§ 39 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.9999

Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke

§ 39

(1) Zur Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich. Die Veräußerung einer Fläche des Agrargemeinschaftsgebietes von nicht mehr als 5.000 m² bedarf nicht der Genehmigung, ebenso nicht die Einräumung von Leitungsrechten für die Versorgung der Bevölkerung oder von Gebietsteilen insbesondere mit Strom, Wasser, Gas, Fernwärme oder Kanalsystemen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften gefährdet würde oder wenn allgemeine Interessen der Landeskultur dagegen sprechen.

(3) Ist ein Miteigentumsanteil an einem agrargemeinschaftlichen Grundstück vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verpfändet worden, so hat der Pfandgläubiger die Zahlung der Schuld auch vor ihrer Fälligkeit anzunehmen.

Stand vor dem 30.06.2003

In Kraft vom 01.02.1973 bis 30.06.2003

Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke

§ 39

(1) Zur Veräußerung und Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich. Die Veräußerung einer Fläche des Agrargemeinschaftsgebietes von nicht mehr als 5.000 m² bedarf nicht der Genehmigung, ebenso nicht die Einräumung von Leitungsrechten für die Versorgung der Bevölkerung oder von Gebietsteilen insbesondere mit Strom, Wasser, Gas, Fernwärme oder Kanalsystemen.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die angestrebte Veräußerung oder Belastung der Wirtschaftsbetrieb der berechtigten Liegenschaften gefährdet würde oder wenn allgemeine Interessen der Landeskultur dagegen sprechen.

(3) Ist ein Miteigentumsanteil an einem agrargemeinschaftlichen Grundstück vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verpfändet worden, so hat der Pfandgläubiger die Zahlung der Schuld auch vor ihrer Fälligkeit anzunehmen.

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