abs. 2, 3 und 4 hat die Agrarbehörde die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.09.1988 bis 30.06.2003

Grunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte

und sonstige Belastungen

§ 28

(1) Mit Rechtskraft des ZusammenlegungsplanesZusammenlegungsplans erlöschen Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der in § 480 ABGB genannten Titel gründen ohne Entschädigung. Hievon ausgenommen sind Ausgedinge sowie die von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechterhaltenen Grunddienstbarkeiten und Reallasten. Die Agrarbehörde hat Grunddienstbarkeiten und Reallasten ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

a)

Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im § 480 ABGB genannten Titel gründen, und

b)

nicht angemeldete Geh- und Fahrtrechte.

Davon ausgenommen sind Ausgedinge sowie von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrecht erhaltene oder neu begründete Grunddienstbarkeiten und Reallasten; diese sind ausdrücklich aufrecht zu erhalten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Über behauptete, jedoch bestrittene Dienstbarkeiten, die weiterhin notwendig sind, ist spätestens im Zusammenlegungsplan zu entscheiden.

(2) Für die durch eine neubegründeteneu begründete Dienstbarkeit verursachte VerminderungMinderung des ErtragswertesErtragswerts gebührt auf Antrag eine einmalige Entschädigung. HiebeiFür die durch eine festgestellte Dienstbarkeit verursachte Minderung gebührt auf Antrag nur dann eine Entschädigung, wenn das belastete Grundstück einem anderen Eigentümer zugewiesen wird und die Dienstbarkeit nicht bereits im Bewertungsplan berücksichtigt ist die. Die Minderung des ErtragswertesErtragswerts ist mit dem Zinsfuß zu kapitalisieren, welcherder den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht; hiebei. Der Antrag ist auf den vom zuständigen Oberlandesgericht gemäß § 19 innerhalb von zwei Monaten ab Erlassung des Zusammenlegungsplans schriftlich bei der Realschätzungsordnung, RGBl. Nr. 175/1897, jeweils festgesetzten Zinsfuß Bedacht zu nehmenAgrarbehörde einzubringen. Die Entschädigung für eine neue Dienstbarkeit ist von den durch die Dienstbarkeit BegünstigtenBerechtigten zu leisten, sonst von der Zusammenlegungsgemeinschaft gemäß dem für die gemeinsamen Anlagen maßgeblichen Kostenaufteilungsschlüssel.

(23) Baurechte gehen auf die Grundabfindungen über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken entsprechen, an denen sie bestellt wurden.

(34) Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschränkungen bleiben aufrecht und gehen auf jene Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Stellen oder Flächen der alten Grundstücke liegen, an die sie ihrer Natur nach gebunden sind.

(45) Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft (Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft u. dgl.) geht auf die Eigentümer derjenigen Abfindungsgrundstücke über, innerhalb welcher jene Flächen von alten Grundstücken liegen, an die die Mitgliedschaft gebunden ist.

(56) Im Falle der Abs. 2, 3 und 4 hat die Agrarbehörde die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

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