§ 66 FLG. 1973

Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

Endgültiger Bescheid über die Einleitung des

Teilungs- oder Regulierungsverfahrens,

Fortdauer gemeinschaftlicher Benutzungsrechte

 

§ 66

 

In diesem Zeitpunkte des Verfahrens ist auch nach Durchführung der nötigen Erhebungen

a)

der in § 46 Abs. 3 bezeichnete endgültige Bescheid über die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens zu erlassen, falls dieser Bescheid nicht bereits in der Zwischenzeit erging oder sich die Parteien auf die Durchführung eines Regulierungsverfahrens geeinigt haben.

Weiters ist

b)

im Falle der Einzelteilung zu entscheiden, ob über Parteibegehren an allen oder einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinsame Benützungsrechte fortzudauern haben oder einzelne Parteien unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien Abfindungen erhalten sollen oder endlich die Gemeinschaft überhaupt zum Teil aufrecht zu erhalten ist. Die Fortdauer gemeinsamer Benutzungsrechte ist nur im Falle unbedingt wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.2006

Endgültiger Bescheid über die Einleitung des

Teilungs- oder Regulierungsverfahrens,

Fortdauer gemeinschaftlicher Benutzungsrechte

 

§ 66

 

In diesem Zeitpunkte des Verfahrens ist auch nach Durchführung der nötigen Erhebungen

a)

der in § 46 Abs. 3 bezeichnete endgültige Bescheid über die Einleitung des Einzelteilungsverfahrens zu erlassen, falls dieser Bescheid nicht bereits in der Zwischenzeit erging oder sich die Parteien auf die Durchführung eines Regulierungsverfahrens geeinigt haben.

Weiters ist

b)

im Falle der Einzelteilung zu entscheiden, ob über Parteibegehren an allen oder einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinsame Benützungsrechte fortzudauern haben oder einzelne Parteien unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Parteien Abfindungen erhalten sollen oder endlich die Gemeinschaft überhaupt zum Teil aufrecht zu erhalten ist. Die Fortdauer gemeinsamer Benutzungsrechte ist nur im Falle unbedingt wirtschaftlicher Notwendigkeit zuzulassen.

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