§ 38 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Feststellung und Bezeichnung der agrargemeinschaftlichen

agrargemeinschaftlichen Liegenschaft und, Absonderung des

Mitgliedschaftsrechtes von der Stammsitzliegenschaft,

StammsitzliegenschaftTeilung von Stammsitzliegenschaften und

Veräußerung von persönlichen Anteilen

§ 38

(1) Die Behörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren TeilgenossenMitgliedern als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.

(2) Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Behörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte und die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen. Hinsichtlich der nicht an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenen (walzenden) Anteile ist nur ihre Zahl, nicht aber auch ersichtlich zu machen, welchen Personen die einzelnen walzenden Anteile zustehen. Bei den Stammsitzliegenschaften ist die damit verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft gleichfalls ersichtlich zu machen.

(3) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.

(4) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Behörde bewilligt werden, wenn und insoweit die aus der Mitgliedschaft fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der berechtigten Liegenschaft übersteigen und wenndas abzutretende Anteilsrecht

a)

das abzutretende Anteilsrecht mit dem AnteileAnteil eines anderen GemeinschaftsmitgliedesGemeinschaftsmitglieds verbunden oderwird;

b)

von der Agrargemeinschaft selbst erworben werden sollwird; oder

c)

falls es mit einer an der Gemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll,wird und die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl und Größe ihrer Anteile dazu die Zustimmung dazu erteilt.

(5) Die Bewilligung ist von der Behörde zu versagen, wenn

a)

wenn durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen ZweckeZweck der Gemeinschaft abträglichenachteilige Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte eintreten würde oder;

b)

wenn begründete Umstände dafür sprechen, daßdass der AnteilsrechtserwerbAnteilserwerb nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus anderweitigen Zweckenanderen Gründen angestrebt wird.;

c)

der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs dient oder dem Zweck der Agrargemeinschaft widerspricht; oder

d)

mit der Stammsitzliegenschaft auch Weiderechte, insbesondere für Zwecke der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes, verbunden sind und die aliquoten Weiderechte nicht mit übertragen werden.

(6) Persönliche (walzende) Anteile können nur mit behördlicher Bewilligung belastetveräußert oder veräußertbelastet werden; nach Verkauf. Die Bewilligung ist aus den im Abs 5 aufgezählten Gründen zu versagen. Nach Veräußerung ist die Bindung an eine Stammsitzliegenschaft durchzuführen.

(7) Im Verfahren gemäß Abs 3 bis 6 sind Parteien der Überträger der Anteile und hinsichtlich der gemäß Abs 5 lit a wahrzunehmenden Interessen die Agrargemeinschaft.

(8) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine BestimmungRegelung über die Mitgliedschaft (Abs. 2)an einer Agrargemeinschaft zu treffen. Diese BestimmungDie Regelung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde, ausgenommen bei Abtrennung einer Fläche von nicht mehr als 2.000 m² ohne Anteilsrechte. Ohne dieseFür die Genehmigung darfgelten die Teilung im Grundbuche nicht durchgeführt werdenAbs 4 und 5 sinngemäß. Im Verfahren sind Parteien der Eigentümer der zu teilenden Liegenschaft und hinsichtlich der gemäß Abs 5 lit a und c wahrzunehmenden Interessen die Agrargemeinschaft.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.02.1973 bis 30.06.2003

Feststellung und Bezeichnung der agrargemeinschaftlichen

agrargemeinschaftlichen Liegenschaft und, Absonderung des

Mitgliedschaftsrechtes von der Stammsitzliegenschaft,

StammsitzliegenschaftTeilung von Stammsitzliegenschaften und

Veräußerung von persönlichen Anteilen

§ 38

(1) Die Behörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren TeilgenossenMitgliedern als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.

(2) Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Behörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte und die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen. Hinsichtlich der nicht an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenen (walzenden) Anteile ist nur ihre Zahl, nicht aber auch ersichtlich zu machen, welchen Personen die einzelnen walzenden Anteile zustehen. Bei den Stammsitzliegenschaften ist die damit verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft gleichfalls ersichtlich zu machen.

(3) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.

(4) Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft von der Behörde bewilligt werden, wenn und insoweit die aus der Mitgliedschaft fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der berechtigten Liegenschaft übersteigen und wenndas abzutretende Anteilsrecht

a)

das abzutretende Anteilsrecht mit dem AnteileAnteil eines anderen GemeinschaftsmitgliedesGemeinschaftsmitglieds verbunden oderwird;

b)

von der Agrargemeinschaft selbst erworben werden sollwird; oder

c)

falls es mit einer an der Gemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll,wird und die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl und Größe ihrer Anteile dazu die Zustimmung dazu erteilt.

(5) Die Bewilligung ist von der Behörde zu versagen, wenn

a)

wenn durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen ZweckeZweck der Gemeinschaft abträglichenachteilige Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte eintreten würde oder;

b)

wenn begründete Umstände dafür sprechen, daßdass der AnteilsrechtserwerbAnteilserwerb nicht aus wirtschaftlichen, sondern aus anderweitigen Zweckenanderen Gründen angestrebt wird.;

c)

der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs dient oder dem Zweck der Agrargemeinschaft widerspricht; oder

d)

mit der Stammsitzliegenschaft auch Weiderechte, insbesondere für Zwecke der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes, verbunden sind und die aliquoten Weiderechte nicht mit übertragen werden.

(6) Persönliche (walzende) Anteile können nur mit behördlicher Bewilligung belastetveräußert oder veräußertbelastet werden; nach Verkauf. Die Bewilligung ist aus den im Abs 5 aufgezählten Gründen zu versagen. Nach Veräußerung ist die Bindung an eine Stammsitzliegenschaft durchzuführen.

(7) Im Verfahren gemäß Abs 3 bis 6 sind Parteien der Überträger der Anteile und hinsichtlich der gemäß Abs 5 lit a wahrzunehmenden Interessen die Agrargemeinschaft.

(8) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine BestimmungRegelung über die Mitgliedschaft (Abs. 2)an einer Agrargemeinschaft zu treffen. Diese BestimmungDie Regelung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde, ausgenommen bei Abtrennung einer Fläche von nicht mehr als 2.000 m² ohne Anteilsrechte. Ohne dieseFür die Genehmigung darfgelten die Teilung im Grundbuche nicht durchgeführt werdenAbs 4 und 5 sinngemäß. Im Verfahren sind Parteien der Eigentümer der zu teilenden Liegenschaft und hinsichtlich der gemäß Abs 5 lit a und c wahrzunehmenden Interessen die Agrargemeinschaft.

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